Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

Bild:
<< vorherige Seite

Staatsoberhaupt mit gemeinschaftlicher Oberaufsicht und höchstem
Befehle, so daß alle Fäden des gesammten Gewebes schließ-
lich in seiner Hand zusammenlaufen. Unmittelbar unter
ihm befindet sich an der Spitze einer jeden Hauptabtheilung
(eines Departements oder eines Ministeriums) eine leitende
Behörde. Dieser untergeordnet sind sodann die zur Ausführung
bestimmten Staatsstellen, welche übrigens wieder in verschiedene
Instanzen geordnet sein können, wobei sich denn immer die
Zahl der gleichartigen Behörden nach Unten zu vergrößert, mit
anderen Worten, der Umfang der Verwaltungsbezirke immer
verkleinert, je tiefer sie stehen und mit je mehr Einzelheiten
also sie zu thun haben. Da in den großen Hauptabtheilungen
fast immer noch eine wesentliche Verschiedenheit der ihnen zu-
getheilten Geschäfte stattfindet, so wird, in Verfolgung des
Gesetzes der Arbeitstheilung, in den einzelnen Departements
regelmäßig wieder eine Spaltung nach der näheren Verwandt-
schaft vorgenommen, und es zerfällt also jedes derselben wieder
in eine größere oder kleinere Anzahl von Dienstzweigen. So
z. B. das Departement der Finanzen in die Verwaltung der
Staatsgüter (vielleicht sogar wieder der Forsten, der Bergwerke
besonders), der Steuern, des Bauwesens, der Kassenverwaltung
und der Rechnungsablage; das des Innern in die Abtheilungen
für Medicinalpolizei, für den Cultus, für Unterrichtswesen,
für Straßen- und Wasserbau, für Gemeindeangelegenheiten,
u. s. w. Sowohl die äußere Einrichtung und die Art des
Geschäftsbetriebes, als auch die Zuweisung eigener geographischer
Bezirke an die untergeordneten Stellen geschieht auf möglichst
gleichförmige Weise, und zwar nicht nur für die Unterabthei-
lungen desselben Departements, sondern auch für die Behörden
der verschiedenen Hauptabtheilungen. -- Auf diese Weise ent-
steht ein systematisch eingetheiltes und in allen seinen Theilen
übereinstimmendes Ganzes, welches sich mit einer mehrseitigen

Staatsoberhaupt mit gemeinſchaftlicher Oberaufſicht und höchſtem
Befehle, ſo daß alle Fäden des geſammten Gewebes ſchließ-
lich in ſeiner Hand zuſammenlaufen. Unmittelbar unter
ihm befindet ſich an der Spitze einer jeden Hauptabtheilung
(eines Departements oder eines Miniſteriums) eine leitende
Behörde. Dieſer untergeordnet ſind ſodann die zur Ausführung
beſtimmten Staatsſtellen, welche übrigens wieder in verſchiedene
Inſtanzen geordnet ſein können, wobei ſich denn immer die
Zahl der gleichartigen Behörden nach Unten zu vergrößert, mit
anderen Worten, der Umfang der Verwaltungsbezirke immer
verkleinert, je tiefer ſie ſtehen und mit je mehr Einzelheiten
alſo ſie zu thun haben. Da in den großen Hauptabtheilungen
faſt immer noch eine weſentliche Verſchiedenheit der ihnen zu-
getheilten Geſchäfte ſtattfindet, ſo wird, in Verfolgung des
Geſetzes der Arbeitstheilung, in den einzelnen Departements
regelmäßig wieder eine Spaltung nach der näheren Verwandt-
ſchaft vorgenommen, und es zerfällt alſo jedes derſelben wieder
in eine größere oder kleinere Anzahl von Dienſtzweigen. So
z. B. das Departement der Finanzen in die Verwaltung der
Staatsgüter (vielleicht ſogar wieder der Forſten, der Bergwerke
beſonders), der Steuern, des Bauweſens, der Kaſſenverwaltung
und der Rechnungsablage; das des Innern in die Abtheilungen
für Medicinalpolizei, für den Cultus, für Unterrichtsweſen,
für Straßen- und Waſſerbau, für Gemeindeangelegenheiten,
u. ſ. w. Sowohl die äußere Einrichtung und die Art des
Geſchäftsbetriebes, als auch die Zuweiſung eigener geographiſcher
Bezirke an die untergeordneten Stellen geſchieht auf möglichſt
gleichförmige Weiſe, und zwar nicht nur für die Unterabthei-
lungen deſſelben Departements, ſondern auch für die Behörden
der verſchiedenen Hauptabtheilungen. — Auf dieſe Weiſe ent-
ſteht ein ſyſtematiſch eingetheiltes und in allen ſeinen Theilen
übereinſtimmendes Ganzes, welches ſich mit einer mehrſeitigen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0660" n="646"/>
Staatsoberhaupt mit gemein&#x017F;chaftlicher Oberauf&#x017F;icht und höch&#x017F;tem<lb/>
Befehle, &#x017F;o daß alle Fäden des ge&#x017F;ammten Gewebes &#x017F;chließ-<lb/>
lich in &#x017F;einer Hand zu&#x017F;ammenlaufen. Unmittelbar unter<lb/>
ihm befindet &#x017F;ich an der Spitze einer jeden Hauptabtheilung<lb/>
(eines Departements oder eines Mini&#x017F;teriums) eine leitende<lb/>
Behörde. Die&#x017F;er untergeordnet &#x017F;ind &#x017F;odann die zur Ausführung<lb/>
be&#x017F;timmten Staats&#x017F;tellen, welche übrigens wieder in ver&#x017F;chiedene<lb/>
In&#x017F;tanzen geordnet &#x017F;ein können, wobei &#x017F;ich denn immer die<lb/>
Zahl der gleichartigen Behörden nach Unten zu vergrößert, mit<lb/>
anderen Worten, der Umfang der Verwaltungsbezirke immer<lb/>
verkleinert, je tiefer &#x017F;ie &#x017F;tehen und mit je mehr Einzelheiten<lb/>
al&#x017F;o &#x017F;ie zu thun haben. Da in den großen Hauptabtheilungen<lb/>
fa&#x017F;t immer noch eine we&#x017F;entliche Ver&#x017F;chiedenheit der ihnen zu-<lb/>
getheilten Ge&#x017F;chäfte &#x017F;tattfindet, &#x017F;o wird, in Verfolgung des<lb/>
Ge&#x017F;etzes der Arbeitstheilung, in den einzelnen Departements<lb/>
regelmäßig wieder eine Spaltung nach der näheren Verwandt-<lb/>
&#x017F;chaft vorgenommen, und es zerfällt al&#x017F;o jedes der&#x017F;elben wieder<lb/>
in eine größere oder kleinere Anzahl von Dien&#x017F;tzweigen. So<lb/>
z. B. das Departement der Finanzen in die Verwaltung der<lb/>
Staatsgüter (vielleicht &#x017F;ogar wieder der For&#x017F;ten, der Bergwerke<lb/>
be&#x017F;onders), der Steuern, des Bauwe&#x017F;ens, der Ka&#x017F;&#x017F;enverwaltung<lb/>
und der Rechnungsablage; das des Innern in die Abtheilungen<lb/>
für Medicinalpolizei, für den Cultus, für Unterrichtswe&#x017F;en,<lb/>
für Straßen- und Wa&#x017F;&#x017F;erbau, für Gemeindeangelegenheiten,<lb/>
u. &#x017F;. w. Sowohl die äußere Einrichtung und die Art des<lb/>
Ge&#x017F;chäftsbetriebes, als auch die Zuwei&#x017F;ung eigener geographi&#x017F;cher<lb/>
Bezirke an die untergeordneten Stellen ge&#x017F;chieht auf möglich&#x017F;t<lb/>
gleichförmige Wei&#x017F;e, und zwar nicht nur für die Unterabthei-<lb/>
lungen de&#x017F;&#x017F;elben Departements, &#x017F;ondern auch für die Behörden<lb/>
der ver&#x017F;chiedenen Hauptabtheilungen. &#x2014; Auf die&#x017F;e Wei&#x017F;e ent-<lb/>
&#x017F;teht ein &#x017F;y&#x017F;temati&#x017F;ch eingetheiltes und in allen &#x017F;einen Theilen<lb/>
überein&#x017F;timmendes Ganzes, welches &#x017F;ich mit einer mehr&#x017F;eitigen<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[646/0660] Staatsoberhaupt mit gemeinſchaftlicher Oberaufſicht und höchſtem Befehle, ſo daß alle Fäden des geſammten Gewebes ſchließ- lich in ſeiner Hand zuſammenlaufen. Unmittelbar unter ihm befindet ſich an der Spitze einer jeden Hauptabtheilung (eines Departements oder eines Miniſteriums) eine leitende Behörde. Dieſer untergeordnet ſind ſodann die zur Ausführung beſtimmten Staatsſtellen, welche übrigens wieder in verſchiedene Inſtanzen geordnet ſein können, wobei ſich denn immer die Zahl der gleichartigen Behörden nach Unten zu vergrößert, mit anderen Worten, der Umfang der Verwaltungsbezirke immer verkleinert, je tiefer ſie ſtehen und mit je mehr Einzelheiten alſo ſie zu thun haben. Da in den großen Hauptabtheilungen faſt immer noch eine weſentliche Verſchiedenheit der ihnen zu- getheilten Geſchäfte ſtattfindet, ſo wird, in Verfolgung des Geſetzes der Arbeitstheilung, in den einzelnen Departements regelmäßig wieder eine Spaltung nach der näheren Verwandt- ſchaft vorgenommen, und es zerfällt alſo jedes derſelben wieder in eine größere oder kleinere Anzahl von Dienſtzweigen. So z. B. das Departement der Finanzen in die Verwaltung der Staatsgüter (vielleicht ſogar wieder der Forſten, der Bergwerke beſonders), der Steuern, des Bauweſens, der Kaſſenverwaltung und der Rechnungsablage; das des Innern in die Abtheilungen für Medicinalpolizei, für den Cultus, für Unterrichtsweſen, für Straßen- und Waſſerbau, für Gemeindeangelegenheiten, u. ſ. w. Sowohl die äußere Einrichtung und die Art des Geſchäftsbetriebes, als auch die Zuweiſung eigener geographiſcher Bezirke an die untergeordneten Stellen geſchieht auf möglichſt gleichförmige Weiſe, und zwar nicht nur für die Unterabthei- lungen deſſelben Departements, ſondern auch für die Behörden der verſchiedenen Hauptabtheilungen. — Auf dieſe Weiſe ent- ſteht ein ſyſtematiſch eingetheiltes und in allen ſeinen Theilen übereinſtimmendes Ganzes, welches ſich mit einer mehrſeitigen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/660
Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 646. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/660>, abgerufen am 17.05.2024.