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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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streckt sich aber über alle Theile und Beziehungen des Staats-
lebens, so daß es nicht nur für alle Staatsgattungen und -Arten
Politik giebt, sondern ebenso gut eine innere, wie eine äußere.

Offenbar verlangt nun eine vollständige Uebersicht über
die wissenschaftliche Bearbeitung des Staatslebens eine Berück-
sichtigung sämmtlicher Lehren, welche aus der Anwendung dieser
drei Arten von Gesetzen auf das einheitliche Zusammenleben
der Menschen entstehen. Diese Berücksichtigung kann aber auf
verschiedene Weise vor sich gehen. Es ist nämlich hier ebenfalls
an und für sich möglich, jede einzelne Frage aus allen drei
Gesichtspunkten zu betrachten und sie auf solche Weise vollstän-
dig zu erläutern und umsichtig festzustellen. Allein wenn, wie
oben ausgeführt wurde, wenigstens für bestimmte Zwecke einer
Encyklopädie die äußerliche Ordnung vorzuziehen ist, so mögen
die aus den drei verschiedenen obersten Anschauungen entstehen-
den Sätze auch in geschlossenen Lehrsystemen vereinigt gehalten
und in logischer Neben- und Unter-Ordnung zu dem beab-
sichtigten übersichtlichen Ganzen zusammengestellt werden. -- In
gegenwärtigem Werke ist diese letztere Anordnung befolgt.

Was aber die aus einer Encyklopädie der Staatswissen-
schaften auszuschließenden Fächer betrifft, so ist hier
(vgl. oben, § 8) vor Allen aufmerksam zu machen auf sämmt-
liche Wissenschaften der übrigen menschlichen Lebenskreise, und
auf alle blos allgemeinen menschlichen Vorkenntnisse. Demge-
mäß sind denn namentlich zurückzuweisen: das natürliche
Privatrecht; die gesammten Gesellschaftswissenschaften; die ganze
Wirthschaftslehre, mit Ausnahme der polizeilichen Unterstützung
der Vermögensthätigkeit der Bürger und der Staatshaushal-
tungskunde oder Finanzwissenschaft 6); endlich die Kenntnisse und
Fertigkeiten, welche einem Staatsmanne seine formelle Thä-
tigkeit erleichtern oder ihm Einfluß auf seine Umgebung ver-
schaffen.

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ſtreckt ſich aber über alle Theile und Beziehungen des Staats-
lebens, ſo daß es nicht nur für alle Staatsgattungen und -Arten
Politik giebt, ſondern ebenſo gut eine innere, wie eine äußere.

Offenbar verlangt nun eine vollſtändige Ueberſicht über
die wiſſenſchaftliche Bearbeitung des Staatslebens eine Berück-
ſichtigung ſämmtlicher Lehren, welche aus der Anwendung dieſer
drei Arten von Geſetzen auf das einheitliche Zuſammenleben
der Menſchen entſtehen. Dieſe Berückſichtigung kann aber auf
verſchiedene Weiſe vor ſich gehen. Es iſt nämlich hier ebenfalls
an und für ſich möglich, jede einzelne Frage aus allen drei
Geſichtspunkten zu betrachten und ſie auf ſolche Weiſe vollſtän-
dig zu erläutern und umſichtig feſtzuſtellen. Allein wenn, wie
oben ausgeführt wurde, wenigſtens für beſtimmte Zwecke einer
Encyklopädie die äußerliche Ordnung vorzuziehen iſt, ſo mögen
die aus den drei verſchiedenen oberſten Anſchauungen entſtehen-
den Sätze auch in geſchloſſenen Lehrſyſtemen vereinigt gehalten
und in logiſcher Neben- und Unter-Ordnung zu dem beab-
ſichtigten überſichtlichen Ganzen zuſammengeſtellt werden. — In
gegenwärtigem Werke iſt dieſe letztere Anordnung befolgt.

Was aber die aus einer Encyklopädie der Staatswiſſen-
ſchaften auszuſchließenden Fächer betrifft, ſo iſt hier
(vgl. oben, § 8) vor Allen aufmerkſam zu machen auf ſämmt-
liche Wiſſenſchaften der übrigen menſchlichen Lebenskreiſe, und
auf alle blos allgemeinen menſchlichen Vorkenntniſſe. Demge-
mäß ſind denn namentlich zurückzuweiſen: das natürliche
Privatrecht; die geſammten Geſellſchaftswiſſenſchaften; die ganze
Wirthſchaftslehre, mit Ausnahme der polizeilichen Unterſtützung
der Vermögensthätigkeit der Bürger und der Staatshaushal-
tungskunde oder Finanzwiſſenſchaft 6); endlich die Kenntniſſe und
Fertigkeiten, welche einem Staatsmanne ſeine formelle Thä-
tigkeit erleichtern oder ihm Einfluß auf ſeine Umgebung ver-
ſchaffen.

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[51/0065] ſtreckt ſich aber über alle Theile und Beziehungen des Staats- lebens, ſo daß es nicht nur für alle Staatsgattungen und -Arten Politik giebt, ſondern ebenſo gut eine innere, wie eine äußere. Offenbar verlangt nun eine vollſtändige Ueberſicht über die wiſſenſchaftliche Bearbeitung des Staatslebens eine Berück- ſichtigung ſämmtlicher Lehren, welche aus der Anwendung dieſer drei Arten von Geſetzen auf das einheitliche Zuſammenleben der Menſchen entſtehen. Dieſe Berückſichtigung kann aber auf verſchiedene Weiſe vor ſich gehen. Es iſt nämlich hier ebenfalls an und für ſich möglich, jede einzelne Frage aus allen drei Geſichtspunkten zu betrachten und ſie auf ſolche Weiſe vollſtän- dig zu erläutern und umſichtig feſtzuſtellen. Allein wenn, wie oben ausgeführt wurde, wenigſtens für beſtimmte Zwecke einer Encyklopädie die äußerliche Ordnung vorzuziehen iſt, ſo mögen die aus den drei verſchiedenen oberſten Anſchauungen entſtehen- den Sätze auch in geſchloſſenen Lehrſyſtemen vereinigt gehalten und in logiſcher Neben- und Unter-Ordnung zu dem beab- ſichtigten überſichtlichen Ganzen zuſammengeſtellt werden. — In gegenwärtigem Werke iſt dieſe letztere Anordnung befolgt. Was aber die aus einer Encyklopädie der Staatswiſſen- ſchaften auszuſchließenden Fächer betrifft, ſo iſt hier (vgl. oben, § 8) vor Allen aufmerkſam zu machen auf ſämmt- liche Wiſſenſchaften der übrigen menſchlichen Lebenskreiſe, und auf alle blos allgemeinen menſchlichen Vorkenntniſſe. Demge- mäß ſind denn namentlich zurückzuweiſen: das natürliche Privatrecht; die geſammten Geſellſchaftswiſſenſchaften; die ganze Wirthſchaftslehre, mit Ausnahme der polizeilichen Unterſtützung der Vermögensthätigkeit der Bürger und der Staatshaushal- tungskunde oder Finanzwiſſenſchaft 6); endlich die Kenntniſſe und Fertigkeiten, welche einem Staatsmanne ſeine formelle Thä- tigkeit erleichtern oder ihm Einfluß auf ſeine Umgebung ver- ſchaffen. 4*

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/65>, abgerufen am 23.11.2024.