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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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nung eröffnen, anderer Seits die vom Staate verliehenen
Belohnungen wirklich auch einen entsprechenden Gewinn ver-
leihen: so gereicht dies für Viele zu großer Aufmunterung,
mehr als die erzwingbare Pflicht zu leisten. Der Beweggrund
ist allerdings nicht der edelste und reinste; allein der durch die
gesteigerten Anstrengungen erreichte Gewinn bleibt immer er-
worben für den Staat. Warum in republikanischen Staaten
öffentliche Belohnungen gar nicht oder nur in sehr unscheinbarer
Form und von geringem Werthe sollten vorkommen können,
wie zuweilen behauptet wird, ist nicht einzusehen; nur versteht
es sich allerdings, daß keine Rechtsungleichheit und keine Gefahr
für die Gemeinfreiheit durch die Art der Belohnung entstehen
darf. -- Als Belohnungsmittel kann an sich jeder Gegenstand
gebraucht werden, welcher dem damit Beliehenen wirklich Ver-
gnügen gewährt und über den der Staat rechtlich und sittlich
verfügen kann. Die verschiedenen Gesittigungsstufen und Ge-
wohnheiten der Völker werden also allerdings die Benützung
sehr abweichender Auszeichnungen und Genußmittel räthlich
machen; jedoch gehört Geld wohl überall darunter, weil es die
Möglichkeit zur Befriedigung der meisten subjectiven Wünsche
gewährt. Ob im einzelnen Falle der Aufwand bei einer hohen
Stellung des zu Belohnenden und bei einem großen Verdienste
desselben nicht ein unerschwinglicher werden kann, ist freilich
eine andere Frage. -- Was aber immer gegeben werde, Be-
dingung einer richtigen Wirkung ist, daß die Belohnungen des
Staates weder verschwendet werden, noch als kaum erreichbar
erscheinen. Im ersteren Falle fällt die Auszeichnung und damit
ein großer Theil der Belohnung und des Reizes derselben
weg; eine den gewöhnlichen menschlichen Kräften nicht erreich-
bare Belohnung aber ist so gut als gar nicht verheißen 5).

6. Der Befehl über die bewaffnete Macht ver-
langt eine wesentlich verschiedene Einrichtung, je nachdem

nung eröffnen, anderer Seits die vom Staate verliehenen
Belohnungen wirklich auch einen entſprechenden Gewinn ver-
leihen: ſo gereicht dies für Viele zu großer Aufmunterung,
mehr als die erzwingbare Pflicht zu leiſten. Der Beweggrund
iſt allerdings nicht der edelſte und reinſte; allein der durch die
geſteigerten Anſtrengungen erreichte Gewinn bleibt immer er-
worben für den Staat. Warum in republikaniſchen Staaten
öffentliche Belohnungen gar nicht oder nur in ſehr unſcheinbarer
Form und von geringem Werthe ſollten vorkommen können,
wie zuweilen behauptet wird, iſt nicht einzuſehen; nur verſteht
es ſich allerdings, daß keine Rechtsungleichheit und keine Gefahr
für die Gemeinfreiheit durch die Art der Belohnung entſtehen
darf. — Als Belohnungsmittel kann an ſich jeder Gegenſtand
gebraucht werden, welcher dem damit Beliehenen wirklich Ver-
gnügen gewährt und über den der Staat rechtlich und ſittlich
verfügen kann. Die verſchiedenen Geſittigungsſtufen und Ge-
wohnheiten der Völker werden alſo allerdings die Benützung
ſehr abweichender Auszeichnungen und Genußmittel räthlich
machen; jedoch gehört Geld wohl überall darunter, weil es die
Möglichkeit zur Befriedigung der meiſten ſubjectiven Wünſche
gewährt. Ob im einzelnen Falle der Aufwand bei einer hohen
Stellung des zu Belohnenden und bei einem großen Verdienſte
deſſelben nicht ein unerſchwinglicher werden kann, iſt freilich
eine andere Frage. — Was aber immer gegeben werde, Be-
dingung einer richtigen Wirkung iſt, daß die Belohnungen des
Staates weder verſchwendet werden, noch als kaum erreichbar
erſcheinen. Im erſteren Falle fällt die Auszeichnung und damit
ein großer Theil der Belohnung und des Reizes derſelben
weg; eine den gewöhnlichen menſchlichen Kräften nicht erreich-
bare Belohnung aber iſt ſo gut als gar nicht verheißen 5).

6. Der Befehl über die bewaffnete Macht ver-
langt eine weſentlich verſchiedene Einrichtung, je nachdem

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[632/0646] nung eröffnen, anderer Seits die vom Staate verliehenen Belohnungen wirklich auch einen entſprechenden Gewinn ver- leihen: ſo gereicht dies für Viele zu großer Aufmunterung, mehr als die erzwingbare Pflicht zu leiſten. Der Beweggrund iſt allerdings nicht der edelſte und reinſte; allein der durch die geſteigerten Anſtrengungen erreichte Gewinn bleibt immer er- worben für den Staat. Warum in republikaniſchen Staaten öffentliche Belohnungen gar nicht oder nur in ſehr unſcheinbarer Form und von geringem Werthe ſollten vorkommen können, wie zuweilen behauptet wird, iſt nicht einzuſehen; nur verſteht es ſich allerdings, daß keine Rechtsungleichheit und keine Gefahr für die Gemeinfreiheit durch die Art der Belohnung entſtehen darf. — Als Belohnungsmittel kann an ſich jeder Gegenſtand gebraucht werden, welcher dem damit Beliehenen wirklich Ver- gnügen gewährt und über den der Staat rechtlich und ſittlich verfügen kann. Die verſchiedenen Geſittigungsſtufen und Ge- wohnheiten der Völker werden alſo allerdings die Benützung ſehr abweichender Auszeichnungen und Genußmittel räthlich machen; jedoch gehört Geld wohl überall darunter, weil es die Möglichkeit zur Befriedigung der meiſten ſubjectiven Wünſche gewährt. Ob im einzelnen Falle der Aufwand bei einer hohen Stellung des zu Belohnenden und bei einem großen Verdienſte deſſelben nicht ein unerſchwinglicher werden kann, iſt freilich eine andere Frage. — Was aber immer gegeben werde, Be- dingung einer richtigen Wirkung iſt, daß die Belohnungen des Staates weder verſchwendet werden, noch als kaum erreichbar erſcheinen. Im erſteren Falle fällt die Auszeichnung und damit ein großer Theil der Belohnung und des Reizes derſelben weg; eine den gewöhnlichen menſchlichen Kräften nicht erreich- bare Belohnung aber iſt ſo gut als gar nicht verheißen 5). 6. Der Befehl über die bewaffnete Macht ver- langt eine weſentlich verſchiedene Einrichtung, je nachdem

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 632. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/646>, abgerufen am 23.11.2024.