b. Volkswirthschaftslehre, soweit sie sich auf den Güterverkehr von Einzelnen mit Einzelnen bezieht.
Hier ist denn also weniger nachzuholen; und es handelt sich, vom Stand- puncte der Staatswissenschaft, hauptsächlich nur von der bewußten und vollständigen Ausscheidung aller und jeder Lehre vom Einzeln-Leben.
§ 9. 2. Von Encyclopädieen überhaupt und von denen der Staats- wissenschaften insbesondere.
Unter Encyklopädie einer Wissenschaft versteht man eine voll- ständige Uebersicht über deren gesammten Umfang und über den Inhalt aller ihrer Theile. Wenn aber eine solche Bearbeitung nicht eine bloße Zusammenwürfelung unverbundener Mittheilun- gen sein soll, so hat sie nach Umfang, Absicht und Methode nachstehende Forderungen zu erfüllen 1):
Dem Umfange nach ist die Gesammtheit derjenigen einzelnen Lehren und ganzen Systeme aufzunehmen, welche ihren Mittelpunkt in dem Gegenstande der fraglichen Wissen- schaft haben. Fremdartiges ist auszuschließen. Mit andern Worten: es müssen alle Wissenschaften einer bestimmten Gat- tung aufgenommen sein, und nur diese.
Die Aufgabe einer Encyklopädie kann eine dreifache sein. -- 1. Sie kann dienen zur ersten Einleitung in das Studium der betreffenden Wissenschaft. In diesem Falle ist die Hauptsache: scharfe Bezeichnung der Grundbegriffe; Hervor- hebung der wichtigsten Sätze und Andeutung der bedeutendsten Streitfragen; richtige logische Ordnung der Haupttheile; ein Umriß der Ausbildungs-Geschichte und der Bücherkunde. -- 2. Ein anderer Zweck mag sein, der größeren Lesewelt eine leichtfaßliche, somit nicht tief unter die Oberfläche eindringende allein gefällige, Uebersicht über ein wissenschaftliches Gesammt-
IV.Lebensklugheitslehre
a. Lehre über den Umgang mit Menſchen;
b. Volkswirthſchaftslehre, ſoweit ſie ſich auf den Güterverkehr von Einzelnen mit Einzelnen bezieht.
Hier iſt denn alſo weniger nachzuholen; und es handelt ſich, vom Stand- puncte der Staatswiſſenſchaft, hauptſächlich nur von der bewußten und vollſtändigen Ausſcheidung aller und jeder Lehre vom Einzeln-Leben.
§ 9. 2. Von Encyclopädieen überhaupt und von denen der Staats- wiſſenſchaften insbeſondere.
Unter Encyklopädie einer Wiſſenſchaft verſteht man eine voll- ſtändige Ueberſicht über deren geſammten Umfang und über den Inhalt aller ihrer Theile. Wenn aber eine ſolche Bearbeitung nicht eine bloße Zuſammenwürfelung unverbundener Mittheilun- gen ſein ſoll, ſo hat ſie nach Umfang, Abſicht und Methode nachſtehende Forderungen zu erfüllen 1):
Dem Umfange nach iſt die Geſammtheit derjenigen einzelnen Lehren und ganzen Syſteme aufzunehmen, welche ihren Mittelpunkt in dem Gegenſtande der fraglichen Wiſſen- ſchaft haben. Fremdartiges iſt auszuſchließen. Mit andern Worten: es müſſen alle Wiſſenſchaften einer beſtimmten Gat- tung aufgenommen ſein, und nur dieſe.
Die Aufgabe einer Encyklopädie kann eine dreifache ſein. — 1. Sie kann dienen zur erſten Einleitung in das Studium der betreffenden Wiſſenſchaft. In dieſem Falle iſt die Hauptſache: ſcharfe Bezeichnung der Grundbegriffe; Hervor- hebung der wichtigſten Sätze und Andeutung der bedeutendſten Streitfragen; richtige logiſche Ordnung der Haupttheile; ein Umriß der Ausbildungs-Geſchichte und der Bücherkunde. — 2. Ein anderer Zweck mag ſein, der größeren Leſewelt eine leichtfaßliche, ſomit nicht tief unter die Oberfläche eindringende allein gefällige, Ueberſicht über ein wiſſenſchaftliches Geſammt-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><noteplace="end"n="1)"><pbfacs="#f0060"n="46"/><list><item><hirendition="#aq">IV.</hi><hirendition="#g">Lebensklugheitslehre</hi><lb/><list><item><hirendition="#aq">a.</hi> Lehre über den Umgang mit Menſchen;</item><lb/><item><hirendition="#aq">b.</hi> Volkswirthſchaftslehre, ſoweit ſie ſich auf den Güterverkehr<lb/>
von Einzelnen mit Einzelnen bezieht.</item></list></item></list><lb/>
Hier iſt denn alſo weniger nachzuholen; und es handelt ſich, vom Stand-<lb/>
puncte der Staatswiſſenſchaft, hauptſächlich nur von der bewußten und<lb/>
vollſtändigen Ausſcheidung aller und jeder Lehre vom Einzeln-Leben.</note></div><lb/><divn="3"><head>§ 9.<lb/><hirendition="#b">2. Von Encyclopädieen überhaupt und von denen der Staats-<lb/>
wiſſenſchaften insbeſondere.</hi></head><lb/><p>Unter Encyklopädie einer Wiſſenſchaft verſteht man eine voll-<lb/>ſtändige Ueberſicht über deren geſammten Umfang und über den<lb/>
Inhalt aller ihrer Theile. Wenn aber eine ſolche Bearbeitung<lb/>
nicht eine bloße Zuſammenwürfelung unverbundener Mittheilun-<lb/>
gen ſein ſoll, ſo hat ſie nach Umfang, Abſicht und Methode<lb/>
nachſtehende Forderungen zu erfüllen <hirendition="#sup">1</hi>):</p><lb/><p>Dem <hirendition="#g">Umfange</hi> nach iſt die Geſammtheit derjenigen<lb/>
einzelnen Lehren und ganzen Syſteme aufzunehmen, welche<lb/>
ihren Mittelpunkt in dem Gegenſtande der fraglichen Wiſſen-<lb/>ſchaft haben. Fremdartiges iſt auszuſchließen. Mit andern<lb/>
Worten: es müſſen <hirendition="#g">alle</hi> Wiſſenſchaften einer beſtimmten Gat-<lb/>
tung aufgenommen ſein, und <hirendition="#g">nur dieſe</hi>.</p><lb/><p>Die <hirendition="#g">Aufgabe</hi> einer Encyklopädie kann eine dreifache<lb/>ſein. — 1. Sie kann dienen zur erſten Einleitung in das<lb/>
Studium der betreffenden Wiſſenſchaft. In dieſem Falle iſt<lb/>
die Hauptſache: ſcharfe Bezeichnung der Grundbegriffe; Hervor-<lb/>
hebung der wichtigſten Sätze und Andeutung der bedeutendſten<lb/>
Streitfragen; richtige logiſche Ordnung der Haupttheile; ein<lb/>
Umriß der Ausbildungs-Geſchichte und der Bücherkunde. —<lb/>
2. Ein anderer Zweck mag ſein, der größeren Leſewelt eine<lb/>
leichtfaßliche, ſomit nicht tief unter die Oberfläche eindringende<lb/>
allein gefällige, Ueberſicht über ein wiſſenſchaftliches Geſammt-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[46/0060]
¹⁾ IV. Lebensklugheitslehre
a. Lehre über den Umgang mit Menſchen;
b. Volkswirthſchaftslehre, ſoweit ſie ſich auf den Güterverkehr
von Einzelnen mit Einzelnen bezieht.
Hier iſt denn alſo weniger nachzuholen; und es handelt ſich, vom Stand-
puncte der Staatswiſſenſchaft, hauptſächlich nur von der bewußten und
vollſtändigen Ausſcheidung aller und jeder Lehre vom Einzeln-Leben.
§ 9.
2. Von Encyclopädieen überhaupt und von denen der Staats-
wiſſenſchaften insbeſondere.
Unter Encyklopädie einer Wiſſenſchaft verſteht man eine voll-
ſtändige Ueberſicht über deren geſammten Umfang und über den
Inhalt aller ihrer Theile. Wenn aber eine ſolche Bearbeitung
nicht eine bloße Zuſammenwürfelung unverbundener Mittheilun-
gen ſein ſoll, ſo hat ſie nach Umfang, Abſicht und Methode
nachſtehende Forderungen zu erfüllen 1):
Dem Umfange nach iſt die Geſammtheit derjenigen
einzelnen Lehren und ganzen Syſteme aufzunehmen, welche
ihren Mittelpunkt in dem Gegenſtande der fraglichen Wiſſen-
ſchaft haben. Fremdartiges iſt auszuſchließen. Mit andern
Worten: es müſſen alle Wiſſenſchaften einer beſtimmten Gat-
tung aufgenommen ſein, und nur dieſe.
Die Aufgabe einer Encyklopädie kann eine dreifache
ſein. — 1. Sie kann dienen zur erſten Einleitung in das
Studium der betreffenden Wiſſenſchaft. In dieſem Falle iſt
die Hauptſache: ſcharfe Bezeichnung der Grundbegriffe; Hervor-
hebung der wichtigſten Sätze und Andeutung der bedeutendſten
Streitfragen; richtige logiſche Ordnung der Haupttheile; ein
Umriß der Ausbildungs-Geſchichte und der Bücherkunde. —
2. Ein anderer Zweck mag ſein, der größeren Leſewelt eine
leichtfaßliche, ſomit nicht tief unter die Oberfläche eindringende
allein gefällige, Ueberſicht über ein wiſſenſchaftliches Geſammt-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/60>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.