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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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eine so schwere Verletzung seiner Rechte, daß er augenblicklich
Krieg deßhalb an den seine Unabhängigkeit verletzenden Staat
erklären kann, und er sogar, wenn seine Verhältnisse es irgend
erlauben, durch seine Ehre zu diesem Schritte genöthigt ist 2).
-- Dagegen bietet das ganze Verhältniß des Handels der
Neutralen zur See
große Schwierigkeiten dar. Hier sind
nämlich die Interessen der großen kriegführenden Seemächte in
entschiedenem Widerspruche mit denen der gewöhnlich neutral
bleibenden Handelsstaaten, und zwar in einer ganzen Reihe
von Fällen; und es sind daher auch die völkerrechtlichen Auf-
stellungen über das zu beobachtende Verhalten sehr verschieden
je nachdem sie von einer Seite ausgehen 3), auch hat ihre
Durchführung sehr gewechselt, je nachdem die Seemächte, vorab
England, in der Lage waren, ihren Vortheil durchzuführen,
oder sie sich des guten Willens der Neutralen durch Nachgiebig-
keit von ihrer Seite zu versichern hatten. Erfreulich ist übrigens
allerdings, daß sich neuerer Zeit auch hier das positive Völker-
recht den Forderungen der Humanität sichtbar nähert; wie
namentlich das Vorgehen in dem russischen Kriege von 1854
u. f. beweist, wo selbst England, wenn auch noch nicht grund-
sätzlich und für immer, so doch thatsächlich und für jetzt, in
den Hauptpunkten den von ihm früher entschieden bestrittenen
Forderungen der Neutralen nachgab 4).

Die wesentlichsten Punkte, um welche es sich hier handelt,
sind aber uchstehende:

Keinem Zweifel unterliegt, daß neutrale Schiffe auch
während eines Seekrieges die Hafen der kriegführenden Mächte
besuchen und Waaren ein- und ausführen dürfen; jedoch ist
eben so allgemein und im Grundsatze zugegeben, daß Kriegs-
contrebande
kein Gegenstand der Einfuhr sein darf. Hier-
unter versteht man alle Gegenstände, welche der Kriegführung
zu Lande und zur See dienen; allein nicht bestimmt erledigt ist

eine ſo ſchwere Verletzung ſeiner Rechte, daß er augenblicklich
Krieg deßhalb an den ſeine Unabhängigkeit verletzenden Staat
erklären kann, und er ſogar, wenn ſeine Verhältniſſe es irgend
erlauben, durch ſeine Ehre zu dieſem Schritte genöthigt iſt 2).
— Dagegen bietet das ganze Verhältniß des Handels der
Neutralen zur See
große Schwierigkeiten dar. Hier ſind
nämlich die Intereſſen der großen kriegführenden Seemächte in
entſchiedenem Widerſpruche mit denen der gewöhnlich neutral
bleibenden Handelsſtaaten, und zwar in einer ganzen Reihe
von Fällen; und es ſind daher auch die völkerrechtlichen Auf-
ſtellungen über das zu beobachtende Verhalten ſehr verſchieden
je nachdem ſie von einer Seite ausgehen 3), auch hat ihre
Durchführung ſehr gewechſelt, je nachdem die Seemächte, vorab
England, in der Lage waren, ihren Vortheil durchzuführen,
oder ſie ſich des guten Willens der Neutralen durch Nachgiebig-
keit von ihrer Seite zu verſichern hatten. Erfreulich iſt übrigens
allerdings, daß ſich neuerer Zeit auch hier das poſitive Völker-
recht den Forderungen der Humanität ſichtbar nähert; wie
namentlich das Vorgehen in dem ruſſiſchen Kriege von 1854
u. f. beweiſt, wo ſelbſt England, wenn auch noch nicht grund-
ſätzlich und für immer, ſo doch thatſächlich und für jetzt, in
den Hauptpunkten den von ihm früher entſchieden beſtrittenen
Forderungen der Neutralen nachgab 4).

Die weſentlichſten Punkte, um welche es ſich hier handelt,
ſind aber uchſtehende:

Keinem Zweifel unterliegt, daß neutrale Schiffe auch
während eines Seekrieges die Hafen der kriegführenden Mächte
beſuchen und Waaren ein- und ausführen dürfen; jedoch iſt
eben ſo allgemein und im Grundſatze zugegeben, daß Kriegs-
contrebande
kein Gegenſtand der Einfuhr ſein darf. Hier-
unter verſteht man alle Gegenſtände, welche der Kriegführung
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[494/0508] eine ſo ſchwere Verletzung ſeiner Rechte, daß er augenblicklich Krieg deßhalb an den ſeine Unabhängigkeit verletzenden Staat erklären kann, und er ſogar, wenn ſeine Verhältniſſe es irgend erlauben, durch ſeine Ehre zu dieſem Schritte genöthigt iſt 2). — Dagegen bietet das ganze Verhältniß des Handels der Neutralen zur See große Schwierigkeiten dar. Hier ſind nämlich die Intereſſen der großen kriegführenden Seemächte in entſchiedenem Widerſpruche mit denen der gewöhnlich neutral bleibenden Handelsſtaaten, und zwar in einer ganzen Reihe von Fällen; und es ſind daher auch die völkerrechtlichen Auf- ſtellungen über das zu beobachtende Verhalten ſehr verſchieden je nachdem ſie von einer Seite ausgehen 3), auch hat ihre Durchführung ſehr gewechſelt, je nachdem die Seemächte, vorab England, in der Lage waren, ihren Vortheil durchzuführen, oder ſie ſich des guten Willens der Neutralen durch Nachgiebig- keit von ihrer Seite zu verſichern hatten. Erfreulich iſt übrigens allerdings, daß ſich neuerer Zeit auch hier das poſitive Völker- recht den Forderungen der Humanität ſichtbar nähert; wie namentlich das Vorgehen in dem ruſſiſchen Kriege von 1854 u. f. beweiſt, wo ſelbſt England, wenn auch noch nicht grund- ſätzlich und für immer, ſo doch thatſächlich und für jetzt, in den Hauptpunkten den von ihm früher entſchieden beſtrittenen Forderungen der Neutralen nachgab 4). Die weſentlichſten Punkte, um welche es ſich hier handelt, ſind aber uchſtehende: Keinem Zweifel unterliegt, daß neutrale Schiffe auch während eines Seekrieges die Hafen der kriegführenden Mächte beſuchen und Waaren ein- und ausführen dürfen; jedoch iſt eben ſo allgemein und im Grundſatze zugegeben, daß Kriegs- contrebande kein Gegenſtand der Einfuhr ſein darf. Hier- unter verſteht man alle Gegenſtände, welche der Kriegführung zu Lande und zur See dienen; allein nicht beſtimmt erledigt iſt

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 494. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/508>, abgerufen am 23.11.2024.