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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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richtliche Verurtheilung von Schiffen ist in den Werken über das Seerecht
nachzusehen.
5) Mehrere Beispiele von bitteren Klagen und von lange nachdauerndem
Hasse wegen nicht eingehaltener Kapitulationen, und zwar namentlich wegen
Verweigerung der Ratifikation nach bereits begonnener Vollziehung der Ueber-
gabe, zeigen, wie äußerst sorgfällig in solchen Fällen verfahren werden muß.
Und es ist auch einleuchtend, daß die Folgen einer Ueberschreitung der Be-
fugniß zum Abschlusse einer Kapitulation nicht den der gewöhnlichen Regel
vertrauenden Feind, sondern das eigene Heer und zunächst den sich ver-
fehlenden Befehlshaber treffen müssen.
§ 74.
e. Die Verbündeten.

Es ist wohl nicht löblich, daß nach dem bestehenden Ge-
wohnheitsrechte bei den Bündnissen zum Behufe gemein-
schaftlicher Kriegführung Mancherlei zugelassen wird, was der
Natur der Sache nicht entspricht.

So ist es denn nach positivem Völkerrechte nicht unerlaubt,
daß Staaten, welche bei einem Streitpunkte unmittelbar gar
nicht betheiligt sind, sich doch an einen der Kriegführenden
anschließen und ebenfalls in das Feld rücken.

Es ist ferner nach diesem Rechte nicht verboten, auch
Offensivallianzen zu schließen, und zwar sogar allgemeine,
d. h. in jedem Falle eines von dem Verbündeten beschlossenen
Angriffskrieges geltende, als besondere, nur auf den gemein-
schaftlichen Angriff eines bestimmten Staates berechnete. Ein
solcher Angriff mag die Einmischung weiterer Staaten auch auf
der anderen Seite veranlassen; aber er gilt nicht als eine
grundsätzliche Verletzung des Völkerrechtes.

Dagegen mag man sich wohl mit der Eigenthümlichkeit
einverstanden erklären, daß nach bestehenden Ansichten der Ver-
bündete eines Feindes nicht unter allen Umständen als über-
haupt im Kriege begriffen
betrachtet und demgemäß auch
in jeder Beziehung als Feind behandelt wird. Wenn nämlich

richtliche Verurtheilung von Schiffen iſt in den Werken über das Seerecht
nachzuſehen.
5) Mehrere Beiſpiele von bitteren Klagen und von lange nachdauerndem
Haſſe wegen nicht eingehaltener Kapitulationen, und zwar namentlich wegen
Verweigerung der Ratifikation nach bereits begonnener Vollziehung der Ueber-
gabe, zeigen, wie äußerſt ſorgfällig in ſolchen Fällen verfahren werden muß.
Und es iſt auch einleuchtend, daß die Folgen einer Ueberſchreitung der Be-
fugniß zum Abſchluſſe einer Kapitulation nicht den der gewöhnlichen Regel
vertrauenden Feind, ſondern das eigene Heer und zunächſt den ſich ver-
fehlenden Befehlshaber treffen müſſen.
§ 74.
e. Die Verbündeten.

Es iſt wohl nicht löblich, daß nach dem beſtehenden Ge-
wohnheitsrechte bei den Bündniſſen zum Behufe gemein-
ſchaftlicher Kriegführung Mancherlei zugelaſſen wird, was der
Natur der Sache nicht entſpricht.

So iſt es denn nach poſitivem Völkerrechte nicht unerlaubt,
daß Staaten, welche bei einem Streitpunkte unmittelbar gar
nicht betheiligt ſind, ſich doch an einen der Kriegführenden
anſchließen und ebenfalls in das Feld rücken.

Es iſt ferner nach dieſem Rechte nicht verboten, auch
Offenſivallianzen zu ſchließen, und zwar ſogar allgemeine,
d. h. in jedem Falle eines von dem Verbündeten beſchloſſenen
Angriffskrieges geltende, als beſondere, nur auf den gemein-
ſchaftlichen Angriff eines beſtimmten Staates berechnete. Ein
ſolcher Angriff mag die Einmiſchung weiterer Staaten auch auf
der anderen Seite veranlaſſen; aber er gilt nicht als eine
grundſätzliche Verletzung des Völkerrechtes.

Dagegen mag man ſich wohl mit der Eigenthümlichkeit
einverſtanden erklären, daß nach beſtehenden Anſichten der Ver-
bündete eines Feindes nicht unter allen Umſtänden als über-
haupt im Kriege begriffen
betrachtet und demgemäß auch
in jeder Beziehung als Feind behandelt wird. Wenn nämlich

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[491/0505] ⁴⁾ richtliche Verurtheilung von Schiffen iſt in den Werken über das Seerecht nachzuſehen. ⁵⁾ Mehrere Beiſpiele von bitteren Klagen und von lange nachdauerndem Haſſe wegen nicht eingehaltener Kapitulationen, und zwar namentlich wegen Verweigerung der Ratifikation nach bereits begonnener Vollziehung der Ueber- gabe, zeigen, wie äußerſt ſorgfällig in ſolchen Fällen verfahren werden muß. Und es iſt auch einleuchtend, daß die Folgen einer Ueberſchreitung der Be- fugniß zum Abſchluſſe einer Kapitulation nicht den der gewöhnlichen Regel vertrauenden Feind, ſondern das eigene Heer und zunächſt den ſich ver- fehlenden Befehlshaber treffen müſſen. § 74. e. Die Verbündeten. Es iſt wohl nicht löblich, daß nach dem beſtehenden Ge- wohnheitsrechte bei den Bündniſſen zum Behufe gemein- ſchaftlicher Kriegführung Mancherlei zugelaſſen wird, was der Natur der Sache nicht entſpricht. So iſt es denn nach poſitivem Völkerrechte nicht unerlaubt, daß Staaten, welche bei einem Streitpunkte unmittelbar gar nicht betheiligt ſind, ſich doch an einen der Kriegführenden anſchließen und ebenfalls in das Feld rücken. Es iſt ferner nach dieſem Rechte nicht verboten, auch Offenſivallianzen zu ſchließen, und zwar ſogar allgemeine, d. h. in jedem Falle eines von dem Verbündeten beſchloſſenen Angriffskrieges geltende, als beſondere, nur auf den gemein- ſchaftlichen Angriff eines beſtimmten Staates berechnete. Ein ſolcher Angriff mag die Einmiſchung weiterer Staaten auch auf der anderen Seite veranlaſſen; aber er gilt nicht als eine grundſätzliche Verletzung des Völkerrechtes. Dagegen mag man ſich wohl mit der Eigenthümlichkeit einverſtanden erklären, daß nach beſtehenden Anſichten der Ver- bündete eines Feindes nicht unter allen Umſtänden als über- haupt im Kriege begriffen betrachtet und demgemäß auch in jeder Beziehung als Feind behandelt wird. Wenn nämlich

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 491. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/505>, abgerufen am 23.11.2024.