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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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welche der Einheimische selbst nicht genießt, versteht sich von
selbst; es ist vielmehr dem Staate freigestellt, ihnen solche
Beschränkungen aufzulegen, welche das Wohl der eigenen
Unterthanen oder die ungestörte Erreichung der Staatszwecke
verlangt. So kann z. B. den Fremden Einkauf und Ausfuhr
von Lebensmitteln verboten werden, wenn Mangel im Lande
ist und man die Maßregel für zweckmäßig zur Erhaltung der
nothwendigen Lebensbedürfnisse erachtet; oder es mag die Aus-
fuhr von Kriegsbedürfnissen verboten werden, wenn der Staat
selbst rüstet. Der Staat mag seinem Bürger den Betrieb
bestimmter Gewerbe vorbehalten, wenn er überhaupt einer
unbedingten Beschäftigungsfreiheit nicht huldigt, sondern schon
unter seinen eigenen Angehörigen Beschränkung der zu selbst-
ständigem Gewerbbetriebe Berechtigten, z. B. durch Zunftein-
richtungen, Concessionssysteme u. s. w., für nöthig erachtet.
Jedenfalls hat der Ausländer während seines ganzen Aufent-
haltes innerhalb der Landesgrenzen sich den Gesetzen im Allge-
meinen und in Beziehung auf den besonderen Zweck seines
Aufenthaltes zu unterwerfen; er ist in den Beziehungen des
Privatrechtes und des Verkehres zeitweiser Unterthan und
hat die allgemeine Ordnung des Landes zu achten. Auf Ent-
schuldigung wegen Unkenntniß der Gesetze hat er keinen Anspruch;
es war seine Sache, sich mit denselben bekannt zu machen.
Vollkommen berechtigt ist auch der Staat, von dem einzelnen
Fremden, welcher Zulassung verlangt, Ausweis über die Ehren-
haftigkeit seiner Person und über die Erlaubtheit seines Aufent-
haltszweckes zu verlangen, Solche aber gänzlich zurückzuweisen
oder wieder zu entfernen, deren vorgängiges Leben neue Rechts-
verletzungen oder sonstige Nachtheile erwarten läßt, welche einen
diesseits nicht erlaubten Zweck verfolgen, oder welche bereits seit
ihrem Eintritt über die Grenzen Gesetzesverletzungen begangen
haben 4).

welche der Einheimiſche ſelbſt nicht genießt, verſteht ſich von
ſelbſt; es iſt vielmehr dem Staate freigeſtellt, ihnen ſolche
Beſchränkungen aufzulegen, welche das Wohl der eigenen
Unterthanen oder die ungeſtörte Erreichung der Staatszwecke
verlangt. So kann z. B. den Fremden Einkauf und Ausfuhr
von Lebensmitteln verboten werden, wenn Mangel im Lande
iſt und man die Maßregel für zweckmäßig zur Erhaltung der
nothwendigen Lebensbedürfniſſe erachtet; oder es mag die Aus-
fuhr von Kriegsbedürfniſſen verboten werden, wenn der Staat
ſelbſt rüſtet. Der Staat mag ſeinem Bürger den Betrieb
beſtimmter Gewerbe vorbehalten, wenn er überhaupt einer
unbedingten Beſchäftigungsfreiheit nicht huldigt, ſondern ſchon
unter ſeinen eigenen Angehörigen Beſchränkung der zu ſelbſt-
ſtändigem Gewerbbetriebe Berechtigten, z. B. durch Zunftein-
richtungen, Conceſſionsſyſteme u. ſ. w., für nöthig erachtet.
Jedenfalls hat der Ausländer während ſeines ganzen Aufent-
haltes innerhalb der Landesgrenzen ſich den Geſetzen im Allge-
meinen und in Beziehung auf den beſonderen Zweck ſeines
Aufenthaltes zu unterwerfen; er iſt in den Beziehungen des
Privatrechtes und des Verkehres zeitweiſer Unterthan und
hat die allgemeine Ordnung des Landes zu achten. Auf Ent-
ſchuldigung wegen Unkenntniß der Geſetze hat er keinen Anſpruch;
es war ſeine Sache, ſich mit denſelben bekannt zu machen.
Vollkommen berechtigt iſt auch der Staat, von dem einzelnen
Fremden, welcher Zulaſſung verlangt, Ausweis über die Ehren-
haftigkeit ſeiner Perſon und über die Erlaubtheit ſeines Aufent-
haltszweckes zu verlangen, Solche aber gänzlich zurückzuweiſen
oder wieder zu entfernen, deren vorgängiges Leben neue Rechts-
verletzungen oder ſonſtige Nachtheile erwarten läßt, welche einen
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ihrem Eintritt über die Grenzen Geſetzesverletzungen begangen
haben 4).

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[427/0441] welche der Einheimiſche ſelbſt nicht genießt, verſteht ſich von ſelbſt; es iſt vielmehr dem Staate freigeſtellt, ihnen ſolche Beſchränkungen aufzulegen, welche das Wohl der eigenen Unterthanen oder die ungeſtörte Erreichung der Staatszwecke verlangt. So kann z. B. den Fremden Einkauf und Ausfuhr von Lebensmitteln verboten werden, wenn Mangel im Lande iſt und man die Maßregel für zweckmäßig zur Erhaltung der nothwendigen Lebensbedürfniſſe erachtet; oder es mag die Aus- fuhr von Kriegsbedürfniſſen verboten werden, wenn der Staat ſelbſt rüſtet. Der Staat mag ſeinem Bürger den Betrieb beſtimmter Gewerbe vorbehalten, wenn er überhaupt einer unbedingten Beſchäftigungsfreiheit nicht huldigt, ſondern ſchon unter ſeinen eigenen Angehörigen Beſchränkung der zu ſelbſt- ſtändigem Gewerbbetriebe Berechtigten, z. B. durch Zunftein- richtungen, Conceſſionsſyſteme u. ſ. w., für nöthig erachtet. Jedenfalls hat der Ausländer während ſeines ganzen Aufent- haltes innerhalb der Landesgrenzen ſich den Geſetzen im Allge- meinen und in Beziehung auf den beſonderen Zweck ſeines Aufenthaltes zu unterwerfen; er iſt in den Beziehungen des Privatrechtes und des Verkehres zeitweiſer Unterthan und hat die allgemeine Ordnung des Landes zu achten. Auf Ent- ſchuldigung wegen Unkenntniß der Geſetze hat er keinen Anſpruch; es war ſeine Sache, ſich mit denſelben bekannt zu machen. Vollkommen berechtigt iſt auch der Staat, von dem einzelnen Fremden, welcher Zulaſſung verlangt, Ausweis über die Ehren- haftigkeit ſeiner Perſon und über die Erlaubtheit ſeines Aufent- haltszweckes zu verlangen, Solche aber gänzlich zurückzuweiſen oder wieder zu entfernen, deren vorgängiges Leben neue Rechts- verletzungen oder ſonſtige Nachtheile erwarten läßt, welche einen dieſſeits nicht erlaubten Zweck verfolgen, oder welche bereits ſeit ihrem Eintritt über die Grenzen Geſetzesverletzungen begangen haben 4).

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/441>, abgerufen am 24.11.2024.