von Bearbeitungen dieser Verfassungsart sind die von Perez Valiente über Spanien; von Liberatore und Bianchini über Neapel und Sicilien; von Schlegel über Dänemark. Auch mögen, trotz des theilweisen Vorhandenseins unmächtiger Provinzialstände, die sämmtlichen Bearbeitungen des früheren französischen Staatsrechtes hierher gezählt werden, von welchen (abgesehen von den, zum Theile vortrefflichen, monographischen Arbeiten) besonders Fleury und Guizot zu nennen sind. Ebenso, und zwar unter gleicher Nichtberücksichtigung der nur dem Namen nach bestehenden Stände, die Schriften über öster- reichisches Staatsrecht, welche freilich größtentheils blos das Verwaltungsrecht betreffen. So die zahlreichen und ausführ- lichen Werke von Graf Barth-Barthenheim, Schopf, Engelmayer u. s. w.; aus der jüngsten Zeit aber die, an Geist, Methode und staatswissenschaftlichem Gesichtskreise unendlich höher stehenden, Werke von Stubenrauch und Czörnig.
g.Einherrschaften mit Volksvertretung. -- Die Zahl der systematischen Bearbeitungen dieser Art von öffentlichem Rechte ist höchst zahlreich, und unter denselben manche meisterhafte Leistungen. Das englische Staatsrecht be- handeln die, zum Theil weltberühmten Werke von Blackstone (zuerst 1765, eine 21ste Ausgabe vom Jahr 1844, ungerechnet viele Auszüge, Commentare und Bearbeitungen für Amerika,) Stephen, Brougham, Homersham Cox und Bowyer. Von Frankreich handeln unter Anderen Paillet und Lafer- riere; namentlich aber ist hier die ebenso umfangreiche als aus- gezeichnete Literatur des Verwaltungsrechtes zu bemerken, welche in einer nirgendwo anders auch nur entfernt erreichten Weise die leitenden Grundsätze festsetzt, die Folgerungen scharfsinnig und nach allen Seiten hin zieht, das rechtliche Verfahren in streitigen Fällen vorzeichnet. Hier glänzen denn die Namen
von Bearbeitungen dieſer Verfaſſungsart ſind die von Perez Valiente über Spanien; von Liberatore und Bianchini über Neapel und Sicilien; von Schlegel über Dänemark. Auch mögen, trotz des theilweiſen Vorhandenſeins unmächtiger Provinzialſtände, die ſämmtlichen Bearbeitungen des früheren franzöſiſchen Staatsrechtes hierher gezählt werden, von welchen (abgeſehen von den, zum Theile vortrefflichen, monographiſchen Arbeiten) beſonders Fleury und Guizot zu nennen ſind. Ebenſo, und zwar unter gleicher Nichtberückſichtigung der nur dem Namen nach beſtehenden Stände, die Schriften über öſter- reichiſches Staatsrecht, welche freilich größtentheils blos das Verwaltungsrecht betreffen. So die zahlreichen und ausführ- lichen Werke von Graf Barth-Barthenheim, Schopf, Engelmayer u. ſ. w.; aus der jüngſten Zeit aber die, an Geiſt, Methode und ſtaatswiſſenſchaftlichem Geſichtskreiſe unendlich höher ſtehenden, Werke von Stubenrauch und Czörnig.
g.Einherrſchaften mit Volksvertretung. — Die Zahl der ſyſtematiſchen Bearbeitungen dieſer Art von öffentlichem Rechte iſt höchſt zahlreich, und unter denſelben manche meiſterhafte Leiſtungen. Das engliſche Staatsrecht be- handeln die, zum Theil weltberühmten Werke von Blackſtone (zuerſt 1765, eine 21ſte Ausgabe vom Jahr 1844, ungerechnet viele Auszüge, Commentare und Bearbeitungen für Amerika,) Stephen, Brougham, Homersham Cox und Bowyer. Von Frankreich handeln unter Anderen Paillet und Lafer- rière; namentlich aber iſt hier die ebenſo umfangreiche als aus- gezeichnete Literatur des Verwaltungsrechtes zu bemerken, welche in einer nirgendwo anders auch nur entfernt erreichten Weiſe die leitenden Grundſätze feſtſetzt, die Folgerungen ſcharfſinnig und nach allen Seiten hin zieht, das rechtliche Verfahren in ſtreitigen Fällen vorzeichnet. Hier glänzen denn die Namen
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von Bearbeitungen dieſer Verfaſſungsart ſind die von Perez
Valiente über Spanien; von Liberatore und Bianchini
über Neapel und Sicilien; von Schlegel über Dänemark.
Auch mögen, trotz des theilweiſen Vorhandenſeins unmächtiger
Provinzialſtände, die ſämmtlichen Bearbeitungen des früheren
franzöſiſchen Staatsrechtes hierher gezählt werden, von welchen
(abgeſehen von den, zum Theile vortrefflichen, monographiſchen
Arbeiten) beſonders Fleury und Guizot zu nennen ſind.
Ebenſo, und zwar unter gleicher Nichtberückſichtigung der nur
dem Namen nach beſtehenden Stände, die Schriften über öſter-
reichiſches Staatsrecht, welche freilich größtentheils blos das
Verwaltungsrecht betreffen. So die zahlreichen und ausführ-
lichen Werke von Graf Barth-Barthenheim, Schopf,
Engelmayer u. ſ. w.; aus der jüngſten Zeit aber die,
an Geiſt, Methode und ſtaatswiſſenſchaftlichem Geſichtskreiſe
unendlich höher ſtehenden, Werke von Stubenrauch und
Czörnig.
g. Einherrſchaften mit Volksvertretung. —
Die Zahl der ſyſtematiſchen Bearbeitungen dieſer Art von
öffentlichem Rechte iſt höchſt zahlreich, und unter denſelben
manche meiſterhafte Leiſtungen. Das engliſche Staatsrecht be-
handeln die, zum Theil weltberühmten Werke von Blackſtone
(zuerſt 1765, eine 21ſte Ausgabe vom Jahr 1844, ungerechnet
viele Auszüge, Commentare und Bearbeitungen für Amerika,)
Stephen, Brougham, Homersham Cox und Bowyer.
Von Frankreich handeln unter Anderen Paillet und Lafer-
rière; namentlich aber iſt hier die ebenſo umfangreiche als aus-
gezeichnete Literatur des Verwaltungsrechtes zu bemerken, welche
in einer nirgendwo anders auch nur entfernt erreichten Weiſe
die leitenden Grundſätze feſtſetzt, die Folgerungen ſcharfſinnig
und nach allen Seiten hin zieht, das rechtliche Verfahren in
ſtreitigen Fällen vorzeichnet. Hier glänzen denn die Namen
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/413>, abgerufen am 24.11.2024.
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