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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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Staatsrechtes bearbeitet. Man sehe: Montesquieu, Esprit des lois,
Liv. II, ch. 5; Liv. III, ch.
8 und 9. -- Welcker, K. Th., Letzte
Gründe von Recht, Staat und Strafe, S. 13 fg. -- Zachariä, Vierzig
Bücher, Bd. III, S. 126 fg. -- Stahl, Rechtslehre, 3. Aufl., S. 457.
-- Bluntschli, Staats-Wörterbuch, Art. "Despotie."
2) Wenn Welcker, a. a. O., die Despotie als den Staat der "Sinn-
lichkeit" bezeichnet und in ihr deßhalb die der Kindheit der Völker und die
ihrem Greisenalter angemessene Regierungsform erkennt: so ist dieß weder
geschichtlich richtig, noch theoretisch zu vertheidigen. Einer Kindheit der Völker,
(wenn denn doch der Vergleich der Gesittigungszustände mit den menschlichen
Altersstufen beibehalten werden soll,) entspricht nicht der Gewaltstaat, son-
dern die Patriarchie oder etwa der Patrimonialstaat; und daß bei einem
dem Verfalle zugehenden Volke Despotie regelmäßig stattfinde, ist ebenfalls
nicht zu behaupten. Mangel an Sittlichkeits- und Rechtsgefühl bei den
Regierenden und, falls es despotische Zustände auf die Dauer ertragen soll,
eine gleiche Gesinnung bei dem Volke, sind die Bedingungen dieser Staats-
gattung; ein solcher minderer Gesittigungszustand ist aber unter verschiedenen
Voraussetzungen und in mancherlei Entwickelungsstadien möglich.
3) S. Machiavelli's Buch von Fürsten. Daß die schließliche
Absicht des großen Florentiners nicht die Dauer der Despotie, sondern diese
ihm nur ein nächstes Mittel zur Erreichung eines vaterländischen Wunsches
war, ändert nichts in dem sachlichen Inhalte des Werkes, als einer Politik
der Despotie. -- Auch Zachariä, a. a. O., gibt treffliche Beiträge zu einer
Staatskunst der Zwangsherrschaft.
4) Kein schlagenderer Beweis von der inneren Entsetzlichkeit der Despotie,
als daß der Koran, trotz seiner Nichtanerkennung der Menschenwürde, doch
noch eine Art von Schutz gegen die Launen der mohamedanischen Herr-
scher ist.
5) Feine Bemerkungen über das Wesirat, als eine natürliche Folge der
Despotie, bei Montesquieu, Buch II, Kap. 5.

Staatsrechtes bearbeitet. Man ſehe: Montesquieu, Esprit des lois,
Liv. II, ch. 5; Liv. III, ch.
8 und 9. — Welcker, K. Th., Letzte
Gründe von Recht, Staat und Strafe, S. 13 fg. — Zachariä, Vierzig
Bücher, Bd. III, S. 126 fg. — Stahl, Rechtslehre, 3. Aufl., S. 457.
Bluntſchli, Staats-Wörterbuch, Art. „Despotie.“
2) Wenn Welcker, a. a. O., die Despotie als den Staat der „Sinn-
lichkeit“ bezeichnet und in ihr deßhalb die der Kindheit der Völker und die
ihrem Greiſenalter angemeſſene Regierungsform erkennt: ſo iſt dieß weder
geſchichtlich richtig, noch theoretiſch zu vertheidigen. Einer Kindheit der Völker,
(wenn denn doch der Vergleich der Geſittigungszuſtände mit den menſchlichen
Altersſtufen beibehalten werden ſoll,) entſpricht nicht der Gewaltſtaat, ſon-
dern die Patriarchie oder etwa der Patrimonialſtaat; und daß bei einem
dem Verfalle zugehenden Volke Despotie regelmäßig ſtattfinde, iſt ebenfalls
nicht zu behaupten. Mangel an Sittlichkeits- und Rechtsgefühl bei den
Regierenden und, falls es despotiſche Zuſtände auf die Dauer ertragen ſoll,
eine gleiche Geſinnung bei dem Volke, ſind die Bedingungen dieſer Staats-
gattung; ein ſolcher minderer Geſittigungszuſtand iſt aber unter verſchiedenen
Vorausſetzungen und in mancherlei Entwickelungsſtadien möglich.
3) S. Machiavelli’s Buch von Fürſten. Daß die ſchließliche
Abſicht des großen Florentiners nicht die Dauer der Despotie, ſondern dieſe
ihm nur ein nächſtes Mittel zur Erreichung eines vaterländiſchen Wunſches
war, ändert nichts in dem ſachlichen Inhalte des Werkes, als einer Politik
der Despotie. — Auch Zachariä, a. a. O., gibt treffliche Beiträge zu einer
Staatskunſt der Zwangsherrſchaft.
4) Kein ſchlagenderer Beweis von der inneren Entſetzlichkeit der Despotie,
als daß der Koran, trotz ſeiner Nichtanerkennung der Menſchenwürde, doch
noch eine Art von Schutz gegen die Launen der mohamedaniſchen Herr-
ſcher iſt.
5) Feine Bemerkungen über das Weſirat, als eine natürliche Folge der
Despotie, bei Montesquieu, Buch II, Kap. 5.

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[376/0390] ¹⁾ Staatsrechtes bearbeitet. Man ſehe: Montesquieu, Esprit des lois, Liv. II, ch. 5; Liv. III, ch. 8 und 9. — Welcker, K. Th., Letzte Gründe von Recht, Staat und Strafe, S. 13 fg. — Zachariä, Vierzig Bücher, Bd. III, S. 126 fg. — Stahl, Rechtslehre, 3. Aufl., S. 457. — Bluntſchli, Staats-Wörterbuch, Art. „Despotie.“ ²⁾ Wenn Welcker, a. a. O., die Despotie als den Staat der „Sinn- lichkeit“ bezeichnet und in ihr deßhalb die der Kindheit der Völker und die ihrem Greiſenalter angemeſſene Regierungsform erkennt: ſo iſt dieß weder geſchichtlich richtig, noch theoretiſch zu vertheidigen. Einer Kindheit der Völker, (wenn denn doch der Vergleich der Geſittigungszuſtände mit den menſchlichen Altersſtufen beibehalten werden ſoll,) entſpricht nicht der Gewaltſtaat, ſon- dern die Patriarchie oder etwa der Patrimonialſtaat; und daß bei einem dem Verfalle zugehenden Volke Despotie regelmäßig ſtattfinde, iſt ebenfalls nicht zu behaupten. Mangel an Sittlichkeits- und Rechtsgefühl bei den Regierenden und, falls es despotiſche Zuſtände auf die Dauer ertragen ſoll, eine gleiche Geſinnung bei dem Volke, ſind die Bedingungen dieſer Staats- gattung; ein ſolcher minderer Geſittigungszuſtand iſt aber unter verſchiedenen Vorausſetzungen und in mancherlei Entwickelungsſtadien möglich. ³⁾ S. Machiavelli’s Buch von Fürſten. Daß die ſchließliche Abſicht des großen Florentiners nicht die Dauer der Despotie, ſondern dieſe ihm nur ein nächſtes Mittel zur Erreichung eines vaterländiſchen Wunſches war, ändert nichts in dem ſachlichen Inhalte des Werkes, als einer Politik der Despotie. — Auch Zachariä, a. a. O., gibt treffliche Beiträge zu einer Staatskunſt der Zwangsherrſchaft. ⁴⁾ Kein ſchlagenderer Beweis von der inneren Entſetzlichkeit der Despotie, als daß der Koran, trotz ſeiner Nichtanerkennung der Menſchenwürde, doch noch eine Art von Schutz gegen die Launen der mohamedaniſchen Herr- ſcher iſt. ⁵⁾ Feine Bemerkungen über das Weſirat, als eine natürliche Folge der Despotie, bei Montesquieu, Buch II, Kap. 5.

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/390>, abgerufen am 24.11.2024.