Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.Recht zum Widerstande und selbst zur Entfernung des Tyran- Eine rechtliche Verantwortlichkeit des Staats- Die rechtlichen Folgen dieses Verhältnisses sind aber nach- Gegen einen schließlichen Ausspruch des Staatsoberhauptes Eine Wiederaufhebung einer schädlichen oder rechtswidrigen Recht zum Widerſtande und ſelbſt zur Entfernung des Tyran- Eine rechtliche Verantwortlichkeit des Staats- Die rechtlichen Folgen dieſes Verhältniſſes ſind aber nach- Gegen einen ſchließlichen Ausſpruch des Staatsoberhauptes Eine Wiederaufhebung einer ſchädlichen oder rechtswidrigen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0233" n="219"/> Recht zum Widerſtande und ſelbſt zur Entfernung des Tyran-<lb/> nen von der mißbrauchten Regierung eintreten.</p><lb/> <p>Eine <hi rendition="#g">rechtliche Verantwortlichkeit</hi> des Staats-<lb/> oberhauptes und eine Beſtrafung desſelben wegen der von ihm<lb/> begangenen Geſetzesverletzungen findet jedoch nicht ſtatt. Theils<lb/> wäre eine ſolche Verantwortlichkeit ein Widerſpruch in ſich.<lb/> Verantwortlich kann man nur gegen einen Höheren ſein; ein<lb/> Staatsoberhaupt hat aber Niemand über ſich. Theils aber<lb/> wäre eine Anordnung hierzu nicht ausführbar gegen den Ueber-<lb/> mächtigen; überdieß ſchon der Verſuch höchſt gefährlich, weil<lb/> er leicht zu noch weiterem Unrechte und zu gänzlichem Geſetzes-<lb/> umſturze anreizen, dadurch aber zu innerem Kampfe und viel-<lb/> leicht zur völligen Unterjochung führen würde. Hier iſt nur<lb/> die Wahl zwiſchen zwei Uebeln; Unverantwortlichkeit und Straf-<lb/> loſigkeit iſt aber das geringere <hi rendition="#sup">1</hi>). — Dieſer Satz gilt ſowohl<lb/> von phyſiſchen als von moraliſchen Perſonen, welche im Be-<lb/> ſitze der Staatsgewalt ſind.</p><lb/> <p>Die rechtlichen Folgen dieſes Verhältniſſes ſind aber nach-<lb/> ſtehende:</p><lb/> <p>Gegen einen ſchließlichen Ausſpruch des Staatsoberhauptes<lb/> oder eine vollendete Handlung deſſelben findet eine Berufung<lb/> nicht ſtatt. Dieſelbe iſt gültig, wenn ſie innerhalb der Zuſtän-<lb/> digkeit, in den geſetzlich vorgeſchriebenen Formen und ohne<lb/> Verletzung einer ausdrücklich verbietenden oder gebietenden<lb/> Grundbeſtimmung erfolgt iſt, auch wenn ſie offenbar unſittlich<lb/> oder ſchädlich wäre. In wieferne eine rechtsverletzende Regie-<lb/> rungshandlung von den zunächſt dadurch Betroffenen zu achten<lb/> iſt, ergibt ſich aus den Grundſätzen über den bloß verfaſſungs-<lb/> mäßigen Gehorſam; jedenfalls ſind die dagegen anzuwendenden<lb/> Schutzmittel bloße Thatſachen und keine formal gültigen Rechts-<lb/> handlungen. Es iſt ein Zuſtand der Nothwehr und kein Prozeß.</p><lb/> <p>Eine Wiederaufhebung einer ſchädlichen oder rechtswidrigen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [219/0233]
Recht zum Widerſtande und ſelbſt zur Entfernung des Tyran-
nen von der mißbrauchten Regierung eintreten.
Eine rechtliche Verantwortlichkeit des Staats-
oberhauptes und eine Beſtrafung desſelben wegen der von ihm
begangenen Geſetzesverletzungen findet jedoch nicht ſtatt. Theils
wäre eine ſolche Verantwortlichkeit ein Widerſpruch in ſich.
Verantwortlich kann man nur gegen einen Höheren ſein; ein
Staatsoberhaupt hat aber Niemand über ſich. Theils aber
wäre eine Anordnung hierzu nicht ausführbar gegen den Ueber-
mächtigen; überdieß ſchon der Verſuch höchſt gefährlich, weil
er leicht zu noch weiterem Unrechte und zu gänzlichem Geſetzes-
umſturze anreizen, dadurch aber zu innerem Kampfe und viel-
leicht zur völligen Unterjochung führen würde. Hier iſt nur
die Wahl zwiſchen zwei Uebeln; Unverantwortlichkeit und Straf-
loſigkeit iſt aber das geringere 1). — Dieſer Satz gilt ſowohl
von phyſiſchen als von moraliſchen Perſonen, welche im Be-
ſitze der Staatsgewalt ſind.
Die rechtlichen Folgen dieſes Verhältniſſes ſind aber nach-
ſtehende:
Gegen einen ſchließlichen Ausſpruch des Staatsoberhauptes
oder eine vollendete Handlung deſſelben findet eine Berufung
nicht ſtatt. Dieſelbe iſt gültig, wenn ſie innerhalb der Zuſtän-
digkeit, in den geſetzlich vorgeſchriebenen Formen und ohne
Verletzung einer ausdrücklich verbietenden oder gebietenden
Grundbeſtimmung erfolgt iſt, auch wenn ſie offenbar unſittlich
oder ſchädlich wäre. In wieferne eine rechtsverletzende Regie-
rungshandlung von den zunächſt dadurch Betroffenen zu achten
iſt, ergibt ſich aus den Grundſätzen über den bloß verfaſſungs-
mäßigen Gehorſam; jedenfalls ſind die dagegen anzuwendenden
Schutzmittel bloße Thatſachen und keine formal gültigen Rechts-
handlungen. Es iſt ein Zuſtand der Nothwehr und kein Prozeß.
Eine Wiederaufhebung einer ſchädlichen oder rechtswidrigen
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