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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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deren Beantwortung das Bessere der Feind des Guten sein
kann. Ein Eingehen in alle Einzelheiten würde hier zu
weit führen; doch lassen sich zwei allgemeine Sätze als
Anhaltspunkte aufstellen. Einmal, daß sämmtliche nach der
Verfassung bei der Bildung des Staatswillens betheiligte
Personen und Korporationen bei einem solchen hochwichtigen
Beschlusse, von welchem die Gesetzlichkeit und die Ruhe
einer ganzen Regierungsperiode abhängen kann, ihre Stimme
in gewohnter Weise abzugeben haben 3). Zweitens, daß es
zwar nicht folgerichtig aber für den Staat zuträglicher ist, einen
persönlich Unfähigen nicht ganz auszuschließen, sondern ihm
dem Scheine nach die Regierung zu lassen und nur einen Stell-
vertreter zur Ausübung zu bestellen. Namentlich bei Minder-
jährigkeit muß in denjenigen Staatsarten, in welchen eine
bestimmte Person zur Uebernahme der Staatsgewalt durch
Geburt berechtigt und eine einstweilige Stellvertretung denk-
bar ist, diese letztere angeordnet werden, weil sich eine
solche Unfähigkeit zu einer genau bestimmten Zeit von
selbst verliert, ein bleibender Verlust der Staatsgewalt
aber wegen eines nur vorübergehenden Mangels als
sehr unbillig erscheint. Uederdies wäre hier, wenigstens in
vielen Fällen und bei bereits vorgerückter Jugend, die Ent-
scheidung, ob im concreten Falle wirklich eine die rechtliche
Erwerbung verhindernde Unfähigkeit vorliege, schwer zu tref-
fen, und ist daher eine Ausgleichung in der Weise räthlich,
daß einerseits die im Augenblicke des Anfalles bestehende
Minderjährigkeit von der Erwerbung nicht ausschließt,
andererseits der Eintritt der Selbstregierung in allen Fällen
und ohne Unterscheidung der persönlichen Fähigkeit auf eine
bestimmte sichernde Zeit hinausgerückt wird.
c) Bekenntniß zu einer bestimmten Religion. --
Diese Eigenschaft ist natürlich unerläßlich in der Theokratie,
deren Beantwortung das Beſſere der Feind des Guten ſein
kann. Ein Eingehen in alle Einzelheiten würde hier zu
weit führen; doch laſſen ſich zwei allgemeine Sätze als
Anhaltspunkte aufſtellen. Einmal, daß ſämmtliche nach der
Verfaſſung bei der Bildung des Staatswillens betheiligte
Perſonen und Korporationen bei einem ſolchen hochwichtigen
Beſchluſſe, von welchem die Geſetzlichkeit und die Ruhe
einer ganzen Regierungsperiode abhängen kann, ihre Stimme
in gewohnter Weiſe abzugeben haben 3). Zweitens, daß es
zwar nicht folgerichtig aber für den Staat zuträglicher iſt, einen
perſönlich Unfähigen nicht ganz auszuſchließen, ſondern ihm
dem Scheine nach die Regierung zu laſſen und nur einen Stell-
vertreter zur Ausübung zu beſtellen. Namentlich bei Minder-
jährigkeit muß in denjenigen Staatsarten, in welchen eine
beſtimmte Perſon zur Uebernahme der Staatsgewalt durch
Geburt berechtigt und eine einſtweilige Stellvertretung denk-
bar iſt, dieſe letztere angeordnet werden, weil ſich eine
ſolche Unfähigkeit zu einer genau beſtimmten Zeit von
ſelbſt verliert, ein bleibender Verluſt der Staatsgewalt
aber wegen eines nur vorübergehenden Mangels als
ſehr unbillig erſcheint. Uederdies wäre hier, wenigſtens in
vielen Fällen und bei bereits vorgerückter Jugend, die Ent-
ſcheidung, ob im concreten Falle wirklich eine die rechtliche
Erwerbung verhindernde Unfähigkeit vorliege, ſchwer zu tref-
fen, und iſt daher eine Ausgleichung in der Weiſe räthlich,
daß einerſeits die im Augenblicke des Anfalles beſtehende
Minderjährigkeit von der Erwerbung nicht ausſchließt,
andererſeits der Eintritt der Selbſtregierung in allen Fällen
und ohne Unterſcheidung der perſönlichen Fähigkeit auf eine
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c) Bekenntniß zu einer beſtimmten Religion. —
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[204/0218] deren Beantwortung das Beſſere der Feind des Guten ſein kann. Ein Eingehen in alle Einzelheiten würde hier zu weit führen; doch laſſen ſich zwei allgemeine Sätze als Anhaltspunkte aufſtellen. Einmal, daß ſämmtliche nach der Verfaſſung bei der Bildung des Staatswillens betheiligte Perſonen und Korporationen bei einem ſolchen hochwichtigen Beſchluſſe, von welchem die Geſetzlichkeit und die Ruhe einer ganzen Regierungsperiode abhängen kann, ihre Stimme in gewohnter Weiſe abzugeben haben 3). Zweitens, daß es zwar nicht folgerichtig aber für den Staat zuträglicher iſt, einen perſönlich Unfähigen nicht ganz auszuſchließen, ſondern ihm dem Scheine nach die Regierung zu laſſen und nur einen Stell- vertreter zur Ausübung zu beſtellen. Namentlich bei Minder- jährigkeit muß in denjenigen Staatsarten, in welchen eine beſtimmte Perſon zur Uebernahme der Staatsgewalt durch Geburt berechtigt und eine einſtweilige Stellvertretung denk- bar iſt, dieſe letztere angeordnet werden, weil ſich eine ſolche Unfähigkeit zu einer genau beſtimmten Zeit von ſelbſt verliert, ein bleibender Verluſt der Staatsgewalt aber wegen eines nur vorübergehenden Mangels als ſehr unbillig erſcheint. Uederdies wäre hier, wenigſtens in vielen Fällen und bei bereits vorgerückter Jugend, die Ent- ſcheidung, ob im concreten Falle wirklich eine die rechtliche Erwerbung verhindernde Unfähigkeit vorliege, ſchwer zu tref- fen, und iſt daher eine Ausgleichung in der Weiſe räthlich, daß einerſeits die im Augenblicke des Anfalles beſtehende Minderjährigkeit von der Erwerbung nicht ausſchließt, andererſeits der Eintritt der Selbſtregierung in allen Fällen und ohne Unterſcheidung der perſönlichen Fähigkeit auf eine beſtimmte ſichernde Zeit hinausgerückt wird. c) Bekenntniß zu einer beſtimmten Religion. — Dieſe Eigenſchaft iſt natürlich unerläßlich in der Theokratie,

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/218>, abgerufen am 24.11.2024.