§ 28. a. Persönliches Rechtsverhältniß des Staatsoberhauptes.
Die Handhabung und Anwendung der zur Aufrechter- haltung des Staates und zu Erreichung seiner Zwecke bestimmten Gewalt muß einer physischen oder moralischen Person 1) zustehen. Diese ist das Staatsoberhaupt, welches somit als Ver- körperung der Staatsgewalt und als Vertreter des concreten Staates erscheint 2).
In allen Staaten, in welchen diese Stellung einer phy- sischen Person oder einer kleinen Anzahl von Personen ge- bührt, ist das Staatsoberhaupt ununterbrochen in Wirksam- keit. Wo aber eine zahlreiche Versammlung an der Spitze des Staates steht, tritt dieselbe nur in kürzern oder längern Zwischenräumen zusammen, und es ist somit nur während dieser Zeit die Möglichkeit einer Ausübung von Rechten und Pflichten vorhanden. Nothwendig ist also in solchen Fällen, daß ein Beauftragter des Staatsoberhauptes, (welcher ebenfalls wieder eine physische oder moralische Person sein kann,) beständig vorhanden sei, theils zur Ausführung des vom Staasoberhaupte Beschlossenen, theils zur Beobachtung und zur Vorbereitung der Geschäfte für die regelmäßigen Versammlungen der obersten Behörde, theils endlich zur Ergreifung der in unvorhergesehenen dringenden Fällen nothwendigen Maßregeln. Am verwickeltsten ist das Verhältniß in einer repräsentativen Demokratie, in welcher der rechtliche Inhaber der Staatsgewalt, nämlich die Gesammtheit der stimmberechtigten Bürger, in sichtbarer Einheit niemals erscheint, sondern nur durch Wahlen und vielleicht durch Abstimmungen in Bezirksversammlungen seinen Willen
I.Allgemeines philoſophiſches Staatsrecht.
1. Verfaſſungsrecht.
§ 28. a. Perſönliches Rechtsverhältniß des Staatsoberhauptes.
Die Handhabung und Anwendung der zur Aufrechter- haltung des Staates und zu Erreichung ſeiner Zwecke beſtimmten Gewalt muß einer phyſiſchen oder moraliſchen Perſon 1) zuſtehen. Dieſe iſt das Staatsoberhaupt, welches ſomit als Ver- körperung der Staatsgewalt und als Vertreter des concreten Staates erſcheint 2).
In allen Staaten, in welchen dieſe Stellung einer phy- ſiſchen Perſon oder einer kleinen Anzahl von Perſonen ge- bührt, iſt das Staatsoberhaupt ununterbrochen in Wirkſam- keit. Wo aber eine zahlreiche Verſammlung an der Spitze des Staates ſteht, tritt dieſelbe nur in kürzern oder längern Zwiſchenräumen zuſammen, und es iſt ſomit nur während dieſer Zeit die Möglichkeit einer Ausübung von Rechten und Pflichten vorhanden. Nothwendig iſt alſo in ſolchen Fällen, daß ein Beauftragter des Staatsoberhauptes, (welcher ebenfalls wieder eine phyſiſche oder moraliſche Perſon ſein kann,) beſtändig vorhanden ſei, theils zur Ausführung des vom Staasoberhaupte Beſchloſſenen, theils zur Beobachtung und zur Vorbereitung der Geſchäfte für die regelmäßigen Verſammlungen der oberſten Behörde, theils endlich zur Ergreifung der in unvorhergeſehenen dringenden Fällen nothwendigen Maßregeln. Am verwickeltſten iſt das Verhältniß in einer repräſentativen Demokratie, in welcher der rechtliche Inhaber der Staatsgewalt, nämlich die Geſammtheit der ſtimmberechtigten Bürger, in ſichtbarer Einheit niemals erſcheint, ſondern nur durch Wahlen und vielleicht durch Abſtimmungen in Bezirksverſammlungen ſeinen Willen
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I. Allgemeines philoſophiſches Staatsrecht.
1. Verfaſſungsrecht.
§ 28.
a. Perſönliches Rechtsverhältniß des Staatsoberhauptes.
Die Handhabung und Anwendung der zur Aufrechter-
haltung des Staates und zu Erreichung ſeiner Zwecke beſtimmten
Gewalt muß einer phyſiſchen oder moraliſchen Perſon 1) zuſtehen.
Dieſe iſt das Staatsoberhaupt, welches ſomit als Ver-
körperung der Staatsgewalt und als Vertreter des concreten
Staates erſcheint 2).
In allen Staaten, in welchen dieſe Stellung einer phy-
ſiſchen Perſon oder einer kleinen Anzahl von Perſonen ge-
bührt, iſt das Staatsoberhaupt ununterbrochen in Wirkſam-
keit. Wo aber eine zahlreiche Verſammlung an der Spitze
des Staates ſteht, tritt dieſelbe nur in kürzern oder längern
Zwiſchenräumen zuſammen, und es iſt ſomit nur während dieſer
Zeit die Möglichkeit einer Ausübung von Rechten und Pflichten
vorhanden. Nothwendig iſt alſo in ſolchen Fällen, daß ein
Beauftragter des Staatsoberhauptes, (welcher ebenfalls wieder
eine phyſiſche oder moraliſche Perſon ſein kann,) beſtändig
vorhanden ſei, theils zur Ausführung des vom Staasoberhaupte
Beſchloſſenen, theils zur Beobachtung und zur Vorbereitung
der Geſchäfte für die regelmäßigen Verſammlungen der oberſten
Behörde, theils endlich zur Ergreifung der in unvorhergeſehenen
dringenden Fällen nothwendigen Maßregeln. Am verwickeltſten
iſt das Verhältniß in einer repräſentativen Demokratie, in
welcher der rechtliche Inhaber der Staatsgewalt, nämlich die
Geſammtheit der ſtimmberechtigten Bürger, in ſichtbarer Einheit
niemals erſcheint, ſondern nur durch Wahlen und vielleicht
durch Abſtimmungen in Bezirksverſammlungen ſeinen Willen
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/213>, abgerufen am 21.11.2024.
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