Staatsrecht; während Rechtsverhältnisse der verschiedenen Classen von Zunftgenossen zu einander, die Ansprüche der Mitglie- der an die Gesellschaftskassen, die innere Disciplin der Ge- nossenschaften Theile des Gesellschaftsrechtes sind. Oder es sind die landständischen Rechte des Adels im Staatsrechte, seine Corporationseinrichtungen im Gesellschaftsrechte zu behandeln. Kirchenpragmatiken, Concordate, Staatsaufsichtsbehörden über die Kirche gehören in das Staatsrecht; die Organisation der Kirche, die Zuständigkeit der kirchlichen Behörden, die Gewalt über die Laien in das Gesellschaftsrecht. -- Daß bei dieser Eintheilung der bisherige Schematismus der Rechtswissenschaft geändert werden muß, ist beschwerlich, bringt aber nützliche Folgen.
3) Verhältniß des Staatsrechtes zu dem Strafrechte und zu den Processen. -- Strenge genommen sind die Anord- nungen des Staates über die äußeren Mittel und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und zur Ertheilung von Rechtssprüchen organische Theile des Staatsrechtes 4). Allein die große gesetzgeberische, wissenschaftliche und praktische Thätigkeit in diesen Beziehungen hat eine Ausscheidung des Strafrechtes und der beiden Processe herbeigeführt, und die Lehren darüber zu selbstständigen juristischen Disciplinen ausgebildet. So wenig systematisch dies nun auch ist, so mag es aus Zweckmäßig- keitsgründen doch sein Bewenden dabei behalten; nur ist freilich kaum zu vermeiden, daß einzelne Punkte, bei welchen der Staat oder das Staatsoberhaupt nicht blos als befehlende Gewalten, sondern auch als die Gegenstände von Rechtsbestim- mungen erscheinen, oder wo es sich von allgemeinen staats- bürgerlichen Rechten handelt, im Staatsrechte entweder aus- schließlich, oder wenigstens gleichmäßig behandelt werden. Fälle dieser Folgewidrigkeit sind: das Begnadigungs- und Aboli- tionsrecht, die Majestäts- und Hochverrathsverbrechen, die
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Staatsrecht; während Rechtsverhältniſſe der verſchiedenen Claſſen von Zunftgenoſſen zu einander, die Anſprüche der Mitglie- der an die Geſellſchaftskaſſen, die innere Disciplin der Ge- noſſenſchaften Theile des Geſellſchaftsrechtes ſind. Oder es ſind die landſtändiſchen Rechte des Adels im Staatsrechte, ſeine Corporationseinrichtungen im Geſellſchaftsrechte zu behandeln. Kirchenpragmatiken, Concordate, Staatsaufſichtsbehörden über die Kirche gehören in das Staatsrecht; die Organiſation der Kirche, die Zuſtändigkeit der kirchlichen Behörden, die Gewalt über die Laien in das Geſellſchaftsrecht. — Daß bei dieſer Eintheilung der bisherige Schematismus der Rechtswiſſenſchaft geändert werden muß, iſt beſchwerlich, bringt aber nützliche Folgen.
3) Verhältniß des Staatsrechtes zu dem Strafrechte und zu den Proceſſen. — Strenge genommen ſind die Anord- nungen des Staates über die äußeren Mittel und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und zur Ertheilung von Rechtsſprüchen organiſche Theile des Staatsrechtes 4). Allein die große geſetzgeberiſche, wiſſenſchaftliche und praktiſche Thätigkeit in dieſen Beziehungen hat eine Ausſcheidung des Strafrechtes und der beiden Proceſſe herbeigeführt, und die Lehren darüber zu ſelbſtſtändigen juriſtiſchen Disciplinen ausgebildet. So wenig ſyſtematiſch dies nun auch iſt, ſo mag es aus Zweckmäßig- keitsgründen doch ſein Bewenden dabei behalten; nur iſt freilich kaum zu vermeiden, daß einzelne Punkte, bei welchen der Staat oder das Staatsoberhaupt nicht blos als befehlende Gewalten, ſondern auch als die Gegenſtände von Rechtsbeſtim- mungen erſcheinen, oder wo es ſich von allgemeinen ſtaats- bürgerlichen Rechten handelt, im Staatsrechte entweder aus- ſchließlich, oder wenigſtens gleichmäßig behandelt werden. Fälle dieſer Folgewidrigkeit ſind: das Begnadigungs- und Aboli- tionsrecht, die Majeſtäts- und Hochverrathsverbrechen, die
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Staatsrecht; während Rechtsverhältniſſe der verſchiedenen Claſſen
von Zunftgenoſſen zu einander, die Anſprüche der Mitglie-
der an die Geſellſchaftskaſſen, die innere Disciplin der Ge-
noſſenſchaften Theile des Geſellſchaftsrechtes ſind. Oder es ſind
die landſtändiſchen Rechte des Adels im Staatsrechte, ſeine
Corporationseinrichtungen im Geſellſchaftsrechte zu behandeln.
Kirchenpragmatiken, Concordate, Staatsaufſichtsbehörden über
die Kirche gehören in das Staatsrecht; die Organiſation der
Kirche, die Zuſtändigkeit der kirchlichen Behörden, die Gewalt
über die Laien in das Geſellſchaftsrecht. — Daß bei dieſer
Eintheilung der bisherige Schematismus der Rechtswiſſenſchaft
geändert werden muß, iſt beſchwerlich, bringt aber nützliche
Folgen.
3) Verhältniß des Staatsrechtes zu dem Strafrechte und
zu den Proceſſen. — Strenge genommen ſind die Anord-
nungen des Staates über die äußeren Mittel und Einrichtungen
zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und zur Ertheilung
von Rechtsſprüchen organiſche Theile des Staatsrechtes 4). Allein
die große geſetzgeberiſche, wiſſenſchaftliche und praktiſche Thätigkeit
in dieſen Beziehungen hat eine Ausſcheidung des Strafrechtes
und der beiden Proceſſe herbeigeführt, und die Lehren darüber
zu ſelbſtſtändigen juriſtiſchen Disciplinen ausgebildet. So wenig
ſyſtematiſch dies nun auch iſt, ſo mag es aus Zweckmäßig-
keitsgründen doch ſein Bewenden dabei behalten; nur iſt freilich
kaum zu vermeiden, daß einzelne Punkte, bei welchen der
Staat oder das Staatsoberhaupt nicht blos als befehlende
Gewalten, ſondern auch als die Gegenſtände von Rechtsbeſtim-
mungen erſcheinen, oder wo es ſich von allgemeinen ſtaats-
bürgerlichen Rechten handelt, im Staatsrechte entweder aus-
ſchließlich, oder wenigſtens gleichmäßig behandelt werden. Fälle
dieſer Folgewidrigkeit ſind: das Begnadigungs- und Aboli-
tionsrecht, die Majeſtäts- und Hochverrathsverbrechen, die
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/209>, abgerufen am 24.11.2024.
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