bedingt; auch wird keineswegs bloß eine rechtliche Unangreif- barkeit seiner Zustände verlangt: allein da es für die Sicherheit der menschlichen Verhältnisse von großem Werth ist, daß die Fortdauer der bestehenden Staatseinrichtung nicht leicht in Frage gestellt, noch die Gültigkeit der einzelnen Handlungen schon aus allgemeinen Gründen in Zweifel gestellt werden kann; und da die Unanfechtbarkeit einer für nothwendig erach- teten Verbesserung sehr wünschenswerth ist: so müssen die Grundsätze über die rechtliche Entstehung des Staates allerdings möglichst klar gemacht und festgestellt werden.
Die große Meinungsverschiedenheit in diesem Punkte 1) wird aber hauptsächlich von Mangel an Unterscheidung und an bestimmter Stellung der Fragen veranlaßt. Es sind nämlich offenbar drei Fragen getrennt aufzustellen und zu beantworten: 1. Ist das Bestehen von Staaten überhaupt rechtlich erlaubt? 2. Reicht, wenn dem so ist, die allgemeine Berechtigung zu Entstehen und Bestehen schon aus für alle thatsächlichen Fälle einer Staats-Begründung, oder sind auch noch bei jedem con- creten Vorkommen nähere rechtliche Bedingungen und Forderungen zu erfüllen? 3. Welche rechtlich unanfechtbare Begründungs- arten des Staates gibt es also?
Zu 1. Was die allgemeine Frage betrifft, so ist diese un- zweifelhaft und unbedingt zu bejahen. Da nämlich der Mensch nur in einem Staate die verschiedenen Kreise seines Lebens sicherstellen und deren Zwecke erreichen kann, (s. oben, § 6): so ist das Dasein solcher Verbindungen unter allen Umständen, zu jeder Zeit und bei jedem Volke erlaubt. Der allgemeine zureichende Grund, welcher zur rechtlichen Gültigkeit eines jeden Geschäftes nothwendig ist, besteht hier in völlig genügendem Maaße. Daß also überhaupt Staaten begründet werden und bestehen, kann einer rechtlichen Anfechtung nicht unterliegen.
Zu 2. Hiermit ist aber freilich nicht gesagt, daß wegen
bedingt; auch wird keineswegs bloß eine rechtliche Unangreif- barkeit ſeiner Zuſtände verlangt: allein da es für die Sicherheit der menſchlichen Verhältniſſe von großem Werth iſt, daß die Fortdauer der beſtehenden Staatseinrichtung nicht leicht in Frage geſtellt, noch die Gültigkeit der einzelnen Handlungen ſchon aus allgemeinen Gründen in Zweifel geſtellt werden kann; und da die Unanfechtbarkeit einer für nothwendig erach- teten Verbeſſerung ſehr wünſchenswerth iſt: ſo müſſen die Grundſätze über die rechtliche Entſtehung des Staates allerdings möglichſt klar gemacht und feſtgeſtellt werden.
Die große Meinungsverſchiedenheit in dieſem Punkte 1) wird aber hauptſächlich von Mangel an Unterſcheidung und an beſtimmter Stellung der Fragen veranlaßt. Es ſind nämlich offenbar drei Fragen getrennt aufzuſtellen und zu beantworten: 1. Iſt das Beſtehen von Staaten überhaupt rechtlich erlaubt? 2. Reicht, wenn dem ſo iſt, die allgemeine Berechtigung zu Entſtehen und Beſtehen ſchon aus für alle thatſächlichen Fälle einer Staats-Begründung, oder ſind auch noch bei jedem con- creten Vorkommen nähere rechtliche Bedingungen und Forderungen zu erfüllen? 3. Welche rechtlich unanfechtbare Begründungs- arten des Staates gibt es alſo?
Zu 1. Was die allgemeine Frage betrifft, ſo iſt dieſe un- zweifelhaft und unbedingt zu bejahen. Da nämlich der Menſch nur in einem Staate die verſchiedenen Kreiſe ſeines Lebens ſicherſtellen und deren Zwecke erreichen kann, (ſ. oben, § 6): ſo iſt das Daſein ſolcher Verbindungen unter allen Umſtänden, zu jeder Zeit und bei jedem Volke erlaubt. Der allgemeine zureichende Grund, welcher zur rechtlichen Gültigkeit eines jeden Geſchäftes nothwendig iſt, beſteht hier in völlig genügendem Maaße. Daß alſo überhaupt Staaten begründet werden und beſtehen, kann einer rechtlichen Anfechtung nicht unterliegen.
Zu 2. Hiermit iſt aber freilich nicht geſagt, daß wegen
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bedingt; auch wird keineswegs bloß eine rechtliche Unangreif-
barkeit ſeiner Zuſtände verlangt: allein da es für die Sicherheit
der menſchlichen Verhältniſſe von großem Werth iſt, daß die
Fortdauer der beſtehenden Staatseinrichtung nicht leicht in
Frage geſtellt, noch die Gültigkeit der einzelnen Handlungen
ſchon aus allgemeinen Gründen in Zweifel geſtellt werden
kann; und da die Unanfechtbarkeit einer für nothwendig erach-
teten Verbeſſerung ſehr wünſchenswerth iſt: ſo müſſen die
Grundſätze über die rechtliche Entſtehung des Staates allerdings
möglichſt klar gemacht und feſtgeſtellt werden.
Die große Meinungsverſchiedenheit in dieſem Punkte 1)
wird aber hauptſächlich von Mangel an Unterſcheidung und an
beſtimmter Stellung der Fragen veranlaßt. Es ſind nämlich
offenbar drei Fragen getrennt aufzuſtellen und zu beantworten:
1. Iſt das Beſtehen von Staaten überhaupt rechtlich erlaubt?
2. Reicht, wenn dem ſo iſt, die allgemeine Berechtigung zu
Entſtehen und Beſtehen ſchon aus für alle thatſächlichen Fälle
einer Staats-Begründung, oder ſind auch noch bei jedem con-
creten Vorkommen nähere rechtliche Bedingungen und Forderungen
zu erfüllen? 3. Welche rechtlich unanfechtbare Begründungs-
arten des Staates gibt es alſo?
Zu 1. Was die allgemeine Frage betrifft, ſo iſt dieſe un-
zweifelhaft und unbedingt zu bejahen. Da nämlich der Menſch
nur in einem Staate die verſchiedenen Kreiſe ſeines Lebens
ſicherſtellen und deren Zwecke erreichen kann, (ſ. oben, § 6):
ſo iſt das Daſein ſolcher Verbindungen unter allen Umſtänden,
zu jeder Zeit und bei jedem Volke erlaubt. Der allgemeine
zureichende Grund, welcher zur rechtlichen Gültigkeit eines jeden
Geſchäftes nothwendig iſt, beſteht hier in völlig genügendem
Maaße. Daß alſo überhaupt Staaten begründet werden und
beſtehen, kann einer rechtlichen Anfechtung nicht unterliegen.
Zu 2. Hiermit iſt aber freilich nicht geſagt, daß wegen
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/100>, abgerufen am 22.11.2024.
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