fällt, nicht genießen, gleich wie denn auch in einem sol- chen Falle der priesterliche Ehesegen die Stelle der ver- hinderten Behandung nicht ersetzen soll.
Wenn Vormünder erfordert werden, mögen diesel- ben von dem ordentlichen Richter gesucht, gesetzt und in einem anzusetzenden Termino, wovon uns der Richter Nachricht geben wird, bestätiget werden; doch sollen die- selben sich des unter unser Verwahrung stehenden Hofes und Gutes nicht annehmen, ohne sich vorher bey uns zu melden, und soll es uns frey stehen, ob Wir denselben die Verwaltung des Hofes überlassen oder solche einem andern, jedoch zum Besten der Kinder und zu guter Re- chenschaft, vertrauen wollen.
Uebrigens verstehet es sich von selbst, daß die Be- sitzer des Hofes den ihnen behandeten Hof mit seinem Zu- behör getreulich zusammen halten, davon bey Strafe der Nichtigkeit nichts verkaufen, vertauschen, versetzen, oder auf Erbpacht austhun, solchen mit keinen Schul- den, neuen Dienstbarkeiten und Auslobungen vor sich be- schweren, in Ansehung der Gebäude und des Wesens des Hofes ohne Einwilligung keine erhebliche Veränderung machen, oder sonst es sey gerichtlich oder aussergerichtlich etwas vornehmen, schließen und handeln mögen, wor- aus dem Hofe ein beständiger Nachtheil oder Schade zu- wachsen könne, vielmehr sind dieselben schuldig, solchen so viel sie können, zu bessern, was sie aus der Mark, worinn derselbe belegen ist, an sich bringen, dabey zu lassen, und da sie jetzt in dieser Mark keine Gründe erb- eigen besitzen, sich zu mehrerer Sicherheit des Hofes aller Erwerbung einiger Gründe für erbeigen zu enthalten, oder wo sie solches dem ohngeachtet thun wollten, zu er- leiden, daß der Hofes Erbe, und wenn ein solcher gänz-
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Formular eines neuen Colonatcontrakts.
faͤllt, nicht genießen, gleich wie denn auch in einem ſol- chen Falle der prieſterliche Eheſegen die Stelle der ver- hinderten Behandung nicht erſetzen ſoll.
Wenn Vormuͤnder erfordert werden, moͤgen dieſel- ben von dem ordentlichen Richter geſucht, geſetzt und in einem anzuſetzenden Termino, wovon uns der Richter Nachricht geben wird, beſtaͤtiget werden; doch ſollen die- ſelben ſich des unter unſer Verwahrung ſtehenden Hofes und Gutes nicht annehmen, ohne ſich vorher bey uns zu melden, und ſoll es uns frey ſtehen, ob Wir denſelben die Verwaltung des Hofes uͤberlaſſen oder ſolche einem andern, jedoch zum Beſten der Kinder und zu guter Re- chenſchaft, vertrauen wollen.
Uebrigens verſtehet es ſich von ſelbſt, daß die Be- ſitzer des Hofes den ihnen behandeten Hof mit ſeinem Zu- behoͤr getreulich zuſammen halten, davon bey Strafe der Nichtigkeit nichts verkaufen, vertauſchen, verſetzen, oder auf Erbpacht austhun, ſolchen mit keinen Schul- den, neuen Dienſtbarkeiten und Auslobungen vor ſich be- ſchweren, in Anſehung der Gebaͤude und des Weſens des Hofes ohne Einwilligung keine erhebliche Veraͤnderung machen, oder ſonſt es ſey gerichtlich oder auſſergerichtlich etwas vornehmen, ſchließen und handeln moͤgen, wor- aus dem Hofe ein beſtaͤndiger Nachtheil oder Schade zu- wachſen koͤnne, vielmehr ſind dieſelben ſchuldig, ſolchen ſo viel ſie koͤnnen, zu beſſern, was ſie aus der Mark, worinn derſelbe belegen iſt, an ſich bringen, dabey zu laſſen, und da ſie jetzt in dieſer Mark keine Gruͤnde erb- eigen beſitzen, ſich zu mehrerer Sicherheit des Hofes aller Erwerbung einiger Gruͤnde fuͤr erbeigen zu enthalten, oder wo ſie ſolches dem ohngeachtet thun wollten, zu er- leiden, daß der Hofes Erbe, und wenn ein ſolcher gaͤnz-
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Formular eines neuen Colonatcontrakts.
faͤllt, nicht genießen, gleich wie denn auch in einem ſol-
chen Falle der prieſterliche Eheſegen die Stelle der ver-
hinderten Behandung nicht erſetzen ſoll.
Wenn Vormuͤnder erfordert werden, moͤgen dieſel-
ben von dem ordentlichen Richter geſucht, geſetzt und in
einem anzuſetzenden Termino, wovon uns der Richter
Nachricht geben wird, beſtaͤtiget werden; doch ſollen die-
ſelben ſich des unter unſer Verwahrung ſtehenden Hofes
und Gutes nicht annehmen, ohne ſich vorher bey uns zu
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die Verwaltung des Hofes uͤberlaſſen oder ſolche einem
andern, jedoch zum Beſten der Kinder und zu guter Re-
chenſchaft, vertrauen wollen.
Uebrigens verſtehet es ſich von ſelbſt, daß die Be-
ſitzer des Hofes den ihnen behandeten Hof mit ſeinem Zu-
behoͤr getreulich zuſammen halten, davon bey Strafe
der Nichtigkeit nichts verkaufen, vertauſchen, verſetzen,
oder auf Erbpacht austhun, ſolchen mit keinen Schul-
den, neuen Dienſtbarkeiten und Auslobungen vor ſich be-
ſchweren, in Anſehung der Gebaͤude und des Weſens des
Hofes ohne Einwilligung keine erhebliche Veraͤnderung
machen, oder ſonſt es ſey gerichtlich oder auſſergerichtlich
etwas vornehmen, ſchließen und handeln moͤgen, wor-
aus dem Hofe ein beſtaͤndiger Nachtheil oder Schade zu-
wachſen koͤnne, vielmehr ſind dieſelben ſchuldig, ſolchen
ſo viel ſie koͤnnen, zu beſſern, was ſie aus der Mark,
worinn derſelbe belegen iſt, an ſich bringen, dabey zu
laſſen, und da ſie jetzt in dieſer Mark keine Gruͤnde erb-
eigen beſitzen, ſich zu mehrerer Sicherheit des Hofes aller
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oder wo ſie ſolches dem ohngeachtet thun wollten, zu er-
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/357>, abgerufen am 16.02.2025.
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