Kleidung und Schmuck gehört, imgleichen kein unange- schnittenes Linnen begriffen, als welches den Eltern in allen Fällen zur freyen Verfügung bevorbleibt.
Wenn sich die abgezogenen Eltern auf der Leibzucht anderweitig verheyrathen, mögen der- oder dieselbe dem angeheyratheten Theile, ohne unsere und des Hofes Er- ben Bewilligung keine weitere Leibzucht darauf verschrei- ben, auch haben die aus solcher Ehe erfolgende Kinder keine Auslobung aus dem Hofe zu fordern.
Damit aber auch die Leibzucht sowohl als der Hof und was darauf ist, von keinem Gläubiger oder Erben ohne Mittel angegriffen werden möge: so bleiben beyde in unser beständigen Bewahrung, und müssen diejenigen welche aus der Leibzucht, wenn solche dem Hofe eröfnet wird, etwas zu fordern haben, solches von dem Hofes Erben, der alles, was darauf ist, zu guter Rechenschaft beschreiben und zu sich nehmen mag, und diejenigen so aus dem Hofe etwas zu fordern haben, wenn derselbe uns heimfällt, solches von uns suchen, nicht aber mit un- mittelbaren Eingriffen oder Arresten verfahren.
Eben dasjenige, was dem Hofes Erben zur Verthei- digung des Hofes an Hofgewehr und sonst gelassen wer- den muß, verbleibt auch demselben vorab, wenn die El- tern auf dem Hofe und nicht auf der Leibzucht sterben, mithin deren bewegliches Vermögen unter mehrern dazu berechtigten Kindern zur Erbschaftstheilung gezogen wird; wogegen er aber auch, was zu ihrer Aussteuer an der- gleichen Stücken üblich ist, zu seiner Zeit in allen Fällen stehen muß.
Den vom Hofe abgehenden Kindern soll davon eben so wie bey andern Gutsherrl. Stätten, nach der solcher- halb vorhandenen oder künftig gemacht werdenden Ver-
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Formular eines neuen Colonatcontrakts.
Kleidung und Schmuck gehoͤrt, imgleichen kein unange- ſchnittenes Linnen begriffen, als welches den Eltern in allen Faͤllen zur freyen Verfuͤgung bevorbleibt.
Wenn ſich die abgezogenen Eltern auf der Leibzucht anderweitig verheyrathen, moͤgen der- oder dieſelbe dem angeheyratheten Theile, ohne unſere und des Hofes Er- ben Bewilligung keine weitere Leibzucht darauf verſchrei- ben, auch haben die aus ſolcher Ehe erfolgende Kinder keine Auslobung aus dem Hofe zu fordern.
Damit aber auch die Leibzucht ſowohl als der Hof und was darauf iſt, von keinem Glaͤubiger oder Erben ohne Mittel angegriffen werden moͤge: ſo bleiben beyde in unſer beſtaͤndigen Bewahrung, und muͤſſen diejenigen welche aus der Leibzucht, wenn ſolche dem Hofe eroͤfnet wird, etwas zu fordern haben, ſolches von dem Hofes Erben, der alles, was darauf iſt, zu guter Rechenſchaft beſchreiben und zu ſich nehmen mag, und diejenigen ſo aus dem Hofe etwas zu fordern haben, wenn derſelbe uns heimfaͤllt, ſolches von uns ſuchen, nicht aber mit un- mittelbaren Eingriffen oder Arreſten verfahren.
Eben dasjenige, was dem Hofes Erben zur Verthei- digung des Hofes an Hofgewehr und ſonſt gelaſſen wer- den muß, verbleibt auch demſelben vorab, wenn die El- tern auf dem Hofe und nicht auf der Leibzucht ſterben, mithin deren bewegliches Vermoͤgen unter mehrern dazu berechtigten Kindern zur Erbſchaftstheilung gezogen wird; wogegen er aber auch, was zu ihrer Ausſteuer an der- gleichen Stuͤcken uͤblich iſt, zu ſeiner Zeit in allen Faͤllen ſtehen muß.
Den vom Hofe abgehenden Kindern ſoll davon eben ſo wie bey andern Gutsherrl. Staͤtten, nach der ſolcher- halb vorhandenen oder kuͤnftig gemacht werdenden Ver-
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Formular eines neuen Colonatcontrakts.
Kleidung und Schmuck gehoͤrt, imgleichen kein unange-
ſchnittenes Linnen begriffen, als welches den Eltern in
allen Faͤllen zur freyen Verfuͤgung bevorbleibt.
Wenn ſich die abgezogenen Eltern auf der Leibzucht
anderweitig verheyrathen, moͤgen der- oder dieſelbe dem
angeheyratheten Theile, ohne unſere und des Hofes Er-
ben Bewilligung keine weitere Leibzucht darauf verſchrei-
ben, auch haben die aus ſolcher Ehe erfolgende Kinder
keine Auslobung aus dem Hofe zu fordern.
Damit aber auch die Leibzucht ſowohl als der Hof
und was darauf iſt, von keinem Glaͤubiger oder Erben
ohne Mittel angegriffen werden moͤge: ſo bleiben beyde
in unſer beſtaͤndigen Bewahrung, und muͤſſen diejenigen
welche aus der Leibzucht, wenn ſolche dem Hofe eroͤfnet
wird, etwas zu fordern haben, ſolches von dem Hofes
Erben, der alles, was darauf iſt, zu guter Rechenſchaft
beſchreiben und zu ſich nehmen mag, und diejenigen ſo
aus dem Hofe etwas zu fordern haben, wenn derſelbe
uns heimfaͤllt, ſolches von uns ſuchen, nicht aber mit un-
mittelbaren Eingriffen oder Arreſten verfahren.
Eben dasjenige, was dem Hofes Erben zur Verthei-
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den muß, verbleibt auch demſelben vorab, wenn die El-
tern auf dem Hofe und nicht auf der Leibzucht ſterben,
mithin deren bewegliches Vermoͤgen unter mehrern dazu
berechtigten Kindern zur Erbſchaftstheilung gezogen wird;
wogegen er aber auch, was zu ihrer Ausſteuer an der-
gleichen Stuͤcken uͤblich iſt, zu ſeiner Zeit in allen Faͤllen
ſtehen muß.
Den vom Hofe abgehenden Kindern ſoll davon eben
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/355>, abgerufen am 16.02.2025.
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