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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

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Von Verwandlung der Erbesbesetzung
Anerben, oder zur Heuer blieben, ihr Erbrecht damit ver-
wirken, besonders wenn sie mit dem Hofeserben in einer-
ley Hude bleiben? Diesem Streite wird man aber in An-
schung der Erbpacht damit vorbeugen können, wenn man
in den Meyercontrakt setzt,

daß alle Kinder, welche heyrathen, wenn ein An-
erbe im Leben ist, damit völlig abgehen, und weiter
nichts als ihre Auslobung fordern sollen.

Ueberhaupt aber wird es nöthig seyn hier die Behandung
einzuführen. Die Behandungsgüter sind bekannt, be-
sonders in dem Fürstlich Werdenschen Lehnhofe, und sie
werden auch adlichen (wie wohl nicht zu Meyer- sondern
zu Ritterdiensten) mithin gewiß aller persönlichen Frey-
heit unbeschadet, verliehen. Diese Behandung giebt der
ganzen Sache eine ordentliche Richtung, als:

1) behandet der Gutsherr dem freyen Erbpächter oder
dessen Anerben und seiner Frauen das Gut; daher
fällt es von dem Manne auf die Frau, und von der
Frau auf den Mann für ihrer beyder Leibesleben.
2) Behandet er es einem Stiefvater oder einer Stief-
mutter, wenn der Fall einer zweyten Ehe eintritt,
und erhält damit das Recht die Behandung auf
eben die Jahre einzuschränken, auf welche sie der
Gutsherr in Ansehung der Leibeignen einschränkt,
da denn auch wiederum die Analogie der Eigen-
thumsordnung hier zu gebrauchen ist.
3) Behandet er nach dieser Analogie den Eltern, wenn
sie abziehn auch die Leibzucht, und behält dadurch
deren Bestimmung nach üblichem Rechte in seiner
billigen Vorsorge.
4) Steht die Behandung mit der vorgedachten Bewah-
rung
in einem systematischen Zusammenhange.
5) Kann-

Von Verwandlung der Erbesbeſetzung
Anerben, oder zur Heuer blieben, ihr Erbrecht damit ver-
wirken, beſonders wenn ſie mit dem Hofeserben in einer-
ley Hude bleiben? Dieſem Streite wird man aber in An-
ſchung der Erbpacht damit vorbeugen koͤnnen, wenn man
in den Meyercontrakt ſetzt,

daß alle Kinder, welche heyrathen, wenn ein An-
erbe im Leben iſt, damit voͤllig abgehen, und weiter
nichts als ihre Auslobung fordern ſollen.

Ueberhaupt aber wird es noͤthig ſeyn hier die Behandung
einzufuͤhren. Die Behandungsguͤter ſind bekannt, be-
ſonders in dem Fuͤrſtlich Werdenſchen Lehnhofe, und ſie
werden auch adlichen (wie wohl nicht zu Meyer- ſondern
zu Ritterdienſten) mithin gewiß aller perſoͤnlichen Frey-
heit unbeſchadet, verliehen. Dieſe Behandung giebt der
ganzen Sache eine ordentliche Richtung, als:

1) behandet der Gutsherr dem freyen Erbpaͤchter oder
deſſen Anerben und ſeiner Frauen das Gut; daher
faͤllt es von dem Manne auf die Frau, und von der
Frau auf den Mann fuͤr ihrer beyder Leibesleben.
2) Behandet er es einem Stiefvater oder einer Stief-
mutter, wenn der Fall einer zweyten Ehe eintritt,
und erhaͤlt damit das Recht die Behandung auf
eben die Jahre einzuſchraͤnken, auf welche ſie der
Gutsherr in Anſehung der Leibeignen einſchraͤnkt,
da denn auch wiederum die Analogie der Eigen-
thumsordnung hier zu gebrauchen iſt.
3) Behandet er nach dieſer Analogie den Eltern, wenn
ſie abziehn auch die Leibzucht, und behaͤlt dadurch
deren Beſtimmung nach uͤblichem Rechte in ſeiner
billigen Vorſorge.
4) Steht die Behandung mit der vorgedachten Bewah-
rung
in einem ſyſtematiſchen Zuſammenhange.
5) Kann-
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[332/0344] Von Verwandlung der Erbesbeſetzung Anerben, oder zur Heuer blieben, ihr Erbrecht damit ver- wirken, beſonders wenn ſie mit dem Hofeserben in einer- ley Hude bleiben? Dieſem Streite wird man aber in An- ſchung der Erbpacht damit vorbeugen koͤnnen, wenn man in den Meyercontrakt ſetzt, daß alle Kinder, welche heyrathen, wenn ein An- erbe im Leben iſt, damit voͤllig abgehen, und weiter nichts als ihre Auslobung fordern ſollen. Ueberhaupt aber wird es noͤthig ſeyn hier die Behandung einzufuͤhren. Die Behandungsguͤter ſind bekannt, be- ſonders in dem Fuͤrſtlich Werdenſchen Lehnhofe, und ſie werden auch adlichen (wie wohl nicht zu Meyer- ſondern zu Ritterdienſten) mithin gewiß aller perſoͤnlichen Frey- heit unbeſchadet, verliehen. Dieſe Behandung giebt der ganzen Sache eine ordentliche Richtung, als: 1) behandet der Gutsherr dem freyen Erbpaͤchter oder deſſen Anerben und ſeiner Frauen das Gut; daher faͤllt es von dem Manne auf die Frau, und von der Frau auf den Mann fuͤr ihrer beyder Leibesleben. 2) Behandet er es einem Stiefvater oder einer Stief- mutter, wenn der Fall einer zweyten Ehe eintritt, und erhaͤlt damit das Recht die Behandung auf eben die Jahre einzuſchraͤnken, auf welche ſie der Gutsherr in Anſehung der Leibeignen einſchraͤnkt, da denn auch wiederum die Analogie der Eigen- thumsordnung hier zu gebrauchen iſt. 3) Behandet er nach dieſer Analogie den Eltern, wenn ſie abziehn auch die Leibzucht, und behaͤlt dadurch deren Beſtimmung nach uͤblichem Rechte in ſeiner billigen Vorſorge. 4) Steht die Behandung mit der vorgedachten Bewah- rung in einem ſyſtematiſchen Zuſammenhange. 5) Kann-

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/344>, abgerufen am 25.11.2024.