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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

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Von Verwandlung der Erbesbesetzung

Nichts hat den Leibeigenthum mehr begünstiget, als
der billige Vortheil welchen der Gutsherr hat, daß er
wegen Bau und Besserung, Gail und Gare, oder wie
sonst die Zankäpfel zwischen Pächtern und Verpächtern
mehr heissen, mit keinen Gläubigern oder Allodialerben
zu liquidiren und zu streiten hat. Dieser Vortheil muß
also auch mit der Erbpacht, wenn man dieselbe befördern
will, verknüpfet bleiben. Die abgehenden Kinder erhal-
ten ihre Auslobung, womit sie von aller Besserung ab-
gefunden werden, und es giebt hier keine Regredi-
enterben.

Auch hat man bey den Pfründen das glückliche Recht,
daß sich keine Gläubiger und Erben ohne Mittel in die
Erbschaft des Verstorbenen mischen können, sondern was
sie zu fordern haben, aus der Hand der ernannten Exe-
cutoren nehmen müssen so die Erbschaft zu verwahren
haben. Eine solche Verwahrung war auch ehedem bey
den Lehnen, unter dem Namen von Custodia, und der
Lehnsherr übte sie aus. Eben dieselbe ist wiederum der
große Vortheil des Leibeigenthums, wo der Gutsherr
völliger und einziger Executor oder Custos auf dem Hofe
ist, so bald der Fall eintritt. Ein gleicher Vortheil kann
dem Erbverpächter unter dem Namen einer Erbesver-
wahrung
zugestanden werden, um alles Besitzergreifen
Vorenthalten (jus retentionis) und unmittelbare Einmischen
fremder Prätendenten und Gläubiger von seinem Hofe
abzuhalten, und würde solcherhalb in dem Erbpachtcon-
trakt zu bedingen oder vielmehr in einem gemeinen Mey-
errechte zu verodnen seyn,

daß der Hof in beständiger Verwahrung seines Guts-
herrn bleiben, mithin keiner daran oder darauf ei-
nen festen Besitz haben solle als derjenige, der sol-
chen
Von Verwandlung der Erbesbeſetzung

Nichts hat den Leibeigenthum mehr beguͤnſtiget, als
der billige Vortheil welchen der Gutsherr hat, daß er
wegen Bau und Beſſerung, Gail und Gare, oder wie
ſonſt die Zankaͤpfel zwiſchen Paͤchtern und Verpaͤchtern
mehr heiſſen, mit keinen Glaͤubigern oder Allodialerben
zu liquidiren und zu ſtreiten hat. Dieſer Vortheil muß
alſo auch mit der Erbpacht, wenn man dieſelbe befoͤrdern
will, verknuͤpfet bleiben. Die abgehenden Kinder erhal-
ten ihre Auslobung, womit ſie von aller Beſſerung ab-
gefunden werden, und es giebt hier keine Regredi-
enterben.

Auch hat man bey den Pfruͤnden das gluͤckliche Recht,
daß ſich keine Glaͤubiger und Erben ohne Mittel in die
Erbſchaft des Verſtorbenen miſchen koͤnnen, ſondern was
ſie zu fordern haben, aus der Hand der ernannten Exe-
cutoren nehmen muͤſſen ſo die Erbſchaft zu verwahren
haben. Eine ſolche Verwahrung war auch ehedem bey
den Lehnen, unter dem Namen von Cuſtodia, und der
Lehnsherr uͤbte ſie aus. Eben dieſelbe iſt wiederum der
große Vortheil des Leibeigenthums, wo der Gutsherr
voͤlliger und einziger Executor oder Cuſtos auf dem Hofe
iſt, ſo bald der Fall eintritt. Ein gleicher Vortheil kann
dem Erbverpaͤchter unter dem Namen einer Erbesver-
wahrung
zugeſtanden werden, um alles Beſitzergreifen
Vorenthalten (jus retentionis) und unmittelbare Einmiſchen
fremder Praͤtendenten und Glaͤubiger von ſeinem Hofe
abzuhalten, und wuͤrde ſolcherhalb in dem Erbpachtcon-
trakt zu bedingen oder vielmehr in einem gemeinen Mey-
errechte zu verodnen ſeyn,

daß der Hof in beſtaͤndiger Verwahrung ſeines Guts-
herrn bleiben, mithin keiner daran oder darauf ei-
nen feſten Beſitz haben ſolle als derjenige, der ſol-
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[328/0340] Von Verwandlung der Erbesbeſetzung Nichts hat den Leibeigenthum mehr beguͤnſtiget, als der billige Vortheil welchen der Gutsherr hat, daß er wegen Bau und Beſſerung, Gail und Gare, oder wie ſonſt die Zankaͤpfel zwiſchen Paͤchtern und Verpaͤchtern mehr heiſſen, mit keinen Glaͤubigern oder Allodialerben zu liquidiren und zu ſtreiten hat. Dieſer Vortheil muß alſo auch mit der Erbpacht, wenn man dieſelbe befoͤrdern will, verknuͤpfet bleiben. Die abgehenden Kinder erhal- ten ihre Auslobung, womit ſie von aller Beſſerung ab- gefunden werden, und es giebt hier keine Regredi- enterben. Auch hat man bey den Pfruͤnden das gluͤckliche Recht, daß ſich keine Glaͤubiger und Erben ohne Mittel in die Erbſchaft des Verſtorbenen miſchen koͤnnen, ſondern was ſie zu fordern haben, aus der Hand der ernannten Exe- cutoren nehmen muͤſſen ſo die Erbſchaft zu verwahren haben. Eine ſolche Verwahrung war auch ehedem bey den Lehnen, unter dem Namen von Cuſtodia, und der Lehnsherr uͤbte ſie aus. Eben dieſelbe iſt wiederum der große Vortheil des Leibeigenthums, wo der Gutsherr voͤlliger und einziger Executor oder Cuſtos auf dem Hofe iſt, ſo bald der Fall eintritt. Ein gleicher Vortheil kann dem Erbverpaͤchter unter dem Namen einer Erbesver- wahrung zugeſtanden werden, um alles Beſitzergreifen Vorenthalten (jus retentionis) und unmittelbare Einmiſchen fremder Praͤtendenten und Glaͤubiger von ſeinem Hofe abzuhalten, und wuͤrde ſolcherhalb in dem Erbpachtcon- trakt zu bedingen oder vielmehr in einem gemeinen Mey- errechte zu verodnen ſeyn, daß der Hof in beſtaͤndiger Verwahrung ſeines Guts- herrn bleiben, mithin keiner daran oder darauf ei- nen feſten Beſitz haben ſolle als derjenige, der ſol- chen

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/340>, abgerufen am 11.05.2024.