Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.Ueber die Adelsprobe in Deutschland. lungen zugelassen war. Wer also seine Ahnen damit recht-fertigen konnte, daß sie zur Zeit jener Vereinigungen also zugelassen waren, oder solche mit geschlossen und unter- schrieben hatten, brauchte sich mit einem höher hinauf- gehenden Beweise nicht zu beladen. Nach dieser kurzen Geschichte der Beweisart, wird Der Beweis durch Zeugnisse von geschlossenen Stifts- Ob aber dergleichen Zeugniße blos unter dem Sie- Wo
Ueber die Adelsprobe in Deutſchland. lungen zugelaſſen war. Wer alſo ſeine Ahnen damit recht-fertigen konnte, daß ſie zur Zeit jener Vereinigungen alſo zugelaſſen waren, oder ſolche mit geſchloſſen und unter- ſchrieben hatten, brauchte ſich mit einem hoͤher hinauf- gehenden Beweiſe nicht zu beladen. Nach dieſer kurzen Geſchichte der Beweisart, wird Der Beweis durch Zeugniſſe von geſchloſſenen Stifts- Ob aber dergleichen Zeugniße blos unter dem Sie- Wo
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Ueber die Adelsprobe in Deutſchland.
lungen zugelaſſen war. Wer alſo ſeine Ahnen damit recht-
fertigen konnte, daß ſie zur Zeit jener Vereinigungen alſo
zugelaſſen waren, oder ſolche mit geſchloſſen und unter-
ſchrieben hatten, brauchte ſich mit einem hoͤher hinauf-
gehenden Beweiſe nicht zu beladen.
Nach dieſer kurzen Geſchichte der Beweisart, wird
man leicht einſehen, wohin man ſich allenfalls zu verei-
nigen habe, wenn, wie es vernuͤnftig, und aus mehrern
Urſachen noͤthig iſt, uͤberall ein gleichfoͤrmiger Beweis des
Adels eingefuͤhret werden ſoll.
Der Beweis durch Zeugniſſe von geſchloſſenen Stifts-
oder Ordenscapiteln und Ritterſchaften, iſt natuͤrlicher
Weiſe der ſicherſte und beſte, wenn ſolche bey gemeiner
Verſammlung erkannt, und hinlaͤnglich glaubhaft aus-
gefertiget ſind. Denn was ein zahlreiches adliches Col-
legium, in einer einheimiſchen, ihrer Wiſſenſchaft nicht
leicht entgehenden Sache, als wahr und offenkundig, oder
als eigne Geſchichte, beglaubiget: dem muß billig ſo lange
Glaube beygelegt werden, bis jemand den von ihm be-
gangenen Jrrthum voͤllig beweiſet.
Ob aber dergleichen Zeugniße blos unter dem Sie-
gel, oder nebſt dieſem unter der Hand des geſchwornen
Syndici und Secretarii allein, ausgefertiget, und nicht
auch von zween Mitgliedern des Collegii mit unterſchrie-
ben, und beſiegelt werden muͤſſen: ſteht billig zur allge-
meinen Beſtimmung. Zur Guͤltigkeit verſchiedener ge-
richtlichen Handlungen wird, außer des Richters oder
des Gerichtſchreibers Unterſchrift, die Mitunterſchrift
zweyer Schoͤpfen erfodert; und es hindert nicht, dieſe
Foͤrmlichkeit auch bey den Zeugniſſen der Capitel und Rit-
terſchaften zu verlangen, da man vorausgeſetzter maßen,
den Beweis ſo wenig zu erleichtern, als zu erſchweren,
noͤthig hat.
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