lungen zugelassen war. Wer also seine Ahnen damit recht- fertigen konnte, daß sie zur Zeit jener Vereinigungen also zugelassen waren, oder solche mit geschlossen und unter- schrieben hatten, brauchte sich mit einem höher hinauf- gehenden Beweise nicht zu beladen.
Nach dieser kurzen Geschichte der Beweisart, wird man leicht einsehen, wohin man sich allenfalls zu verei- nigen habe, wenn, wie es vernünftig, und aus mehrern Ursachen nöthig ist, überall ein gleichförmiger Beweis des Adels eingeführet werden soll.
Der Beweis durch Zeugnisse von geschlossenen Stifts- oder Ordenscapiteln und Ritterschaften, ist natürlicher Weise der sicherste und beste, wenn solche bey gemeiner Versammlung erkannt, und hinlänglich glaubhaft aus- gefertiget sind. Denn was ein zahlreiches adliches Col- legium, in einer einheimischen, ihrer Wissenschaft nicht leicht entgehenden Sache, als wahr und offenkundig, oder als eigne Geschichte, beglaubiget: dem muß billig so lange Glaube beygelegt werden, bis jemand den von ihm be- gangenen Jrrthum völlig beweiset.
Ob aber dergleichen Zeugniße blos unter dem Sie- gel, oder nebst diesem unter der Hand des geschwornen Syndici und Secretarii allein, ausgefertiget, und nicht auch von zween Mitgliedern des Collegii mit unterschrie- ben, und besiegelt werden müssen: steht billig zur allge- meinen Bestimmung. Zur Gültigkeit verschiedener ge- richtlichen Handlungen wird, außer des Richters oder des Gerichtschreibers Unterschrift, die Mitunterschrift zweyer Schöpfen erfodert; und es hindert nicht, diese Förmlichkeit auch bey den Zeugnissen der Capitel und Rit- terschaften zu verlangen, da man vorausgesetzter maßen, den Beweis so wenig zu erleichtern, als zu erschweren, nöthig hat.
Wo
Ueber die Adelsprobe in Deutſchland.
lungen zugelaſſen war. Wer alſo ſeine Ahnen damit recht- fertigen konnte, daß ſie zur Zeit jener Vereinigungen alſo zugelaſſen waren, oder ſolche mit geſchloſſen und unter- ſchrieben hatten, brauchte ſich mit einem hoͤher hinauf- gehenden Beweiſe nicht zu beladen.
Nach dieſer kurzen Geſchichte der Beweisart, wird man leicht einſehen, wohin man ſich allenfalls zu verei- nigen habe, wenn, wie es vernuͤnftig, und aus mehrern Urſachen noͤthig iſt, uͤberall ein gleichfoͤrmiger Beweis des Adels eingefuͤhret werden ſoll.
Der Beweis durch Zeugniſſe von geſchloſſenen Stifts- oder Ordenscapiteln und Ritterſchaften, iſt natuͤrlicher Weiſe der ſicherſte und beſte, wenn ſolche bey gemeiner Verſammlung erkannt, und hinlaͤnglich glaubhaft aus- gefertiget ſind. Denn was ein zahlreiches adliches Col- legium, in einer einheimiſchen, ihrer Wiſſenſchaft nicht leicht entgehenden Sache, als wahr und offenkundig, oder als eigne Geſchichte, beglaubiget: dem muß billig ſo lange Glaube beygelegt werden, bis jemand den von ihm be- gangenen Jrrthum voͤllig beweiſet.
Ob aber dergleichen Zeugniße blos unter dem Sie- gel, oder nebſt dieſem unter der Hand des geſchwornen Syndici und Secretarii allein, ausgefertiget, und nicht auch von zween Mitgliedern des Collegii mit unterſchrie- ben, und beſiegelt werden muͤſſen: ſteht billig zur allge- meinen Beſtimmung. Zur Guͤltigkeit verſchiedener ge- richtlichen Handlungen wird, außer des Richters oder des Gerichtſchreibers Unterſchrift, die Mitunterſchrift zweyer Schoͤpfen erfodert; und es hindert nicht, dieſe Foͤrmlichkeit auch bey den Zeugniſſen der Capitel und Rit- terſchaften zu verlangen, da man vorausgeſetzter maßen, den Beweis ſo wenig zu erleichtern, als zu erſchweren, noͤthig hat.
Wo
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Ueber die Adelsprobe in Deutſchland.
lungen zugelaſſen war. Wer alſo ſeine Ahnen damit recht-
fertigen konnte, daß ſie zur Zeit jener Vereinigungen alſo
zugelaſſen waren, oder ſolche mit geſchloſſen und unter-
ſchrieben hatten, brauchte ſich mit einem hoͤher hinauf-
gehenden Beweiſe nicht zu beladen.
Nach dieſer kurzen Geſchichte der Beweisart, wird
man leicht einſehen, wohin man ſich allenfalls zu verei-
nigen habe, wenn, wie es vernuͤnftig, und aus mehrern
Urſachen noͤthig iſt, uͤberall ein gleichfoͤrmiger Beweis des
Adels eingefuͤhret werden ſoll.
Der Beweis durch Zeugniſſe von geſchloſſenen Stifts-
oder Ordenscapiteln und Ritterſchaften, iſt natuͤrlicher
Weiſe der ſicherſte und beſte, wenn ſolche bey gemeiner
Verſammlung erkannt, und hinlaͤnglich glaubhaft aus-
gefertiget ſind. Denn was ein zahlreiches adliches Col-
legium, in einer einheimiſchen, ihrer Wiſſenſchaft nicht
leicht entgehenden Sache, als wahr und offenkundig, oder
als eigne Geſchichte, beglaubiget: dem muß billig ſo lange
Glaube beygelegt werden, bis jemand den von ihm be-
gangenen Jrrthum voͤllig beweiſet.
Ob aber dergleichen Zeugniße blos unter dem Sie-
gel, oder nebſt dieſem unter der Hand des geſchwornen
Syndici und Secretarii allein, ausgefertiget, und nicht
auch von zween Mitgliedern des Collegii mit unterſchrie-
ben, und beſiegelt werden muͤſſen: ſteht billig zur allge-
meinen Beſtimmung. Zur Guͤltigkeit verſchiedener ge-
richtlichen Handlungen wird, außer des Richters oder
des Gerichtſchreibers Unterſchrift, die Mitunterſchrift
zweyer Schoͤpfen erfodert; und es hindert nicht, dieſe
Foͤrmlichkeit auch bey den Zeugniſſen der Capitel und Rit-
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den Beweis ſo wenig zu erleichtern, als zu erſchweren,
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/302>, abgerufen am 16.07.2024.
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