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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

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Von dem Concursprocesse
erste Art gewesen zu seyn um Geld zu borgen, so wie
Kauf oder Tausch der älteste menschliche Contract gewe-
sen seyn mag. Der Verkäufer behielt sich den Wieder-
kauf bevor, damit er sich doch endlich von seiner Schuld
wieder befreyen konnte. Der Käufer hingegen konnte
nicht lösen, und man sahe überhaupt die jetzige Löse,
welche sich erst gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts
in den Contracten der Landbesitzer gemein gemacht hat,
als etwas gefährliches oder verwegenes an, indem kein
Landbesitzer mit Gewißheit versprechen kann, das ihm ge-
liehene Capital nach einer dem Gläubiger bevorbleibenden
Löse bezahlen zu wollen. Dem Käufer einer Rente oder
eines Grundzinses blieb also nichts übrig, als sich in die
Selbsthebung dieser ihm gebührenden Renten setzen zu
lassen, wenn ihn sein Schuldner nicht richtig bezahlte.
Dazu gab ihm der Richter die Hülfe, oder die Jmmis-
sion, und wenn er diese hatte, so hatte er alles, was er
aus seinem Kaufcontracte zu fordern hatte. Wollte er
gern sein Capital wieder haben: so mußte er dieses, wie
es in England und Frankreich noch üblich ist, einem an-
dern übertragen oder verkaufen, von dem Schuldner
mochte er es nicht fordern.

Die natürliche Folge hievon ist, daß er auch nie die
Subhastation des Gutes fordern konnte. Verkaufte der
Schuldner sein Gut; so blieb jener mit seiner Rente dar-
auf haften, aber der neue Käufer konnte gegen ihn das
Wiederkaufsrecht ausüben.

Auf eben die Art als der erste Gläubiger sich eine
Rente aus dem Gute gekauft hatte, konnten hundert
andre es auch thun, wenn der Schuldner mehr Geld
nöthig hatte, und der Richter seine Einwilligung dazu
ertheilte. Aber alle, so viel ihrer auch waren, konnten

nicht

Von dem Concursproceſſe
erſte Art geweſen zu ſeyn um Geld zu borgen, ſo wie
Kauf oder Tauſch der aͤlteſte menſchliche Contract gewe-
ſen ſeyn mag. Der Verkaͤufer behielt ſich den Wieder-
kauf bevor, damit er ſich doch endlich von ſeiner Schuld
wieder befreyen konnte. Der Kaͤufer hingegen konnte
nicht loͤſen, und man ſahe uͤberhaupt die jetzige Loͤſe,
welche ſich erſt gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts
in den Contracten der Landbeſitzer gemein gemacht hat,
als etwas gefaͤhrliches oder verwegenes an, indem kein
Landbeſitzer mit Gewißheit verſprechen kann, das ihm ge-
liehene Capital nach einer dem Glaͤubiger bevorbleibenden
Loͤſe bezahlen zu wollen. Dem Kaͤufer einer Rente oder
eines Grundzinſes blieb alſo nichts uͤbrig, als ſich in die
Selbſthebung dieſer ihm gebuͤhrenden Renten ſetzen zu
laſſen, wenn ihn ſein Schuldner nicht richtig bezahlte.
Dazu gab ihm der Richter die Huͤlfe, oder die Jmmiſ-
ſion, und wenn er dieſe hatte, ſo hatte er alles, was er
aus ſeinem Kaufcontracte zu fordern hatte. Wollte er
gern ſein Capital wieder haben: ſo mußte er dieſes, wie
es in England und Frankreich noch uͤblich iſt, einem an-
dern uͤbertragen oder verkaufen, von dem Schuldner
mochte er es nicht fordern.

Die natuͤrliche Folge hievon iſt, daß er auch nie die
Subhaſtation des Gutes fordern konnte. Verkaufte der
Schuldner ſein Gut; ſo blieb jener mit ſeiner Rente dar-
auf haften, aber der neue Kaͤufer konnte gegen ihn das
Wiederkaufsrecht ausuͤben.

Auf eben die Art als der erſte Glaͤubiger ſich eine
Rente aus dem Gute gekauft hatte, konnten hundert
andre es auch thun, wenn der Schuldner mehr Geld
noͤthig hatte, und der Richter ſeine Einwilligung dazu
ertheilte. Aber alle, ſo viel ihrer auch waren, konnten

nicht
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[260/0272] Von dem Concursproceſſe erſte Art geweſen zu ſeyn um Geld zu borgen, ſo wie Kauf oder Tauſch der aͤlteſte menſchliche Contract gewe- ſen ſeyn mag. Der Verkaͤufer behielt ſich den Wieder- kauf bevor, damit er ſich doch endlich von ſeiner Schuld wieder befreyen konnte. Der Kaͤufer hingegen konnte nicht loͤſen, und man ſahe uͤberhaupt die jetzige Loͤſe, welche ſich erſt gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts in den Contracten der Landbeſitzer gemein gemacht hat, als etwas gefaͤhrliches oder verwegenes an, indem kein Landbeſitzer mit Gewißheit verſprechen kann, das ihm ge- liehene Capital nach einer dem Glaͤubiger bevorbleibenden Loͤſe bezahlen zu wollen. Dem Kaͤufer einer Rente oder eines Grundzinſes blieb alſo nichts uͤbrig, als ſich in die Selbſthebung dieſer ihm gebuͤhrenden Renten ſetzen zu laſſen, wenn ihn ſein Schuldner nicht richtig bezahlte. Dazu gab ihm der Richter die Huͤlfe, oder die Jmmiſ- ſion, und wenn er dieſe hatte, ſo hatte er alles, was er aus ſeinem Kaufcontracte zu fordern hatte. Wollte er gern ſein Capital wieder haben: ſo mußte er dieſes, wie es in England und Frankreich noch uͤblich iſt, einem an- dern uͤbertragen oder verkaufen, von dem Schuldner mochte er es nicht fordern. Die natuͤrliche Folge hievon iſt, daß er auch nie die Subhaſtation des Gutes fordern konnte. Verkaufte der Schuldner ſein Gut; ſo blieb jener mit ſeiner Rente dar- auf haften, aber der neue Kaͤufer konnte gegen ihn das Wiederkaufsrecht ausuͤben. Auf eben die Art als der erſte Glaͤubiger ſich eine Rente aus dem Gute gekauft hatte, konnten hundert andre es auch thun, wenn der Schuldner mehr Geld noͤthig hatte, und der Richter ſeine Einwilligung dazu ertheilte. Aber alle, ſo viel ihrer auch waren, konnten nicht

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/272>, abgerufen am 25.11.2024.