Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Betrachtungen über die Abäusserungs- den Abäusserungsursachen nach jenen Begriffen gemachtwerden kann, wird der Absicht, die man hat, nie ent- sprechen. Um die Beschwerden aus dem Grunde zu he- ben, muß das ganze zusammengeflickte Gebäude in die Luft gesprenget und ein ganz neues dafür aufgeführet wer- den, wovon die beyden Grundpfeiler folgende seyn müssen: "Jeder reihepflichtige Hof, er sey besetzt wie und von "wem er wolle, ist in Gefolge des gesellschaftlichen "Originalcontrakts eine Pfründe des Staats, oder "wenn man lieber will, ein Stammlehn oder Fideicom. "mißgut, welches der Besitzer auf Zeitlebens zu ver- "theidigen und zu nutzen hat, und mit seinem Tode "demjenigen eröfnet, der durch die Gesetze dazu geru- "fen ist; und ferner "Kein Sohn oder Nachfolger am reihepflichtigen "Hofe ist verpflichtet, seines Vaters oder Vorgängers "Schulden zu bezahlen, in sofern sie nicht bewilligt sind. Ist dieses erst festgesetzt; wie es die wahren deutschen 1) In welcher Maaße er das Eichen- und Büchen- holz auf seinen Wehdumsgründen angreifen darf; 2) Wie er die Pfründe mit keinen Schulden beschwe- ren möge; 3) Wie er in Nothfällen, auf Erkenntniß und mit Vorwissen seiner Obern, Gelder darauf leihen kann, die sein Nachfolger bezahlen muß; 4) Wie seine Kinder und Erben aus der Pfründe nicht ausgesteuret und abgefunden werden; 5) Wie
Betrachtungen uͤber die Abaͤuſſerungs- den Abaͤuſſerungsurſachen nach jenen Begriffen gemachtwerden kann, wird der Abſicht, die man hat, nie ent- ſprechen. Um die Beſchwerden aus dem Grunde zu he- ben, muß das ganze zuſammengeflickte Gebaͤude in die Luft geſprenget und ein ganz neues dafuͤr aufgefuͤhret wer- den, wovon die beyden Grundpfeiler folgende ſeyn muͤſſen: „Jeder reihepflichtige Hof, er ſey beſetzt wie und von „wem er wolle, iſt in Gefolge des geſellſchaftlichen „Originalcontrakts eine Pfruͤnde des Staats, oder „wenn man lieber will, ein Stammlehn oder Fideicom. „mißgut, welches der Beſitzer auf Zeitlebens zu ver- „theidigen und zu nutzen hat, und mit ſeinem Tode „demjenigen eroͤfnet, der durch die Geſetze dazu geru- „fen iſt; und ferner „Kein Sohn oder Nachfolger am reihepflichtigen „Hofe iſt verpflichtet, ſeines Vaters oder Vorgaͤngers „Schulden zu bezahlen, in ſofern ſie nicht bewilligt ſind. Iſt dieſes erſt feſtgeſetzt; wie es die wahren deutſchen 1) In welcher Maaße er das Eichen- und Buͤchen- holz auf ſeinen Wehdumsgruͤnden angreifen darf; 2) Wie er die Pfruͤnde mit keinen Schulden beſchwe- ren moͤge; 3) Wie er in Nothfaͤllen, auf Erkenntniß und mit Vorwiſſen ſeiner Obern, Gelder darauf leihen kann, die ſein Nachfolger bezahlen muß; 4) Wie ſeine Kinder und Erben aus der Pfruͤnde nicht ausgeſteuret und abgefunden werden; 5) Wie
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Betrachtungen uͤber die Abaͤuſſerungs-
den Abaͤuſſerungsurſachen nach jenen Begriffen gemacht
werden kann, wird der Abſicht, die man hat, nie ent-
ſprechen. Um die Beſchwerden aus dem Grunde zu he-
ben, muß das ganze zuſammengeflickte Gebaͤude in die
Luft geſprenget und ein ganz neues dafuͤr aufgefuͤhret wer-
den, wovon die beyden Grundpfeiler folgende ſeyn muͤſſen:
„Jeder reihepflichtige Hof, er ſey beſetzt wie und von
„wem er wolle, iſt in Gefolge des geſellſchaftlichen
„Originalcontrakts eine Pfruͤnde des Staats, oder
„wenn man lieber will, ein Stammlehn oder Fideicom.
„mißgut, welches der Beſitzer auf Zeitlebens zu ver-
„theidigen und zu nutzen hat, und mit ſeinem Tode
„demjenigen eroͤfnet, der durch die Geſetze dazu geru-
„fen iſt; und ferner
„Kein Sohn oder Nachfolger am reihepflichtigen
„Hofe iſt verpflichtet, ſeines Vaters oder Vorgaͤngers
„Schulden zu bezahlen, in ſofern ſie nicht bewilligt ſind.
Iſt dieſes erſt feſtgeſetzt; wie es die wahren deutſchen
Rechte, Noth und Vernunft erfordern; ſo wird ſich das
uͤbrige leicht beſtimmen laſſen. Die Pflichten eines Pfruͤn-
deners oder Beneficanten ſind bekannt. Man weiß:
1) In welcher Maaße er das Eichen- und Buͤchen-
holz auf ſeinen Wehdumsgruͤnden angreifen darf;
2) Wie er die Pfruͤnde mit keinen Schulden beſchwe-
ren moͤge;
3) Wie er in Nothfaͤllen, auf Erkenntniß und mit
Vorwiſſen ſeiner Obern, Gelder darauf leihen kann, die
ſein Nachfolger bezahlen muß;
4) Wie ſeine Kinder und Erben aus der Pfruͤnde
nicht ausgeſteuret und abgefunden werden;
5) Wie
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