b) sich bey Gelegenheit der Erbfälle mit übermäßigen Absteuren zu entkräften?
c) ihr Spannwerk ausser Stand zu setzen?
d) ihr Gehölze zu verhauen?
e) ihre Stätten zu versplittern?
f) solche zu verlassen und mit Heuerleuten zu besetzen?
Werden sie nicht so fort ihr Oberhaupt, dem sie die Voll- macht zur Erhaltung der Reihepflichten gegeben, angehen, und ihn bitten, den Freyen diese dem gemeinschaftlichen In- teresse der Gesellschaft nachtheilige Unternehmungen zu un- tersagen? oder werden sie, wenn Fuhren, Einquartierun- gen und andre gemeine Werke vorfallen, wozu Futter, Korn, Spann, Holz, Geld und andre Lieferungen erfor- dert werden, für jene Freyen, die ihr Holz verdorben, ihre Häuser abgebrochen, ihre Stätten versplittert und sich in Schulden vertieft haben, den Vorschuß thun, und dennoch geschehen lassen, daß jene Freyen sich immer mehr zu Grun- de richten? Dies wird ihnen gewiß nie angemuthet werden können, und so ist es offenbar, daß es gar keine sonderliche Verschiedenheit in Ansehung der Abäusserung mache, ob der reihepflichtige Hof mit einem Leibeignen oder mit einem Freyen besetzet sey.
Die ganze Blendung, welche man sich bisher hierüber gemacht hat, rührt einzig und allein davon her, daß die mehrsten gemeinen Lasten in neuern Zeiten mit Gelde bestrit- ten und zu einer Generalcasse bezahlet worden, und der Staat hierauf nicht so genau darnach gesehen, ob er dieses Geld aus eines Heuermanns, Pächters, Winners oder ei- nes Wehrfesters Händen empfangen; folgends seine ganze Ausmerksamkeit auf die Ermächtigung des Geldes gerichtet
und
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oder Abmeyerungsurſachen.
a) ihre Hoͤfe mit Schulden zu beſchweren?
b) ſich bey Gelegenheit der Erbfaͤlle mit uͤbermaͤßigen Abſteuren zu entkraͤften?
c) ihr Spannwerk auſſer Stand zu ſetzen?
d) ihr Gehoͤlze zu verhauen?
e) ihre Staͤtten zu verſplittern?
f) ſolche zu verlaſſen und mit Heuerleuten zu beſetzen?
Werden ſie nicht ſo fort ihr Oberhaupt, dem ſie die Voll- macht zur Erhaltung der Reihepflichten gegeben, angehen, und ihn bitten, den Freyen dieſe dem gemeinſchaftlichen In- tereſſe der Geſellſchaft nachtheilige Unternehmungen zu un- terſagen? oder werden ſie, wenn Fuhren, Einquartierun- gen und andre gemeine Werke vorfallen, wozu Futter, Korn, Spann, Holz, Geld und andre Lieferungen erfor- dert werden, fuͤr jene Freyen, die ihr Holz verdorben, ihre Haͤuſer abgebrochen, ihre Staͤtten verſplittert und ſich in Schulden vertieft haben, den Vorſchuß thun, und dennoch geſchehen laſſen, daß jene Freyen ſich immer mehr zu Grun- de richten? Dies wird ihnen gewiß nie angemuthet werden koͤnnen, und ſo iſt es offenbar, daß es gar keine ſonderliche Verſchiedenheit in Anſehung der Abaͤuſſerung mache, ob der reihepflichtige Hof mit einem Leibeignen oder mit einem Freyen beſetzet ſey.
Die ganze Blendung, welche man ſich bisher hieruͤber gemacht hat, ruͤhrt einzig und allein davon her, daß die mehrſten gemeinen Laſten in neuern Zeiten mit Gelde beſtrit- ten und zu einer Generalcaſſe bezahlet worden, und der Staat hierauf nicht ſo genau darnach geſehen, ob er dieſes Geld aus eines Heuermanns, Paͤchters, Winners oder ei- nes Wehrfeſters Haͤnden empfangen; folgends ſeine ganze Auſmerkſamkeit auf die Ermaͤchtigung des Geldes gerichtet
und
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oder Abmeyerungsurſachen.
a) ihre Hoͤfe mit Schulden zu beſchweren?
b) ſich bey Gelegenheit der Erbfaͤlle mit uͤbermaͤßigen
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c) ihr Spannwerk auſſer Stand zu ſetzen?
d) ihr Gehoͤlze zu verhauen?
e) ihre Staͤtten zu verſplittern?
f) ſolche zu verlaſſen und mit Heuerleuten zu beſetzen?
Werden ſie nicht ſo fort ihr Oberhaupt, dem ſie die Voll-
macht zur Erhaltung der Reihepflichten gegeben, angehen,
und ihn bitten, den Freyen dieſe dem gemeinſchaftlichen In-
tereſſe der Geſellſchaft nachtheilige Unternehmungen zu un-
terſagen? oder werden ſie, wenn Fuhren, Einquartierun-
gen und andre gemeine Werke vorfallen, wozu Futter,
Korn, Spann, Holz, Geld und andre Lieferungen erfor-
dert werden, fuͤr jene Freyen, die ihr Holz verdorben, ihre
Haͤuſer abgebrochen, ihre Staͤtten verſplittert und ſich in
Schulden vertieft haben, den Vorſchuß thun, und dennoch
geſchehen laſſen, daß jene Freyen ſich immer mehr zu Grun-
de richten? Dies wird ihnen gewiß nie angemuthet werden
koͤnnen, und ſo iſt es offenbar, daß es gar keine ſonderliche
Verſchiedenheit in Anſehung der Abaͤuſſerung mache, ob der
reihepflichtige Hof mit einem Leibeignen oder mit einem
Freyen beſetzet ſey.
Die ganze Blendung, welche man ſich bisher hieruͤber
gemacht hat, ruͤhrt einzig und allein davon her, daß die
mehrſten gemeinen Laſten in neuern Zeiten mit Gelde beſtrit-
ten und zu einer Generalcaſſe bezahlet worden, und der
Staat hierauf nicht ſo genau darnach geſehen, ob er dieſes
Geld aus eines Heuermanns, Paͤchters, Winners oder ei-
nes Wehrfeſters Haͤnden empfangen; folgends ſeine ganze
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr]
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und vermehrte Auflage“ des 3. Teils von Justus Mösers „Patriotischen Phantasien“ zur Digitalisierung ausgewählt. Sie erschien 1778, also im selben Jahr wie die Erstauflage dieses Bandes, und ist bis S. 260 seitenidentisch mit dieser. Die Abschnitte LX („Gedanken über den westphälischen Leibeigenthum“) bis LXVIII („Gedanken über den Stillestand der Leibeignen“) sind Ergänzungen gegenüber der ersten Auflage.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/339>, abgerufen am 27.07.2024.
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