der Person, welche etwas durch Verjährung erlangen will, in Betracht kommen. Aber dieses erfordert doch immer nur noch einen Seitenblick auf dieselbe, und noch keine Einmi- schung des Personenrechts.
Dieses Sachenrecht aber gehörig zu finden und zu be- stimmen, sind nur zwey allgemeine Grundsätze nöthig, als erstlich, daß die Actie blos zu getreuer Hand gehalten wer- de, und zweytens, daß die Geschäfte der Compagnie mit der mindesten Aufopferung geführet werden müssen. In eine Handlungscompagnie legt man ein gewisses Capital entwe- der baar oder in Credit ein, und erhält eine Obligation zu- rück. Bey der Staatscompagnie geht es umgekehrt; hier legt der Actionist diese Obligation ein, und behält das Ca- pital in Besitz; diese Obligation sey nun ausdrücklich oder stillschweigend geschehen; sie fließt allemal aus der Natur der Sache. Der Actionist im Staat, besitzt also dasjenige, was die Actie ausmacht, unter einer gewissen Verpflichtung, oder zu getreuer Hand eben wie ein Soldat, dem ein Hof zur Löhnung angewiesen seyn würde; und es thut zur Sa- che nichts, ob es aufgetragenes oder empfangenes Gut sey. Das Gesetz der mindesten Aufopferung, nach wel- chem es unerlaubt ist einen Pfennig aus dem Vermögen der Compagnie zu verwenden, wenn man mit einem Heller das Erforderliche bestreiten kann, ist das ewige Gesetz des Staats wie der Natur, und bleibt allezeit die grosse ideali- sche Scheidungslinie zwischen dem Directorium und der Compagnie. Kein Actionist hat sich je der Regel nach zu einem mehrern verpflichtet, als die gemeine Noth des Staats erfordert. Hierauf beruhet die grosse Vermuthung für Freyheit und Eigenthum, und was davon abgeht, gehört zur Ausnahme die so weit sie kann, auf Verträgen und Be- willigungen beruhen mag.
Ich
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als eine Actie betrachtet.
der Perſon, welche etwas durch Verjaͤhrung erlangen will, in Betracht kommen. Aber dieſes erfordert doch immer nur noch einen Seitenblick auf dieſelbe, und noch keine Einmi- ſchung des Perſonenrechts.
Dieſes Sachenrecht aber gehoͤrig zu finden und zu be- ſtimmen, ſind nur zwey allgemeine Grundſaͤtze noͤthig, als erſtlich, daß die Actie blos zu getreuer Hand gehalten wer- de, und zweytens, daß die Geſchaͤfte der Compagnie mit der mindeſten Aufopferung gefuͤhret werden muͤſſen. In eine Handlungscompagnie legt man ein gewiſſes Capital entwe- der baar oder in Credit ein, und erhaͤlt eine Obligation zu- ruͤck. Bey der Staatscompagnie geht es umgekehrt; hier legt der Actioniſt dieſe Obligation ein, und behaͤlt das Ca- pital in Beſitz; dieſe Obligation ſey nun ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend geſchehen; ſie fließt allemal aus der Natur der Sache. Der Actioniſt im Staat, beſitzt alſo dasjenige, was die Actie ausmacht, unter einer gewiſſen Verpflichtung, oder zu getreuer Hand eben wie ein Soldat, dem ein Hof zur Loͤhnung angewieſen ſeyn wuͤrde; und es thut zur Sa- che nichts, ob es aufgetragenes oder empfangenes Gut ſey. Das Geſetz der mindeſten Aufopferung, nach wel- chem es unerlaubt iſt einen Pfennig aus dem Vermoͤgen der Compagnie zu verwenden, wenn man mit einem Heller das Erforderliche beſtreiten kann, iſt das ewige Geſetz des Staats wie der Natur, und bleibt allezeit die groſſe ideali- ſche Scheidungslinie zwiſchen dem Directorium und der Compagnie. Kein Actioniſt hat ſich je der Regel nach zu einem mehrern verpflichtet, als die gemeine Noth des Staats erfordert. Hierauf beruhet die groſſe Vermuthung fuͤr Freyheit und Eigenthum, und was davon abgeht, gehoͤrt zur Ausnahme die ſo weit ſie kann, auf Vertraͤgen und Be- willigungen beruhen mag.
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als eine Actie betrachtet.
der Perſon, welche etwas durch Verjaͤhrung erlangen will,
in Betracht kommen. Aber dieſes erfordert doch immer nur
noch einen Seitenblick auf dieſelbe, und noch keine Einmi-
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Dieſes Sachenrecht aber gehoͤrig zu finden und zu be-
ſtimmen, ſind nur zwey allgemeine Grundſaͤtze noͤthig, als
erſtlich, daß die Actie blos zu getreuer Hand gehalten wer-
de, und zweytens, daß die Geſchaͤfte der Compagnie mit der
mindeſten Aufopferung gefuͤhret werden muͤſſen. In eine
Handlungscompagnie legt man ein gewiſſes Capital entwe-
der baar oder in Credit ein, und erhaͤlt eine Obligation zu-
ruͤck. Bey der Staatscompagnie geht es umgekehrt; hier
legt der Actioniſt dieſe Obligation ein, und behaͤlt das Ca-
pital in Beſitz; dieſe Obligation ſey nun ausdruͤcklich oder
ſtillſchweigend geſchehen; ſie fließt allemal aus der Natur
der Sache. Der Actioniſt im Staat, beſitzt alſo dasjenige,
was die Actie ausmacht, unter einer gewiſſen Verpflichtung,
oder zu getreuer Hand eben wie ein Soldat, dem ein Hof
zur Loͤhnung angewieſen ſeyn wuͤrde; und es thut zur Sa-
che nichts, ob es aufgetragenes oder empfangenes Gut
ſey. Das Geſetz der mindeſten Aufopferung, nach wel-
chem es unerlaubt iſt einen Pfennig aus dem Vermoͤgen der
Compagnie zu verwenden, wenn man mit einem Heller das
Erforderliche beſtreiten kann, iſt das ewige Geſetz des
Staats wie der Natur, und bleibt allezeit die groſſe ideali-
ſche Scheidungslinie zwiſchen dem Directorium und der
Compagnie. Kein Actioniſt hat ſich je der Regel nach zu
einem mehrern verpflichtet, als die gemeine Noth des Staats
erfordert. Hierauf beruhet die groſſe Vermuthung fuͤr
Freyheit und Eigenthum, und was davon abgeht, gehoͤrt
zur Ausnahme die ſo weit ſie kann, auf Vertraͤgen und Be-
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr]
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und vermehrte Auflage“ des 3. Teils von Justus Mösers „Patriotischen Phantasien“ zur Digitalisierung ausgewählt. Sie erschien 1778, also im selben Jahr wie die Erstauflage dieses Bandes, und ist bis S. 260 seitenidentisch mit dieser. Die Abschnitte LX („Gedanken über den westphälischen Leibeigenthum“) bis LXVIII („Gedanken über den Stillestand der Leibeignen“) sind Ergänzungen gegenüber der ersten Auflage.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/321>, abgerufen am 23.07.2024.
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