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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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als die Ausheurung der Bauerhöfe.
des Gutsherrn nicht wieder ergänzet wird, als eine hin-
längliche Ursache der Abäusserung angesehen werde.
8) Daß die Gerichtskosten, welche die Abäusserung ko-
stet, zu einer Summe bestimmet, und gerichtlich mit einge-
tragen, auch bey erfolgter Abäusserung, den Gläubigern
nicht mehr als eines Jahres Zinse vergütet werde.
9) Daß alle Auslobungen sich einzig und allein nach
dem verschuldeten Freystamm richten müssen, dagegen aber
den Eltern frey bleibe, ihren abgehenden Kindern, von
demjenigen Vermögen, was sie über den Freystamm haben,
nach eigenen Gefallen bey lebendigem Leibe Gutes zu thun.
10) Daß jeder Bauer jedesmal die gerichtlich eingetra-
genen Schulden vorn in seinem Pachtbuche haben müsse,
damit der Gutsherr jährlich sehen könne, ob er zurück oder
vorwärts gekommen.
11) Daß keine Gutsherrliche Bewilligungen fernerhin
besonders ertheilet werden, sondern die gerichtliche Eintra-
gung auf den Freystamm die vollkommene und ofne Sicher-
heit des Gläubigers ausmache.

Beym ersten Anblick scheinet es zwar, als wenn der
Gutsherr dabey verliere, daß er nicht allein einen Frey-
stamm
auf seinem Hofe erkennen, und solchen bey der Ab-
äusserung den Gläubigern bezahlen, sondern auch für die
einmal bestimmte und gerichtlich eingetragene unveränderli-
che Taxe desselben einstehen soll. Es scheinet auch mit den
Begriffen, welche wir vom Sterbefall haben, zu streiten,
und die so leicht ausgesprochene römische Regel: quicquid
servus acquirit, acquirit Domino,
auf einmal umzustossen.
Es scheinet weiter hart zu seyn, dem Gutsherrn die Pflicht
aufzulegen, dafür sorgen zu sollen, daß auf seinem schatzba-
ren Hofe jedesmal ein Hofgewehr, so wie es das gemeine

Beste
T 3
als die Ausheurung der Bauerhoͤfe.
des Gutsherrn nicht wieder ergaͤnzet wird, als eine hin-
laͤngliche Urſache der Abaͤuſſerung angeſehen werde.
8) Daß die Gerichtskoſten, welche die Abaͤuſſerung ko-
ſtet, zu einer Summe beſtimmet, und gerichtlich mit einge-
tragen, auch bey erfolgter Abaͤuſſerung, den Glaͤubigern
nicht mehr als eines Jahres Zinſe verguͤtet werde.
9) Daß alle Auslobungen ſich einzig und allein nach
dem verſchuldeten Freyſtamm richten muͤſſen, dagegen aber
den Eltern frey bleibe, ihren abgehenden Kindern, von
demjenigen Vermoͤgen, was ſie uͤber den Freyſtamm haben,
nach eigenen Gefallen bey lebendigem Leibe Gutes zu thun.
10) Daß jeder Bauer jedesmal die gerichtlich eingetra-
genen Schulden vorn in ſeinem Pachtbuche haben muͤſſe,
damit der Gutsherr jaͤhrlich ſehen koͤnne, ob er zuruͤck oder
vorwaͤrts gekommen.
11) Daß keine Gutsherrliche Bewilligungen fernerhin
beſonders ertheilet werden, ſondern die gerichtliche Eintra-
gung auf den Freyſtamm die vollkommene und ofne Sicher-
heit des Glaͤubigers ausmache.

Beym erſten Anblick ſcheinet es zwar, als wenn der
Gutsherr dabey verliere, daß er nicht allein einen Frey-
ſtamm
auf ſeinem Hofe erkennen, und ſolchen bey der Ab-
aͤuſſerung den Glaͤubigern bezahlen, ſondern auch fuͤr die
einmal beſtimmte und gerichtlich eingetragene unveraͤnderli-
che Taxe deſſelben einſtehen ſoll. Es ſcheinet auch mit den
Begriffen, welche wir vom Sterbefall haben, zu ſtreiten,
und die ſo leicht ausgeſprochene roͤmiſche Regel: quicquid
ſervus acquirit, acquirit Domino,
auf einmal umzuſtoſſen.
Es ſcheinet weiter hart zu ſeyn, dem Gutsherrn die Pflicht
aufzulegen, dafuͤr ſorgen zu ſollen, daß auf ſeinem ſchatzba-
ren Hofe jedesmal ein Hofgewehr, ſo wie es das gemeine

Beſte
T 3
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[293/0307] als die Ausheurung der Bauerhoͤfe. des Gutsherrn nicht wieder ergaͤnzet wird, als eine hin- laͤngliche Urſache der Abaͤuſſerung angeſehen werde. 8) Daß die Gerichtskoſten, welche die Abaͤuſſerung ko- ſtet, zu einer Summe beſtimmet, und gerichtlich mit einge- tragen, auch bey erfolgter Abaͤuſſerung, den Glaͤubigern nicht mehr als eines Jahres Zinſe verguͤtet werde. 9) Daß alle Auslobungen ſich einzig und allein nach dem verſchuldeten Freyſtamm richten muͤſſen, dagegen aber den Eltern frey bleibe, ihren abgehenden Kindern, von demjenigen Vermoͤgen, was ſie uͤber den Freyſtamm haben, nach eigenen Gefallen bey lebendigem Leibe Gutes zu thun. 10) Daß jeder Bauer jedesmal die gerichtlich eingetra- genen Schulden vorn in ſeinem Pachtbuche haben muͤſſe, damit der Gutsherr jaͤhrlich ſehen koͤnne, ob er zuruͤck oder vorwaͤrts gekommen. 11) Daß keine Gutsherrliche Bewilligungen fernerhin beſonders ertheilet werden, ſondern die gerichtliche Eintra- gung auf den Freyſtamm die vollkommene und ofne Sicher- heit des Glaͤubigers ausmache. Beym erſten Anblick ſcheinet es zwar, als wenn der Gutsherr dabey verliere, daß er nicht allein einen Frey- ſtamm auf ſeinem Hofe erkennen, und ſolchen bey der Ab- aͤuſſerung den Glaͤubigern bezahlen, ſondern auch fuͤr die einmal beſtimmte und gerichtlich eingetragene unveraͤnderli- che Taxe deſſelben einſtehen ſoll. Es ſcheinet auch mit den Begriffen, welche wir vom Sterbefall haben, zu ſtreiten, und die ſo leicht ausgeſprochene roͤmiſche Regel: quicquid ſervus acquirit, acquirit Domino, auf einmal umzuſtoſſen. Es ſcheinet weiter hart zu ſeyn, dem Gutsherrn die Pflicht aufzulegen, dafuͤr ſorgen zu ſollen, daß auf ſeinem ſchatzba- ren Hofe jedesmal ein Hofgewehr, ſo wie es das gemeine Beſte T 3

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/307>, abgerufen am 22.11.2024.