mann kann höchstens zum Sechzehntelmann angeschlagen werden. Die Folge, welche hieraus hervorgehet, ist diese, aß kein Heuermann oder Pächter der Regel nach jemals hat auf einen Hof gesetzt werden können.
Vielmehr ist jeder Hof im Staate eine mit dem Dienste der gemeinen Vertheidigung behaftete Pfründe, welche der Eigenthümer, als er davon gezogen, einem Vicar auf Le- benszeit conferirt; und dieser mit der Zeit und aus ökonomi- schen Gründen auf sein Geblüt vererbet hat. Ein gleiches würde sich mit allen geistlichen Pfründen zugetragen haben, wenn nicht zu der Zeit, als der geistliche Dienst mit einer Pfründe (officium cum beneficio) verknüpft wurde, die Kirche weislich zugetreten, und dem Geistlichen nicht allein das Heyrathen verboten, sondern auch die Kinder, welche er vorher gezeugt, von aller Folge an der Pfründe ausge- schlossen hätte.
Vielleicht, wird man sagen, hätte es solchergestalt doch dem Eigenthümer als Patron frey gestanden, seinen Hof einem Leibeignen zu conferiren, und diesen dem Heerbanns- Hauptmann an seine Stelle darzustellen. Ich antworte hierauf ja und nein, und will dieses sogleich näher erläutern.
Schon zu der Carolinger Zeit konnten zwölf Mansi da- mit frey kommen, daß sie anstatt zwölf Mann ins Feld zu bringen, einen geharnischten stelleten a). Die Folge davon ist, daß ein Eigenthümer von zwölf Actien, oder zwölf Nägeln, wie man im Bremischen spricht, (wo der Besitzer von zwölf Nägeln eine Stimme in der Directionscompagnie hat, oder zu Landtage gehet) eilf Mansos zur todten Hand bringen, das ist, mit Leibeignen besetzen, und sie mit seinem Harnische in der Heerbannsreihe vertreten konnte. Solche
eilf
a)Omnis homo de XII mansis bruniam habeat Capit. ann. 805[.] §. 8.
Gedanken
mann kann hoͤchſtens zum Sechzehntelmann angeſchlagen werden. Die Folge, welche hieraus hervorgehet, iſt dieſe, aß kein Heuermann oder Paͤchter der Regel nach jemals hat auf einen Hof geſetzt werden koͤnnen.
Vielmehr iſt jeder Hof im Staate eine mit dem Dienſte der gemeinen Vertheidigung behaftete Pfruͤnde, welche der Eigenthuͤmer, als er davon gezogen, einem Vicar auf Le- benszeit conferirt; und dieſer mit der Zeit und aus oͤkonomi- ſchen Gruͤnden auf ſein Gebluͤt vererbet hat. Ein gleiches wuͤrde ſich mit allen geiſtlichen Pfruͤnden zugetragen haben, wenn nicht zu der Zeit, als der geiſtliche Dienſt mit einer Pfruͤnde (officium cum beneficio) verknuͤpft wurde, die Kirche weislich zugetreten, und dem Geiſtlichen nicht allein das Heyrathen verboten, ſondern auch die Kinder, welche er vorher gezeugt, von aller Folge an der Pfruͤnde ausge- ſchloſſen haͤtte.
Vielleicht, wird man ſagen, haͤtte es ſolchergeſtalt doch dem Eigenthuͤmer als Patron frey geſtanden, ſeinen Hof einem Leibeignen zu conferiren, und dieſen dem Heerbanns- Hauptmann an ſeine Stelle darzuſtellen. Ich antworte hierauf ja und nein, und will dieſes ſogleich naͤher erlaͤutern.
Schon zu der Carolinger Zeit konnten zwoͤlf Manſi da- mit frey kommen, daß ſie anſtatt zwoͤlf Mann ins Feld zu bringen, einen geharniſchten ſtelleten a). Die Folge davon iſt, daß ein Eigenthuͤmer von zwoͤlf Actien, oder zwoͤlf Naͤgeln, wie man im Bremiſchen ſpricht, (wo der Beſitzer von zwoͤlf Naͤgeln eine Stimme in der Directionscompagnie hat, oder zu Landtage gehet) eilf Manſos zur todten Hand bringen, das iſt, mit Leibeignen beſetzen, und ſie mit ſeinem Harniſche in der Heerbannsreihe vertreten konnte. Solche
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mann kann hoͤchſtens zum Sechzehntelmann angeſchlagen
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aß kein Heuermann oder Paͤchter der Regel nach jemals
hat auf einen Hof geſetzt werden koͤnnen.
Vielmehr iſt jeder Hof im Staate eine mit dem Dienſte
der gemeinen Vertheidigung behaftete Pfruͤnde, welche der
Eigenthuͤmer, als er davon gezogen, einem Vicar auf Le-
benszeit conferirt; und dieſer mit der Zeit und aus oͤkonomi-
ſchen Gruͤnden auf ſein Gebluͤt vererbet hat. Ein gleiches
wuͤrde ſich mit allen geiſtlichen Pfruͤnden zugetragen haben,
wenn nicht zu der Zeit, als der geiſtliche Dienſt mit einer
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Kirche weislich zugetreten, und dem Geiſtlichen nicht allein
das Heyrathen verboten, ſondern auch die Kinder, welche
er vorher gezeugt, von aller Folge an der Pfruͤnde ausge-
ſchloſſen haͤtte.
Vielleicht, wird man ſagen, haͤtte es ſolchergeſtalt doch
dem Eigenthuͤmer als Patron frey geſtanden, ſeinen Hof
einem Leibeignen zu conferiren, und dieſen dem Heerbanns-
Hauptmann an ſeine Stelle darzuſtellen. Ich antworte
hierauf ja und nein, und will dieſes ſogleich naͤher erlaͤutern.
Schon zu der Carolinger Zeit konnten zwoͤlf Manſi da-
mit frey kommen, daß ſie anſtatt zwoͤlf Mann ins Feld zu
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iſt, daß ein Eigenthuͤmer von zwoͤlf Actien, oder zwoͤlf
Naͤgeln, wie man im Bremiſchen ſpricht, (wo der Beſitzer
von zwoͤlf Naͤgeln eine Stimme in der Directionscompagnie
hat, oder zu Landtage gehet) eilf Manſos zur todten Hand
bringen, das iſt, mit Leibeignen beſetzen, und ſie mit ſeinem
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr]
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und vermehrte Auflage“ des 3. Teils von Justus Mösers „Patriotischen Phantasien“ zur Digitalisierung ausgewählt. Sie erschien 1778, also im selben Jahr wie die Erstauflage dieses Bandes, und ist bis S. 260 seitenidentisch mit dieser. Die Abschnitte LX („Gedanken über den westphälischen Leibeigenthum“) bis LXVIII („Gedanken über den Stillestand der Leibeignen“) sind Ergänzungen gegenüber der ersten Auflage.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/284>, abgerufen am 30.07.2024.
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