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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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Gedanken
"wenn wir von diesem philosophischen Begriffe des Grund-
"eigenthums 10 oder 20 pro Cent so oft erhielten, als eine
"zufällige Veränderung mit der Erbnutzung vorgenommen
"würde: so dünkt mich könnten wir wohl zufrieden seyn,
"und wenigstens besser als jetzt stehen."

Dies sind die Klagen der Gutsherrn; und man kann
würklich gerade zu nicht in Abrede seyn, daß selbige nicht
vollkommen gegründet wären. Dennoch aber ist die Sache
so leicht nicht zu heben, wie sie sich solches vorstellen:
und es gehöret eine mühsame Entwickelung verschiedener Be-
griffe dazu, um auf den rechten Punkt zu kommen. Unser
Leibeigenthum ist aus lauter Widersprüchen zusammengesetzt.
Es ist das seltsamste Gemische das sich in der Rechtsgelehr-
samkeit findet; und wird durch neuere Begriffe noch immer
mehr und mehr verworren.

Der Gutsherr, sagt man, hatte ehedem das höchste
Recht über seinen Leibeignen; er konnte ihn tödten wenn er
wollte; der Leibeigne stellete keine Person vor; er hatte
nichts eignes; er war keines Rechts, keines Besitzes, keiner
Erbnutzung fähig. Die Gutsherrliche Willkühr war sein
Gesetze. Heute muste er diesen Acker pflügen, morgen einen
andern. Hatte er Pferde: so muste er so weit damit fahren,
als der Gutsherr wollte, nicht wöchentlich, sondern täglich,
und so weit die Pferde ziehen wollten. Wenn der Gutsherr
etwas schenkte, versprach oder bewilligte: so konnte er es
morgen wiederrufen. Der Leibeigne konnte gar nicht kla-
gen. Er war echt- und rechtlos, und nichts als das öf-
fentliche Mitleid oder die Religion bauete zuerst eine Säule,
bey welcher der Leibeigne gegen eine übertriebene Grausam-
keit seines Herrn Schutz finden konnte. So war der Leib-
eigenthum bey den Römern; so soll er noch im Mecklen-
burgischen und in Liefland seyn; und so muß er überall nach
rechtlichen Begriffen zuerst angenommen werden.

Aber

Gedanken
„wenn wir von dieſem philoſophiſchen Begriffe des Grund-
„eigenthums 10 oder 20 pro Cent ſo oft erhielten, als eine
„zufaͤllige Veraͤnderung mit der Erbnutzung vorgenommen
„wuͤrde: ſo duͤnkt mich koͤnnten wir wohl zufrieden ſeyn,
„und wenigſtens beſſer als jetzt ſtehen.„

Dies ſind die Klagen der Gutsherrn; und man kann
wuͤrklich gerade zu nicht in Abrede ſeyn, daß ſelbige nicht
vollkommen gegruͤndet waͤren. Dennoch aber iſt die Sache
ſo leicht nicht zu heben, wie ſie ſich ſolches vorſtellen:
und es gehoͤret eine muͤhſame Entwickelung verſchiedener Be-
griffe dazu, um auf den rechten Punkt zu kommen. Unſer
Leibeigenthum iſt aus lauter Widerſpruͤchen zuſammengeſetzt.
Es iſt das ſeltſamſte Gemiſche das ſich in der Rechtsgelehr-
ſamkeit findet; und wird durch neuere Begriffe noch immer
mehr und mehr verworren.

Der Gutsherr, ſagt man, hatte ehedem das hoͤchſte
Recht uͤber ſeinen Leibeignen; er konnte ihn toͤdten wenn er
wollte; der Leibeigne ſtellete keine Perſon vor; er hatte
nichts eignes; er war keines Rechts, keines Beſitzes, keiner
Erbnutzung faͤhig. Die Gutsherrliche Willkuͤhr war ſein
Geſetze. Heute muſte er dieſen Acker pfluͤgen, morgen einen
andern. Hatte er Pferde: ſo muſte er ſo weit damit fahren,
als der Gutsherr wollte, nicht woͤchentlich, ſondern taͤglich,
und ſo weit die Pferde ziehen wollten. Wenn der Gutsherr
etwas ſchenkte, verſprach oder bewilligte: ſo konnte er es
morgen wiederrufen. Der Leibeigne konnte gar nicht kla-
gen. Er war echt- und rechtlos, und nichts als das oͤf-
fentliche Mitleid oder die Religion bauete zuerſt eine Saͤule,
bey welcher der Leibeigne gegen eine uͤbertriebene Grauſam-
keit ſeines Herrn Schutz finden konnte. So war der Leib-
eigenthum bey den Roͤmern; ſo ſoll er noch im Mecklen-
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rechtlichen Begriffen zuerſt angenommen werden.

Aber
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[264/0278] Gedanken „wenn wir von dieſem philoſophiſchen Begriffe des Grund- „eigenthums 10 oder 20 pro Cent ſo oft erhielten, als eine „zufaͤllige Veraͤnderung mit der Erbnutzung vorgenommen „wuͤrde: ſo duͤnkt mich koͤnnten wir wohl zufrieden ſeyn, „und wenigſtens beſſer als jetzt ſtehen.„ Dies ſind die Klagen der Gutsherrn; und man kann wuͤrklich gerade zu nicht in Abrede ſeyn, daß ſelbige nicht vollkommen gegruͤndet waͤren. Dennoch aber iſt die Sache ſo leicht nicht zu heben, wie ſie ſich ſolches vorſtellen: und es gehoͤret eine muͤhſame Entwickelung verſchiedener Be- griffe dazu, um auf den rechten Punkt zu kommen. Unſer Leibeigenthum iſt aus lauter Widerſpruͤchen zuſammengeſetzt. Es iſt das ſeltſamſte Gemiſche das ſich in der Rechtsgelehr- ſamkeit findet; und wird durch neuere Begriffe noch immer mehr und mehr verworren. Der Gutsherr, ſagt man, hatte ehedem das hoͤchſte Recht uͤber ſeinen Leibeignen; er konnte ihn toͤdten wenn er wollte; der Leibeigne ſtellete keine Perſon vor; er hatte nichts eignes; er war keines Rechts, keines Beſitzes, keiner Erbnutzung faͤhig. Die Gutsherrliche Willkuͤhr war ſein Geſetze. Heute muſte er dieſen Acker pfluͤgen, morgen einen andern. Hatte er Pferde: ſo muſte er ſo weit damit fahren, als der Gutsherr wollte, nicht woͤchentlich, ſondern taͤglich, und ſo weit die Pferde ziehen wollten. Wenn der Gutsherr etwas ſchenkte, verſprach oder bewilligte: ſo konnte er es morgen wiederrufen. Der Leibeigne konnte gar nicht kla- gen. Er war echt- und rechtlos, und nichts als das oͤf- fentliche Mitleid oder die Religion bauete zuerſt eine Saͤule, bey welcher der Leibeigne gegen eine uͤbertriebene Grauſam- keit ſeines Herrn Schutz finden konnte. So war der Leib- eigenthum bey den Roͤmern; ſo ſoll er noch im Mecklen- burgiſchen und in Liefland ſeyn; und ſo muß er uͤberall nach rechtlichen Begriffen zuerſt angenommen werden. Aber

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/278>, abgerufen am 24.11.2024.