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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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Schreiben einer Gutsfrau,
kommen einen Brautwagen, so wie ihn drey der ältesten
Freyen bestimmen. Das unbewegliche Gut, die Gebäude
und alles was zum Hofgewehr gehört, darf dabey nicht in
Betracht gezogen werden; weil mein Mann es widersinnig
findet, den Leuten zu verbieten ihre Höfe und Gründe mit
Schulden zu beschweren, und dem ungeachtet nach dem
Werth derselben etwas herauszugeben. Eine solche Abfin-
dung, wenn sie auch auf mehrere Jahre vertheilet, und
nach dem jährlichen Ertrag ermäßiget wird, ist zu vielen
Zufällen unterworfen, und es findet sich kein Exempel, daß
die Erfahrung hierinn mit der Vorschrift überein gestimmt.
Zur Erbschaft kommt nichts wie das vorhandene baare
Geld, das unangeschnittene Linnen, und das vorräthige
Silbergeräthe. Der Hof mit allem was dazu gehört, fällt
auf den nächsten Erben, und wenn mehrere vorhanden sind,
auf den ältesten unter Ihnen; wenn der letzte Besitzer ihn
in seinem Leben keinem andern unter der Eiche übertragen
hat. Ist der Erbe abwesend: so wartet man auf ihn, ein
Jahr und 6 Wochen. Läßt er in dieser Zeit nichts von sich
hören: so wird er als tod angesehen, und lebt zur Erbfol-
ge nie wieder auf. Seinen Miterben giebt der älteste Erbe
nichts heraus.

Das Hofgewehr ist besonders bestimmt. Es würde
aber zu weitläuftig seyn, wenn ich Ihnen dieses nach dem
Verhältniß eines jeden Hofes abschreiben wollte. Sie wis-
sen ohnedem, daß darunter Pferde und Vieh, Wagen und
Pflug, Boden und Keller mit dem was darauf und darinn
gehört, nach einer sichern Zahl, begriffen sind.

Einige unsrer Nachbarn, welche ihre Leibeigne auch in
Erbpächter verwandelt haben, haben verschiedenes von der
Knechtschaft beybehalten, und unter andern auch die Er-
laubniß erhalten, ihre sogenannten Freyen, wenn sie etwas

ver-

Schreiben einer Gutsfrau,
kommen einen Brautwagen, ſo wie ihn drey der aͤlteſten
Freyen beſtimmen. Das unbewegliche Gut, die Gebaͤude
und alles was zum Hofgewehr gehoͤrt, darf dabey nicht in
Betracht gezogen werden; weil mein Mann es widerſinnig
findet, den Leuten zu verbieten ihre Hoͤfe und Gruͤnde mit
Schulden zu beſchweren, und dem ungeachtet nach dem
Werth derſelben etwas herauszugeben. Eine ſolche Abfin-
dung, wenn ſie auch auf mehrere Jahre vertheilet, und
nach dem jaͤhrlichen Ertrag ermaͤßiget wird, iſt zu vielen
Zufaͤllen unterworfen, und es findet ſich kein Exempel, daß
die Erfahrung hierinn mit der Vorſchrift uͤberein geſtimmt.
Zur Erbſchaft kommt nichts wie das vorhandene baare
Geld, das unangeſchnittene Linnen, und das vorraͤthige
Silbergeraͤthe. Der Hof mit allem was dazu gehoͤrt, faͤllt
auf den naͤchſten Erben, und wenn mehrere vorhanden ſind,
auf den aͤlteſten unter Ihnen; wenn der letzte Beſitzer ihn
in ſeinem Leben keinem andern unter der Eiche uͤbertragen
hat. Iſt der Erbe abweſend: ſo wartet man auf ihn, ein
Jahr und 6 Wochen. Laͤßt er in dieſer Zeit nichts von ſich
hoͤren: ſo wird er als tod angeſehen, und lebt zur Erbfol-
ge nie wieder auf. Seinen Miterben giebt der aͤlteſte Erbe
nichts heraus.

Das Hofgewehr iſt beſonders beſtimmt. Es wuͤrde
aber zu weitlaͤuftig ſeyn, wenn ich Ihnen dieſes nach dem
Verhaͤltniß eines jeden Hofes abſchreiben wollte. Sie wiſ-
ſen ohnedem, daß darunter Pferde und Vieh, Wagen und
Pflug, Boden und Keller mit dem was darauf und darinn
gehoͤrt, nach einer ſichern Zahl, begriffen ſind.

Einige unſrer Nachbarn, welche ihre Leibeigne auch in
Erbpaͤchter verwandelt haben, haben verſchiedenes von der
Knechtſchaft beybehalten, und unter andern auch die Er-
laubniß erhalten, ihre ſogenannten Freyen, wenn ſie etwas

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[238/0252] Schreiben einer Gutsfrau, kommen einen Brautwagen, ſo wie ihn drey der aͤlteſten Freyen beſtimmen. Das unbewegliche Gut, die Gebaͤude und alles was zum Hofgewehr gehoͤrt, darf dabey nicht in Betracht gezogen werden; weil mein Mann es widerſinnig findet, den Leuten zu verbieten ihre Hoͤfe und Gruͤnde mit Schulden zu beſchweren, und dem ungeachtet nach dem Werth derſelben etwas herauszugeben. Eine ſolche Abfin- dung, wenn ſie auch auf mehrere Jahre vertheilet, und nach dem jaͤhrlichen Ertrag ermaͤßiget wird, iſt zu vielen Zufaͤllen unterworfen, und es findet ſich kein Exempel, daß die Erfahrung hierinn mit der Vorſchrift uͤberein geſtimmt. Zur Erbſchaft kommt nichts wie das vorhandene baare Geld, das unangeſchnittene Linnen, und das vorraͤthige Silbergeraͤthe. Der Hof mit allem was dazu gehoͤrt, faͤllt auf den naͤchſten Erben, und wenn mehrere vorhanden ſind, auf den aͤlteſten unter Ihnen; wenn der letzte Beſitzer ihn in ſeinem Leben keinem andern unter der Eiche uͤbertragen hat. Iſt der Erbe abweſend: ſo wartet man auf ihn, ein Jahr und 6 Wochen. Laͤßt er in dieſer Zeit nichts von ſich hoͤren: ſo wird er als tod angeſehen, und lebt zur Erbfol- ge nie wieder auf. Seinen Miterben giebt der aͤlteſte Erbe nichts heraus. Das Hofgewehr iſt beſonders beſtimmt. Es wuͤrde aber zu weitlaͤuftig ſeyn, wenn ich Ihnen dieſes nach dem Verhaͤltniß eines jeden Hofes abſchreiben wollte. Sie wiſ- ſen ohnedem, daß darunter Pferde und Vieh, Wagen und Pflug, Boden und Keller mit dem was darauf und darinn gehoͤrt, nach einer ſichern Zahl, begriffen ſind. Einige unſrer Nachbarn, welche ihre Leibeigne auch in Erbpaͤchter verwandelt haben, haben verſchiedenes von der Knechtſchaft beybehalten, und unter andern auch die Er- laubniß erhalten, ihre ſogenannten Freyen, wenn ſie etwas ver-

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/252>, abgerufen am 24.11.2024.