Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.Von der Real- und Personalfreyheit. dern ganz zu Grunde gegangen, wenn jene Verfassung ge-blieben wäre, weil die Ertheilung der persönlichen Freyheit zu sehr von der Willkühr und Bestimmung des Landesherrn abgehangen, und ein jeder lieber seinen neugeworbenen Dienst- leuten als den alten einen freyen Sitz ertheilet haben würde. Die Reihepflichtigen würden, so oft ihnen ein persönlichfreyer Mann einen Hof entzogen hätte, in ihrer gewohnten Ord- nung unterbrochen seyn, und sich nicht dadurch beruhiget haben, daß ihre nachbarliche Reihe einen verbauerten Edelhof zur Mithülfe gewonnen hätte. Man würde also eine besondre Eintheilung haben machen müssen, wie viel freye Wohnungen eine jede derselben zu übertragen schuldig seyn würde. Dieses würde zu einer allgemeinen Bestimmung der persönlichfreyen Personen für jeden Staat geführet, und mit dem allen würde man vielleicht eben so viel Mühe als mit einem Kataster über die Realfreyheit gehabt haben ....... Eins gegen das andre abgewogen, thut man also wohl am LII. Y 2
Von der Real- und Perſonalfreyheit. dern ganz zu Grunde gegangen, wenn jene Verfaſſung ge-blieben waͤre, weil die Ertheilung der perſoͤnlichen Freyheit zu ſehr von der Willkuͤhr und Beſtimmung des Landesherrn abgehangen, und ein jeder lieber ſeinen neugeworbenen Dienſt- leuten als den alten einen freyen Sitz ertheilet haben wuͤrde. Die Reihepflichtigen wuͤrden, ſo oft ihnen ein perſoͤnlichfreyer Mann einen Hof entzogen haͤtte, in ihrer gewohnten Ord- nung unterbrochen ſeyn, und ſich nicht dadurch beruhiget haben, daß ihre nachbarliche Reihe einen verbauerten Edelhof zur Mithuͤlfe gewonnen haͤtte. Man wuͤrde alſo eine beſondre Eintheilung haben machen muͤſſen, wie viel freye Wohnungen eine jede derſelben zu uͤbertragen ſchuldig ſeyn wuͤrde. Dieſes wuͤrde zu einer allgemeinen Beſtimmung der perſoͤnlichfreyen Perſonen fuͤr jeden Staat gefuͤhret, und mit dem allen wuͤrde man vielleicht eben ſo viel Muͤhe als mit einem Kataſter uͤber die Realfreyheit gehabt haben ....... Eins gegen das andre abgewogen, thut man alſo wohl am LII. Y 2
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Von der Real- und Perſonalfreyheit.
dern ganz zu Grunde gegangen, wenn jene Verfaſſung ge-
blieben waͤre, weil die Ertheilung der perſoͤnlichen Freyheit
zu ſehr von der Willkuͤhr und Beſtimmung des Landesherrn
abgehangen, und ein jeder lieber ſeinen neugeworbenen Dienſt-
leuten als den alten einen freyen Sitz ertheilet haben wuͤrde.
Die Reihepflichtigen wuͤrden, ſo oft ihnen ein perſoͤnlichfreyer
Mann einen Hof entzogen haͤtte, in ihrer gewohnten Ord-
nung unterbrochen ſeyn, und ſich nicht dadurch beruhiget haben,
daß ihre nachbarliche Reihe einen verbauerten Edelhof zur
Mithuͤlfe gewonnen haͤtte. Man wuͤrde alſo eine beſondre
Eintheilung haben machen muͤſſen, wie viel freye Wohnungen
eine jede derſelben zu uͤbertragen ſchuldig ſeyn wuͤrde. Dieſes
wuͤrde zu einer allgemeinen Beſtimmung der perſoͤnlichfreyen
Perſonen fuͤr jeden Staat gefuͤhret, und mit dem allen wuͤrde
man vielleicht eben ſo viel Muͤhe als mit einem Kataſter uͤber
die Realfreyheit gehabt haben .......
Eins gegen das andre abgewogen, thut man alſo wohl am
beſten die Sache ſo zu laſſen, wie ſie durch den Lauf der Zeit
angefangen, befoͤrdert, und geendiget worden. Indeſſen iſt
es allemahl gut die Geſchichte der Perſonal- und Realfreyheit
weiter zu unterſuchen, und ſich einen vollſtaͤndigen Begriff
von den Folgen und Schluͤſſen jeder Art zu machen, um nicht
zwiſchen beyden zu ſchwanken, und ein falſches Urtheil zu
faͤllen.
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