Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.Sind die Gemeinheiten nach gescheh. Theilung im letztern Fall würde man den Heuerling ebenfalls mit Rechtheranziehen, wenn das ganze Kirchspiel seinen Anschlag nicht erfüllen könnte. Denn sowol die gebaueten als ungebaue- ten Gründe haben für gemeine Nothfälle gehaftet, und man versolgt in der Mark worinn 98 steuerbare Höfe und zwey freye sind, mit Recht die Theile, sie mögen sich befinden wo sie wollen, gleich sie denn auch dem Provinzialretrakt un- terworfen seyn, welchen eine ganze Gemeinheit so wohl als ein einzelner Mann anstellen kann. Endlich mögte man auch noch für die Steuerfreyheit der dern
Sind die Gemeinheiten nach geſcheh. Theilung im letztern Fall wuͤrde man den Heuerling ebenfalls mit Rechtheranziehen, wenn das ganze Kirchſpiel ſeinen Anſchlag nicht erfuͤllen koͤnnte. Denn ſowol die gebaueten als ungebaue- ten Gruͤnde haben fuͤr gemeine Nothfaͤlle gehaftet, und man verſolgt in der Mark worinn 98 ſteuerbare Hoͤfe und zwey freye ſind, mit Recht die Theile, ſie moͤgen ſich befinden wo ſie wollen, gleich ſie denn auch dem Provinzialretrakt un- terworfen ſeyn, welchen eine ganze Gemeinheit ſo wohl als ein einzelner Mann anſtellen kann. Endlich moͤgte man auch noch fuͤr die Steuerfreyheit der dern
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Sind die Gemeinheiten nach geſcheh. Theilung
im letztern Fall wuͤrde man den Heuerling ebenfalls mit Recht
heranziehen, wenn das ganze Kirchſpiel ſeinen Anſchlag nicht
erfuͤllen koͤnnte. Denn ſowol die gebaueten als ungebaue-
ten Gruͤnde haben fuͤr gemeine Nothfaͤlle gehaftet, und man
verſolgt in der Mark worinn 98 ſteuerbare Hoͤfe und zwey
freye ſind, mit Recht die [FORMEL] Theile, ſie moͤgen ſich befinden
wo ſie wollen, gleich ſie denn auch dem Provinzialretrakt un-
terworfen ſeyn, welchen eine ganze Gemeinheit ſo wohl als
ein einzelner Mann anſtellen kann.
Endlich moͤgte man auch noch fuͤr die Steuerfreyheit der
zuzuſchlagenden Marken anfuͤhren, daß hier im Stifte ein-
mal fuͤr alle der dritte Pfennig davon bezahlet und damit die
bisherige Vogteylichkeit oder der Markenſchutz eben ſo abge-
kaufet wuͤrde, wie ein Mann der auſſerhalb Landes oder auf
eine Freyheit zieht, ſein Vermoͤgen mit dem Abſchoſſe von
fernerer Steuer befreyet. Und ich leugne nicht, wenn unſre
heutigen Steuren eben dasjemge waͤren, was man vor zwey-
hundert und allen vorhergehenden Jahren unter dem Namen
von gemeiner Schatzung verſtand, daß dieſer Grund eine
ziemliche Schließbarkeit haben wuͤrde. Allein da dieſe ge-
meine Schatzung ſich mit der Zeit eben ſo wie die Gerichts-
frohne und andre zur ehmaligen Advocatie gehoͤrige Rechte, in
bloße Privatgefaͤlle und Dienſte veraͤndert hat, und unter
dem Namen von Herbſt- und Maygeldern an vielen Orten
unter der Rubrik von Geldzinſen oder Schuldgeldern ſteht;
da ferner jetzt alle oͤffentlichen Ausgaben eines Staats, aus
der Caſſe der auſſerordentlichen Steuren, dergleichen die
heutiges Tages bey uns ſogenannten Schatzungen ſind, bezah-
let werden; ſo mag jene Abkaufung der gemeinen oder ordent-
lichen Schatzung keine Befreyung von der auſſerordentlichen
wuͤrken, immaßen denn auch der dritte Pfennig nicht in die
Caſſe der auſſerordentlichen Steuren oder die Landescaſſe, ſon-
dern
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