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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.

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der Leibeignen.
da der Schuldner noch nebenhin etwas aufbringen konnte,
der Stillestand ohne genugsame Untersuchung bestätiget ist.
Der Richter hat sodann blos auf die Mehrheit der mit dem
Schuldner unter einer Decke spielenden Gläubiger gebauet
und selbst keinen richtigen Ueberschlag gemacht; dergleichen
Betrügereyen verdienen aber keine rechtliche Begünstigung;
und wenn es gleich nicht möglich ist sie gänzlich zu verhindern:
so sollte doch kein Richter über jene Nebenbedingungen wäh-
rend dem Stillestande jemals die Hülfe erkennen.

Der zweyte Fall ist, wo der Schuldner einige gute Freun-
de bittet, so gar falsche Forderungen gegen ihn aufzustellen,
und durch deren Mehrheit die wahren Gläubiger zum Stille-
stand zu nöthigen. Hier ist nun wiederum, ohne eine Men-
ge gefährlicher Eyde zuzulassen keine Hülfe: Indessen sollte
doch, wenn sich ein solcher Fall zutrüge und klar gemacht
werden könnte, der falsche Gläubiger verdammet werden,
dem Richter, zum Besten der übrigen rechtlichen Gläubiger
so vieles zu bezahlen als er fälschlich angegeben hat.

Der dritte Fall ist, wenn der Richter nach der Mehrheit
der Stimmen den Stillestand erkennet und einem oder an-
dern, wegen eines habenden besondern Rechts davon aus-
nimmt, mithin den Stillestand zum Theil bestätiget zum
Theil aber nicht.

dieser Fall sollte eigentlich nie eintreten, ohnerachtet er
sich oft zuträgt. Denn hat der Schuldner mehr, als er zur
nothwendigen Vertheidigung des Hofes gebraucht: so sollte
dieses vor dem Stillestande verkauft, und das Geld nach
vorgängiger Erkenntniß dem ersten Gläubiger in der Ordnung
zuerkannt werden. Hat er aber nicht mehr: so ist es der
allgemeinen Absicht, den Hof im Stande zu erhalten, entgegen.

Hat
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der Leibeignen.
da der Schuldner noch nebenhin etwas aufbringen konnte,
der Stilleſtand ohne genugſame Unterſuchung beſtaͤtiget iſt.
Der Richter hat ſodann blos auf die Mehrheit der mit dem
Schuldner unter einer Decke ſpielenden Glaͤubiger gebauet
und ſelbſt keinen richtigen Ueberſchlag gemacht; dergleichen
Betruͤgereyen verdienen aber keine rechtliche Beguͤnſtigung;
und wenn es gleich nicht moͤglich iſt ſie gaͤnzlich zu verhindern:
ſo ſollte doch kein Richter uͤber jene Nebenbedingungen waͤh-
rend dem Stilleſtande jemals die Huͤlfe erkennen.

Der zweyte Fall iſt, wo der Schuldner einige gute Freun-
de bittet, ſo gar falſche Forderungen gegen ihn aufzuſtellen,
und durch deren Mehrheit die wahren Glaͤubiger zum Stille-
ſtand zu noͤthigen. Hier iſt nun wiederum, ohne eine Men-
ge gefaͤhrlicher Eyde zuzulaſſen keine Huͤlfe: Indeſſen ſollte
doch, wenn ſich ein ſolcher Fall zutruͤge und klar gemacht
werden koͤnnte, der falſche Glaͤubiger verdammet werden,
dem Richter, zum Beſten der uͤbrigen rechtlichen Glaͤubiger
ſo vieles zu bezahlen als er faͤlſchlich angegeben hat.

Der dritte Fall iſt, wenn der Richter nach der Mehrheit
der Stimmen den Stilleſtand erkennet und einem oder an-
dern, wegen eines habenden beſondern Rechts davon aus-
nimmt, mithin den Stilleſtand zum Theil beſtaͤtiget zum
Theil aber nicht.

dieſer Fall ſollte eigentlich nie eintreten, ohnerachtet er
ſich oft zutraͤgt. Denn hat der Schuldner mehr, als er zur
nothwendigen Vertheidigung des Hofes gebraucht: ſo ſollte
dieſes vor dem Stilleſtande verkauft, und das Geld nach
vorgaͤngiger Erkenntniß dem erſten Glaͤubiger in der Ordnung
zuerkannt werden. Hat er aber nicht mehr: ſo iſt es der
allgemeinen Abſicht, den Hof im Stande zu erhalten, entgegen.

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[217/0235] der Leibeignen. da der Schuldner noch nebenhin etwas aufbringen konnte, der Stilleſtand ohne genugſame Unterſuchung beſtaͤtiget iſt. Der Richter hat ſodann blos auf die Mehrheit der mit dem Schuldner unter einer Decke ſpielenden Glaͤubiger gebauet und ſelbſt keinen richtigen Ueberſchlag gemacht; dergleichen Betruͤgereyen verdienen aber keine rechtliche Beguͤnſtigung; und wenn es gleich nicht moͤglich iſt ſie gaͤnzlich zu verhindern: ſo ſollte doch kein Richter uͤber jene Nebenbedingungen waͤh- rend dem Stilleſtande jemals die Huͤlfe erkennen. Der zweyte Fall iſt, wo der Schuldner einige gute Freun- de bittet, ſo gar falſche Forderungen gegen ihn aufzuſtellen, und durch deren Mehrheit die wahren Glaͤubiger zum Stille- ſtand zu noͤthigen. Hier iſt nun wiederum, ohne eine Men- ge gefaͤhrlicher Eyde zuzulaſſen keine Huͤlfe: Indeſſen ſollte doch, wenn ſich ein ſolcher Fall zutruͤge und klar gemacht werden koͤnnte, der falſche Glaͤubiger verdammet werden, dem Richter, zum Beſten der uͤbrigen rechtlichen Glaͤubiger ſo vieles zu bezahlen als er faͤlſchlich angegeben hat. Der dritte Fall iſt, wenn der Richter nach der Mehrheit der Stimmen den Stilleſtand erkennet und einem oder an- dern, wegen eines habenden beſondern Rechts davon aus- nimmt, mithin den Stilleſtand zum Theil beſtaͤtiget zum Theil aber nicht. dieſer Fall ſollte eigentlich nie eintreten, ohnerachtet er ſich oft zutraͤgt. Denn hat der Schuldner mehr, als er zur nothwendigen Vertheidigung des Hofes gebraucht: ſo ſollte dieſes vor dem Stilleſtande verkauft, und das Geld nach vorgaͤngiger Erkenntniß dem erſten Glaͤubiger in der Ordnung zuerkannt werden. Hat er aber nicht mehr: ſo iſt es der allgemeinen Abſicht, den Hof im Stande zu erhalten, entgegen. Hat O 5

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/235>, abgerufen am 24.11.2024.