Recht und nicht das römische bey unserm Eigenthumsrechte zu Hülfe genommen werden sollte. Auch dieses, daß die Kinder aus der weltlichen Pfründe nicht ausgesteuret, sondern mit einem Hute, einem Stocke und einem paar Klumpen in die Welt geschicket werden sollen, ist in jenem Hofrechte deutlich verordnet.
Folgten wir nun diesem Plan: so würden wir mit den übri- gen Abäußerungsursachen gar leicht zu rechte kommen. Ein Freyer und ein Leibeigner darf so wenig seinen Hof eigenmäch- tig verheuren, als der Pfarrer für sich einen Vicar ansetzen; er darf sein Spann so wenig schwächen als der Geistliche sich außer Stand setzen, seinen Dienst am Altar zu thun: beyde dürfen ihre Häuser oder Curien nicht versallen lassen. Beyde dürfen ohne Vorwissen und Bewilligung ihrer Obern nichts veräußern oder versetzen, und der Gutsherr kan so wenig als die untere geistliche Obrigkeit in ihrer Einwilligung so weit ge- hen, daß der Dienst der ganzen Pfründe darüber zu Grunde gehe. Alles dieses könnte aufs genaueste und deutlichste be- stimmet und dem Eigenthumsrecht seine wahre alte aus dem ursprünglichen Contrakt unter Landbesitzern herfürgehende phi- losophische Gestalt gegeben werden; aber nur bloß in dem Falle, wo die steurbaren Höfe als Erbpfründen, die der Guts- herr aus der Familie seines Leibeignen, und der Beamte mit dem nächsten Erben des Freyen zu besetzen hat, betrachtet, und die Nachfolger nicht zu Erben ihrer Vorgänger gemachet wür- den. Diejenigen Contrakte die unter gehöriger Bewilligung geschlossen sind, behalten ohnehin ihre Verbindlichkeit, der Nachfolger mag Erbe seyn oder nicht; so wie im Gegentheil alle Nebenverbindungen zwischen dem Patron und Beneficia- ten ungültig sind, wann sie die Pfründe mit neuen Diensten und Pflichten beschweren.
Die-
Betrachtungen
Recht und nicht das roͤmiſche bey unſerm Eigenthumsrechte zu Huͤlfe genommen werden ſollte. Auch dieſes, daß die Kinder aus der weltlichen Pfruͤnde nicht ausgeſteuret, ſondern mit einem Hute, einem Stocke und einem paar Klumpen in die Welt geſchicket werden ſollen, iſt in jenem Hofrechte deutlich verordnet.
Folgten wir nun dieſem Plan: ſo wuͤrden wir mit den uͤbri- gen Abaͤußerungsurſachen gar leicht zu rechte kommen. Ein Freyer und ein Leibeigner darf ſo wenig ſeinen Hof eigenmaͤch- tig verheuren, als der Pfarrer fuͤr ſich einen Vicar anſetzen; er darf ſein Spann ſo wenig ſchwaͤchen als der Geiſtliche ſich außer Stand ſetzen, ſeinen Dienſt am Altar zu thun: beyde duͤrfen ihre Haͤuſer oder Curien nicht verſallen laſſen. Beyde duͤrfen ohne Vorwiſſen und Bewilligung ihrer Obern nichts veraͤußern oder verſetzen, und der Gutsherr kan ſo wenig als die untere geiſtliche Obrigkeit in ihrer Einwilligung ſo weit ge- hen, daß der Dienſt der ganzen Pfruͤnde daruͤber zu Grunde gehe. Alles dieſes koͤnnte aufs genaueſte und deutlichſte be- ſtimmet und dem Eigenthumsrecht ſeine wahre alte aus dem urſpruͤnglichen Contrakt unter Landbeſitzern herfuͤrgehende phi- loſophiſche Geſtalt gegeben werden; aber nur bloß in dem Falle, wo die ſteurbaren Hoͤfe als Erbpfruͤnden, die der Guts- herr aus der Familie ſeines Leibeignen, und der Beamte mit dem naͤchſten Erben des Freyen zu beſetzen hat, betrachtet, und die Nachfolger nicht zu Erben ihrer Vorgaͤnger gemachet wuͤr- den. Diejenigen Contrakte die unter gehoͤriger Bewilligung geſchloſſen ſind, behalten ohnehin ihre Verbindlichkeit, der Nachfolger mag Erbe ſeyn oder nicht; ſo wie im Gegentheil alle Nebenverbindungen zwiſchen dem Patron und Beneficia- ten unguͤltig ſind, wann ſie die Pfruͤnde mit neuen Dienſten und Pflichten beſchweren.
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Betrachtungen
Recht und nicht das roͤmiſche bey unſerm Eigenthumsrechte zu
Huͤlfe genommen werden ſollte. Auch dieſes, daß die Kinder aus
der weltlichen Pfruͤnde nicht ausgeſteuret, ſondern mit einem
Hute, einem Stocke und einem paar Klumpen in die Welt
geſchicket werden ſollen, iſt in jenem Hofrechte deutlich
verordnet.
Folgten wir nun dieſem Plan: ſo wuͤrden wir mit den uͤbri-
gen Abaͤußerungsurſachen gar leicht zu rechte kommen. Ein
Freyer und ein Leibeigner darf ſo wenig ſeinen Hof eigenmaͤch-
tig verheuren, als der Pfarrer fuͤr ſich einen Vicar anſetzen;
er darf ſein Spann ſo wenig ſchwaͤchen als der Geiſtliche ſich
außer Stand ſetzen, ſeinen Dienſt am Altar zu thun: beyde
duͤrfen ihre Haͤuſer oder Curien nicht verſallen laſſen. Beyde
duͤrfen ohne Vorwiſſen und Bewilligung ihrer Obern nichts
veraͤußern oder verſetzen, und der Gutsherr kan ſo wenig als
die untere geiſtliche Obrigkeit in ihrer Einwilligung ſo weit ge-
hen, daß der Dienſt der ganzen Pfruͤnde daruͤber zu Grunde
gehe. Alles dieſes koͤnnte aufs genaueſte und deutlichſte be-
ſtimmet und dem Eigenthumsrecht ſeine wahre alte aus dem
urſpruͤnglichen Contrakt unter Landbeſitzern herfuͤrgehende phi-
loſophiſche Geſtalt gegeben werden; aber nur bloß in dem
Falle, wo die ſteurbaren Hoͤfe als Erbpfruͤnden, die der Guts-
herr aus der Familie ſeines Leibeignen, und der Beamte mit
dem naͤchſten Erben des Freyen zu beſetzen hat, betrachtet, und
die Nachfolger nicht zu Erben ihrer Vorgaͤnger gemachet wuͤr-
den. Diejenigen Contrakte die unter gehoͤriger Bewilligung
geſchloſſen ſind, behalten ohnehin ihre Verbindlichkeit, der
Nachfolger mag Erbe ſeyn oder nicht; ſo wie im Gegentheil
alle Nebenverbindungen zwiſchen dem Patron und Beneficia-
ten unguͤltig ſind, wann ſie die Pfruͤnde mit neuen Dienſten
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/194>, abgerufen am 25.11.2024.
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