Die ganze Blendung, welche man sich bisher hierüber ge- macht hat, rührt einzig und allein davon her, daß die mehr- sten gemeinen Lasten in neuern Zeiten mit Gelde bestritten und zu einer Generalcasse bezahlet worden, und der Staat hierauf nicht so genau darnach gesehen, ob er dieses Geld aus eines Heuermanns, Pächters, Winners oder eines Wehr- festers Händen empfangen; folgends seine ganze Aufmerk- samkeit auf die Ermächtigung des Geldes gerichtet und sich um die Wirthschaft der Freyen zum großen Nachtheil der reihepflichtigen Leibeignen fast gar nicht mehr bekümmert; ein Fehler, dessen Folgen immer gefährlicher werden müssen, da viele, die sich frey kaufen, ihre Holzungen angreifen, Län- dereyen veräußern, auch wohl ihr ganzes Erbe Stücksweise verheuren, und ihren ganzen Haushalt eingehen lassen; ohne daß der Beamte, der die Rechte der reihepflichtigen Gesell- schaft zu vertheidigen hat, sich in diesem Stücke um ihre Wirthschaft bekümmern und in die Stelle der Gutsherrlichen Localcontrolle treten darf.
Nichts beweiset den geringen Unterschied unter Leibeignen und Freyen, welche auf reihepflichtigen Höfen sitzen, deut- licher, als die Bemühungen der Rechtsgelehrten, welche von der unvollkommenen Freyheit der Bauern gehandelt; und die Zeugnisse der Beamten und Richter, wodurch sie alle sogenannten Freyen in Leibeigne umgeschaffen haben. Der Uebergang von der einen Art zur andern ist in dem Falle, wo sie in einer Reihe stehen, fast unmerklich; aber der Grund davon keinesweges eine ehemalige Sclaverey, wie jene Ge- lehrte behaupten, und manche gern schließen mögten, son- dern der simple Satz, welchen ich nicht besser als mit den Worten des Verfassers du Traite des vertus et des recom- penses ausdrucken kan. Dieser sagt: L'assemblage de toutes
les
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uͤber die Abaͤußerungs- oder Abmeyerungsurſ.
Die ganze Blendung, welche man ſich bisher hieruͤber ge- macht hat, ruͤhrt einzig und allein davon her, daß die mehr- ſten gemeinen Laſten in neuern Zeiten mit Gelde beſtritten und zu einer Generalcaſſe bezahlet worden, und der Staat hierauf nicht ſo genau darnach geſehen, ob er dieſes Geld aus eines Heuermanns, Paͤchters, Winners oder eines Wehr- feſters Haͤnden empfangen; folgends ſeine ganze Aufmerk- ſamkeit auf die Ermaͤchtigung des Geldes gerichtet und ſich um die Wirthſchaft der Freyen zum großen Nachtheil der reihepflichtigen Leibeignen faſt gar nicht mehr bekuͤmmert; ein Fehler, deſſen Folgen immer gefaͤhrlicher werden muͤſſen, da viele, die ſich frey kaufen, ihre Holzungen angreifen, Laͤn- dereyen veraͤußern, auch wohl ihr ganzes Erbe Stuͤcksweiſe verheuren, und ihren ganzen Haushalt eingehen laſſen; ohne daß der Beamte, der die Rechte der reihepflichtigen Geſell- ſchaft zu vertheidigen hat, ſich in dieſem Stuͤcke um ihre Wirthſchaft bekuͤmmern und in die Stelle der Gutsherrlichen Localcontrolle treten darf.
Nichts beweiſet den geringen Unterſchied unter Leibeignen und Freyen, welche auf reihepflichtigen Hoͤfen ſitzen, deut- licher, als die Bemuͤhungen der Rechtsgelehrten, welche von der unvollkommenen Freyheit der Bauern gehandelt; und die Zeugniſſe der Beamten und Richter, wodurch ſie alle ſogenannten Freyen in Leibeigne umgeſchaffen haben. Der Uebergang von der einen Art zur andern iſt in dem Falle, wo ſie in einer Reihe ſtehen, faſt unmerklich; aber der Grund davon keinesweges eine ehemalige Sclaverey, wie jene Ge- lehrte behaupten, und manche gern ſchließen moͤgten, ſon- dern der ſimple Satz, welchen ich nicht beſſer als mit den Worten des Verfaſſers du Traité des vertus et des recom- penſes ausdrucken kan. Dieſer ſagt: L’aſſemblage de toutes
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uͤber die Abaͤußerungs- oder Abmeyerungsurſ.
Die ganze Blendung, welche man ſich bisher hieruͤber ge-
macht hat, ruͤhrt einzig und allein davon her, daß die mehr-
ſten gemeinen Laſten in neuern Zeiten mit Gelde beſtritten
und zu einer Generalcaſſe bezahlet worden, und der Staat
hierauf nicht ſo genau darnach geſehen, ob er dieſes Geld aus
eines Heuermanns, Paͤchters, Winners oder eines Wehr-
feſters Haͤnden empfangen; folgends ſeine ganze Aufmerk-
ſamkeit auf die Ermaͤchtigung des Geldes gerichtet und ſich
um die Wirthſchaft der Freyen zum großen Nachtheil der
reihepflichtigen Leibeignen faſt gar nicht mehr bekuͤmmert;
ein Fehler, deſſen Folgen immer gefaͤhrlicher werden muͤſſen,
da viele, die ſich frey kaufen, ihre Holzungen angreifen, Laͤn-
dereyen veraͤußern, auch wohl ihr ganzes Erbe Stuͤcksweiſe
verheuren, und ihren ganzen Haushalt eingehen laſſen; ohne
daß der Beamte, der die Rechte der reihepflichtigen Geſell-
ſchaft zu vertheidigen hat, ſich in dieſem Stuͤcke um ihre
Wirthſchaft bekuͤmmern und in die Stelle der Gutsherrlichen
Localcontrolle treten darf.
Nichts beweiſet den geringen Unterſchied unter Leibeignen
und Freyen, welche auf reihepflichtigen Hoͤfen ſitzen, deut-
licher, als die Bemuͤhungen der Rechtsgelehrten, welche
von der unvollkommenen Freyheit der Bauern gehandelt;
und die Zeugniſſe der Beamten und Richter, wodurch ſie alle
ſogenannten Freyen in Leibeigne umgeſchaffen haben. Der
Uebergang von der einen Art zur andern iſt in dem Falle, wo
ſie in einer Reihe ſtehen, faſt unmerklich; aber der Grund
davon keinesweges eine ehemalige Sclaverey, wie jene Ge-
lehrte behaupten, und manche gern ſchließen moͤgten, ſon-
dern der ſimple Satz, welchen ich nicht beſſer als mit den
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/183>, abgerufen am 22.11.2024.
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