Wollte man sagen: der Proceß soll ganz summarisch seyn, und ein Urtheil das Glück oder Unglück des Menschen ent- scheiden; oder alle Verschickung der Acten soll in diesem Falle verboten seyn: so erreichte die Sache freylich ein kürzers Ziel; aber wird ein Freyer sich auf diesen Wurf eigen geben, oder ein Gläubiger darauf borgen? und wird der Gutsherr so viel Vertrauen auf einen einzelnen Richter oder einen von diesem erwählten Referenten setzen, um es auf dessen Urtheil allein ankommen lassen? Würde nicht in einem solchen Falle wenigstens das Urtheil eines Collegiums nöthig seyn? und kan man hoffen, wenn dieses dazu angesetzet, mithin alle fernere Appellation verboten würde, daß die Reichsgerichte sich dadurch die Hände binden lassen werden?
Niemand kennet unstreitig einen schlechten Wirth besser als seine Nachbaren, und die Eingesessenen des Kirchspiels: diese wissen es aufs genaueste was er für ein Vogel sey, und ob man von ihm noch Besserung hoffen könne. Könnte man sich ihre Entscheidung ohne Eigennutz und ohne Absichten ge- denken: so würde ihr Urtheil das sicherste und geschwindeste seyn; man brauchte keine Entscheidungsgründe von ihnen zu erfordern und kein Gläubiger würde sich fürchten; die voll- kommenste Beruhigung würde auf allen Seiten seyn können: aber die Eingesessene des Kirchspiels sind mehrentheils unter einander verwandt; sie haben an dem Beklagten zu fordern und wollen nicht gern verlieren; sie sind wenn es zum Ent- scheiden kömmt, furchtsam und mitleidig; sie sind natürlicher Weise mit einander gegen die Gutsherrn; und so fällt auch diese Art des Verfahrens, worauf sich sonst ein jeder mit Si- cherheit stützen könnte, außer Betracht. Die Eingesessene eines andern Kirchspiels können aber keine Urtheiler abgeben, weil sie den schlechten Wirth in seinem ganzen Umfange nicht genugsam kennen.
Bey
Die Abmeyerungen koͤnnen dem Hofesherrn
Wollte man ſagen: der Proceß ſoll ganz ſummariſch ſeyn, und ein Urtheil das Gluͤck oder Ungluͤck des Menſchen ent- ſcheiden; oder alle Verſchickung der Acten ſoll in dieſem Falle verboten ſeyn: ſo erreichte die Sache freylich ein kuͤrzers Ziel; aber wird ein Freyer ſich auf dieſen Wurf eigen geben, oder ein Glaͤubiger darauf borgen? und wird der Gutsherr ſo viel Vertrauen auf einen einzelnen Richter oder einen von dieſem erwaͤhlten Referenten ſetzen, um es auf deſſen Urtheil allein ankommen laſſen? Wuͤrde nicht in einem ſolchen Falle wenigſtens das Urtheil eines Collegiums noͤthig ſeyn? und kan man hoffen, wenn dieſes dazu angeſetzet, mithin alle fernere Appellation verboten wuͤrde, daß die Reichsgerichte ſich dadurch die Haͤnde binden laſſen werden?
Niemand kennet unſtreitig einen ſchlechten Wirth beſſer als ſeine Nachbaren, und die Eingeſeſſenen des Kirchſpiels: dieſe wiſſen es aufs genaueſte was er fuͤr ein Vogel ſey, und ob man von ihm noch Beſſerung hoffen koͤnne. Koͤnnte man ſich ihre Entſcheidung ohne Eigennutz und ohne Abſichten ge- denken: ſo wuͤrde ihr Urtheil das ſicherſte und geſchwindeſte ſeyn; man brauchte keine Entſcheidungsgruͤnde von ihnen zu erfordern und kein Glaͤubiger wuͤrde ſich fuͤrchten; die voll- kommenſte Beruhigung wuͤrde auf allen Seiten ſeyn koͤnnen: aber die Eingeſeſſene des Kirchſpiels ſind mehrentheils unter einander verwandt; ſie haben an dem Beklagten zu fordern und wollen nicht gern verlieren; ſie ſind wenn es zum Ent- ſcheiden koͤmmt, furchtſam und mitleidig; ſie ſind natuͤrlicher Weiſe mit einander gegen die Gutsherrn; und ſo faͤllt auch dieſe Art des Verfahrens, worauf ſich ſonſt ein jeder mit Si- cherheit ſtuͤtzen koͤnnte, außer Betracht. Die Eingeſeſſene eines andern Kirchſpiels koͤnnen aber keine Urtheiler abgeben, weil ſie den ſchlechten Wirth in ſeinem ganzen Umfange nicht genugſam kennen.
Bey
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Die Abmeyerungen koͤnnen dem Hofesherrn
Wollte man ſagen: der Proceß ſoll ganz ſummariſch ſeyn,
und ein Urtheil das Gluͤck oder Ungluͤck des Menſchen ent-
ſcheiden; oder alle Verſchickung der Acten ſoll in dieſem Falle
verboten ſeyn: ſo erreichte die Sache freylich ein kuͤrzers Ziel;
aber wird ein Freyer ſich auf dieſen Wurf eigen geben, oder
ein Glaͤubiger darauf borgen? und wird der Gutsherr ſo
viel Vertrauen auf einen einzelnen Richter oder einen von
dieſem erwaͤhlten Referenten ſetzen, um es auf deſſen Urtheil
allein ankommen laſſen? Wuͤrde nicht in einem ſolchen Falle
wenigſtens das Urtheil eines Collegiums noͤthig ſeyn? und
kan man hoffen, wenn dieſes dazu angeſetzet, mithin alle
fernere Appellation verboten wuͤrde, daß die Reichsgerichte
ſich dadurch die Haͤnde binden laſſen werden?
Niemand kennet unſtreitig einen ſchlechten Wirth beſſer als
ſeine Nachbaren, und die Eingeſeſſenen des Kirchſpiels: dieſe
wiſſen es aufs genaueſte was er fuͤr ein Vogel ſey, und ob
man von ihm noch Beſſerung hoffen koͤnne. Koͤnnte man
ſich ihre Entſcheidung ohne Eigennutz und ohne Abſichten ge-
denken: ſo wuͤrde ihr Urtheil das ſicherſte und geſchwindeſte
ſeyn; man brauchte keine Entſcheidungsgruͤnde von ihnen zu
erfordern und kein Glaͤubiger wuͤrde ſich fuͤrchten; die voll-
kommenſte Beruhigung wuͤrde auf allen Seiten ſeyn koͤnnen:
aber die Eingeſeſſene des Kirchſpiels ſind mehrentheils unter
einander verwandt; ſie haben an dem Beklagten zu fordern
und wollen nicht gern verlieren; ſie ſind wenn es zum Ent-
ſcheiden koͤmmt, furchtſam und mitleidig; ſie ſind natuͤrlicher
Weiſe mit einander gegen die Gutsherrn; und ſo faͤllt auch
dieſe Art des Verfahrens, worauf ſich ſonſt ein jeder mit Si-
cherheit ſtuͤtzen koͤnnte, außer Betracht. Die Eingeſeſſene
eines andern Kirchſpiels koͤnnen aber keine Urtheiler abgeben,
weil ſie den ſchlechten Wirth in ſeinem ganzen Umfange nicht
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/178>, abgerufen am 24.11.2024.
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