Actie besitzen, zu schalten und zu walten; die Compagnie hat darauf kein Recht, so lange sie nicht durch Noth und schwere Auflagen gezwungen worden, Personen- und Vermögensteu- ren einzuführen, und so nach alles was einer hat, mit zur Actie zu ziehen, welches der höchste Grad des Drucks, und der Grund ist, warum man sich gegen alle Personen- und Vermögensteuren so lange als möglich schützet.
Die Angehörigen hingegen haben außer ihrer gemeinen Ver- pflichtung noch eine besondre, so wie Soldaten die zugleich Wirthe auf einem Erbe sind, und nicht allein zu gemeinen Lasten steuren, sondern auch nebenher ihrem Diensteide genug thun müssen. Vermöge der gemeinen Verpflichtung kan die- sen obliegen, ihr Holz nicht zu verhauen; vermöge der beson- dern, gar nichts ohne Anweisung zu fällen und was dergleichen Einschränkungen mehr sind. Die besondre Verpflichtung grün- det sich aber doch nicht auf den willkührlichen Contract zwischen dem Capitain und seinen Soldaten, sondern auf das allgemeine Kriegsreglement, oder das Landrecht.
Eine Hauptfrage könnte es nun seyn, wie die Compagnie zulassen können, daß dergleichen verpflichtete Personen zu dem Besitze der Landactie gelangt; und besonders solche verpflich- tete, welche ihre Personen völlig abhängig gemacht haben? denn die besondre Verpflichtung kan doch manchen hindern im gemeinen Dienste der Compagnie zu erscheinen. Aber man könnte auf gleiche Weise fragen, wie kömmt es, daß Solda- ten als Wirthe auf dem Hofe geduldet werden, da es sich doch ebenfalls zutragen kan, daß der Soldat im Feld seyn muß, wenn der Wirth die Heerstraße bessern follte? Es sind dieses Fehler, welche sich einschleichen, je nachdem die Zeiten solche minder oder mehr begünstigen. In vielen Ländern hat sich das Directorium der doppelten Verpflichtung widersetzt, und
in
Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
Actie beſitzen, zu ſchalten und zu walten; die Compagnie hat darauf kein Recht, ſo lange ſie nicht durch Noth und ſchwere Auflagen gezwungen worden, Perſonen- und Vermoͤgenſteu- ren einzufuͤhren, und ſo nach alles was einer hat, mit zur Actie zu ziehen, welches der hoͤchſte Grad des Drucks, und der Grund iſt, warum man ſich gegen alle Perſonen- und Vermoͤgenſteuren ſo lange als moͤglich ſchuͤtzet.
Die Angehoͤrigen hingegen haben außer ihrer gemeinen Ver- pflichtung noch eine beſondre, ſo wie Soldaten die zugleich Wirthe auf einem Erbe ſind, und nicht allein zu gemeinen Laſten ſteuren, ſondern auch nebenher ihrem Dienſteide genug thun muͤſſen. Vermoͤge der gemeinen Verpflichtung kan die- ſen obliegen, ihr Holz nicht zu verhauen; vermoͤge der beſon- dern, gar nichts ohne Anweiſung zu faͤllen und was dergleichen Einſchraͤnkungen mehr ſind. Die beſondre Verpflichtung gruͤn- det ſich aber doch nicht auf den willkuͤhrlichen Contract zwiſchen dem Capitain und ſeinen Soldaten, ſondern auf das allgemeine Kriegsreglement, oder das Landrecht.
Eine Hauptfrage koͤnnte es nun ſeyn, wie die Compagnie zulaſſen koͤnnen, daß dergleichen verpflichtete Perſonen zu dem Beſitze der Landactie gelangt; und beſonders ſolche verpflich- tete, welche ihre Perſonen voͤllig abhaͤngig gemacht haben? denn die beſondre Verpflichtung kan doch manchen hindern im gemeinen Dienſte der Compagnie zu erſcheinen. Aber man koͤnnte auf gleiche Weiſe fragen, wie koͤmmt es, daß Solda- ten als Wirthe auf dem Hofe geduldet werden, da es ſich doch ebenfalls zutragen kan, daß der Soldat im Feld ſeyn muß, wenn der Wirth die Heerſtraße beſſern follte? Es ſind dieſes Fehler, welche ſich einſchleichen, je nachdem die Zeiten ſolche minder oder mehr beguͤnſtigen. In vielen Laͤndern hat ſich das Directorium der doppelten Verpflichtung widerſetzt, und
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Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
Actie beſitzen, zu ſchalten und zu walten; die Compagnie hat
darauf kein Recht, ſo lange ſie nicht durch Noth und ſchwere
Auflagen gezwungen worden, Perſonen- und Vermoͤgenſteu-
ren einzufuͤhren, und ſo nach alles was einer hat, mit zur
Actie zu ziehen, welches der hoͤchſte Grad des Drucks, und
der Grund iſt, warum man ſich gegen alle Perſonen- und
Vermoͤgenſteuren ſo lange als moͤglich ſchuͤtzet.
Die Angehoͤrigen hingegen haben außer ihrer gemeinen Ver-
pflichtung noch eine beſondre, ſo wie Soldaten die zugleich
Wirthe auf einem Erbe ſind, und nicht allein zu gemeinen
Laſten ſteuren, ſondern auch nebenher ihrem Dienſteide genug
thun muͤſſen. Vermoͤge der gemeinen Verpflichtung kan die-
ſen obliegen, ihr Holz nicht zu verhauen; vermoͤge der beſon-
dern, gar nichts ohne Anweiſung zu faͤllen und was dergleichen
Einſchraͤnkungen mehr ſind. Die beſondre Verpflichtung gruͤn-
det ſich aber doch nicht auf den willkuͤhrlichen Contract zwiſchen
dem Capitain und ſeinen Soldaten, ſondern auf das allgemeine
Kriegsreglement, oder das Landrecht.
Eine Hauptfrage koͤnnte es nun ſeyn, wie die Compagnie
zulaſſen koͤnnen, daß dergleichen verpflichtete Perſonen zu dem
Beſitze der Landactie gelangt; und beſonders ſolche verpflich-
tete, welche ihre Perſonen voͤllig abhaͤngig gemacht haben?
denn die beſondre Verpflichtung kan doch manchen hindern im
gemeinen Dienſte der Compagnie zu erſcheinen. Aber man
koͤnnte auf gleiche Weiſe fragen, wie koͤmmt es, daß Solda-
ten als Wirthe auf dem Hofe geduldet werden, da es ſich doch
ebenfalls zutragen kan, daß der Soldat im Feld ſeyn muß,
wenn der Wirth die Heerſtraße beſſern follte? Es ſind dieſes
Fehler, welche ſich einſchleichen, je nachdem die Zeiten ſolche
minder oder mehr beguͤnſtigen. In vielen Laͤndern hat ſich
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/172>, abgerufen am 22.11.2024.
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