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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.

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Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
Hand hält; so folgt der Schluß von selbst, daß solche in ih-
rem Verhältniß für die Ausgaben des Directoriums zuläng-
lich seyn, und so wenig durch Schulden als durch einige
Pächte dergestalt erschöpfet werden müsse, daß die Compagnie
bey ihm Gefahr laufe. Zwar kan hierauf auch bey der Erb-
pacht Rücksicht genommen werden, und der Erbpächter, der
die gewissen Lasten mit übernimmt, steht seine Gefahr. Al-
lein dieses gilt nur bey solchen Staatscompagnien, wo die
gemeinen Ausgaben nach dem ganzen Verhältniß der Actie,
nicht aber nach dem Verhältniß des freyen Ueberschusses,
welchen der Erbpächter behält, angelegt werden.

Um mich deutlicher zu erklären, will ich den Fall setzen,
daß zwey ganze Actionisten, wovon jeder von seiner Land-
actie jährlich hundert Thaler einzunehmen, der eine aber
funfzig Thaler Pacht, der andre hingegen nichts abzugeben
hat, zu einer gemeinen Ausgabe beytragen sollen. Wie soll
hier die Anlage gemacht werden? Sollen sie beyde gleich,
oder soll der Freye doppelt so viel als der Schuldner beytra-
gen? Im ersten Fall kan es der Compagnie zur Noth gleich-
gültig seyn, ob der letztere viel oder wenig Pächte übernehme.
Sie hält sich an die Actie und läßt die Pacht nicht folgen,
wenn die gemeinen Beschwerden es nicht gestatten. Im an-
dern Falle aber wiedersetzt sie sich der willkührlichen Verpach-
tung, und findet den Willen des Pächters und Verpächters
nicht hinlänglich, um der Compagnie den Werth der hal-
ben Actie oder doch wenigstens ihre einheimische Sicherheit
zu entziehen.

Noch weiter; der Verpächter hat insgemein seinen Antheil
an dem Directorium, der Erbpächter aber nicht. Gesetzt
nun, jener könne seine Pacht rein weg ziehen, und dieses

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K 3

Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
Hand haͤlt; ſo folgt der Schluß von ſelbſt, daß ſolche in ih-
rem Verhaͤltniß fuͤr die Ausgaben des Directoriums zulaͤng-
lich ſeyn, und ſo wenig durch Schulden als durch einige
Paͤchte dergeſtalt erſchoͤpfet werden muͤſſe, daß die Compagnie
bey ihm Gefahr laufe. Zwar kan hierauf auch bey der Erb-
pacht Ruͤckſicht genommen werden, und der Erbpaͤchter, der
die gewiſſen Laſten mit uͤbernimmt, ſteht ſeine Gefahr. Al-
lein dieſes gilt nur bey ſolchen Staatscompagnien, wo die
gemeinen Ausgaben nach dem ganzen Verhaͤltniß der Actie,
nicht aber nach dem Verhaͤltniß des freyen Ueberſchuſſes,
welchen der Erbpaͤchter behaͤlt, angelegt werden.

Um mich deutlicher zu erklaͤren, will ich den Fall ſetzen,
daß zwey ganze Actioniſten, wovon jeder von ſeiner Land-
actie jaͤhrlich hundert Thaler einzunehmen, der eine aber
funfzig Thaler Pacht, der andre hingegen nichts abzugeben
hat, zu einer gemeinen Ausgabe beytragen ſollen. Wie ſoll
hier die Anlage gemacht werden? Sollen ſie beyde gleich,
oder ſoll der Freye doppelt ſo viel als der Schuldner beytra-
gen? Im erſten Fall kan es der Compagnie zur Noth gleich-
guͤltig ſeyn, ob der letztere viel oder wenig Paͤchte uͤbernehme.
Sie haͤlt ſich an die Actie und laͤßt die Pacht nicht folgen,
wenn die gemeinen Beſchwerden es nicht geſtatten. Im an-
dern Falle aber wiederſetzt ſie ſich der willkuͤhrlichen Verpach-
tung, und findet den Willen des Paͤchters und Verpaͤchters
nicht hinlaͤnglich, um der Compagnie den Werth der hal-
ben Actie oder doch wenigſtens ihre einheimiſche Sicherheit
zu entziehen.

Noch weiter; der Verpaͤchter hat insgemein ſeinen Antheil
an dem Directorium, der Erbpaͤchter aber nicht. Geſetzt
nun, jener koͤnne ſeine Pacht rein weg ziehen, und dieſes

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[149/0167] Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. Hand haͤlt; ſo folgt der Schluß von ſelbſt, daß ſolche in ih- rem Verhaͤltniß fuͤr die Ausgaben des Directoriums zulaͤng- lich ſeyn, und ſo wenig durch Schulden als durch einige Paͤchte dergeſtalt erſchoͤpfet werden muͤſſe, daß die Compagnie bey ihm Gefahr laufe. Zwar kan hierauf auch bey der Erb- pacht Ruͤckſicht genommen werden, und der Erbpaͤchter, der die gewiſſen Laſten mit uͤbernimmt, ſteht ſeine Gefahr. Al- lein dieſes gilt nur bey ſolchen Staatscompagnien, wo die gemeinen Ausgaben nach dem ganzen Verhaͤltniß der Actie, nicht aber nach dem Verhaͤltniß des freyen Ueberſchuſſes, welchen der Erbpaͤchter behaͤlt, angelegt werden. Um mich deutlicher zu erklaͤren, will ich den Fall ſetzen, daß zwey ganze Actioniſten, wovon jeder von ſeiner Land- actie jaͤhrlich hundert Thaler einzunehmen, der eine aber funfzig Thaler Pacht, der andre hingegen nichts abzugeben hat, zu einer gemeinen Ausgabe beytragen ſollen. Wie ſoll hier die Anlage gemacht werden? Sollen ſie beyde gleich, oder ſoll der Freye doppelt ſo viel als der Schuldner beytra- gen? Im erſten Fall kan es der Compagnie zur Noth gleich- guͤltig ſeyn, ob der letztere viel oder wenig Paͤchte uͤbernehme. Sie haͤlt ſich an die Actie und laͤßt die Pacht nicht folgen, wenn die gemeinen Beſchwerden es nicht geſtatten. Im an- dern Falle aber wiederſetzt ſie ſich der willkuͤhrlichen Verpach- tung, und findet den Willen des Paͤchters und Verpaͤchters nicht hinlaͤnglich, um der Compagnie den Werth der hal- ben Actie oder doch wenigſtens ihre einheimiſche Sicherheit zu entziehen. Noch weiter; der Verpaͤchter hat insgemein ſeinen Antheil an dem Directorium, der Erbpaͤchter aber nicht. Geſetzt nun, jener koͤnne ſeine Pacht rein weg ziehen, und dieſes ge- K 3

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/167>, abgerufen am 27.11.2024.