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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.

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Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
weit nichts zur Sache thun, ob der Mansus mit einem ur-
sprünglich freyen Mann, mit einem Meyer, Erbpächter
oder Leibeignen besetzt wurde; denn die Verpflichtungen der
Actie bleiben nach der Natur der Sache, oder nach den
ursprünglichen und nothwendigen Ansprüchen der Gesellschaft,
immer dieselben, es mag sie ein Jude oder Christ besitzen;
sie mag verkauft, verschenkt, verliehen, verheuret oder ver-
pachter werden. Die Person des Besitzers hat bis dahin
nicht den geringsten Einfluß, und so ist auch auf diese die
letzte Rücksicht zu nehmen, wenn ein dauerhaftes und voll-
ständiges Bürger- Bauer- oder Landrecht entworfen werden
soll.

Allein der wahre Bestand dieser Actie oder dieses Mansus
erfordert eine desto genauere und umständlichere Betrachtung.
Ihr wahres Maaß, ihre Erhaltung, die Verhütung ihrer
Versplitterung, ihre Wiederergänzung, wenn sie versplittert
worden, ihr Bau und Gewehr, ihre Gerechtsame in der
Mark, ihre Holzung, ihre Beschwerden, ihre Verbindlich-
keit gegen den Staat, das Amt, das Kirchspiel und die Bauer-
schaft, alles dieses gehört zum Sachenrecht, und muß be-
stimmt und beurtheilet werden, ohne die geringste Einmischung
der Person, welche die Actie besitzt. Wenn dieses in dem
ersten Buche eines Landrechts nach den Localbedürfnissen und
Absichten jeder Staatscompagnie gehörig auseinander gesetzt
worden: so kan im zweyten Buche die Materie von Con-
tracten abgehandelt werden, und dieses noch immer wiederum
ohne alle Rücksicht auf die Person des Actionisten. Daß
von der Actie nichts veräußert, nichts beschweret oder versetzt,
und nichts zum Brautschatz mitgegeben werden dürfe; daß
die Gebäude der Actie, die darauf erforderliche Viehzucht,
und alles was zum Bestande derselben gehöret, in gutem

Stan-

Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
weit nichts zur Sache thun, ob der Manſus mit einem ur-
ſpruͤnglich freyen Mann, mit einem Meyer, Erbpaͤchter
oder Leibeignen beſetzt wurde; denn die Verpflichtungen der
Actie bleiben nach der Natur der Sache, oder nach den
urſpruͤnglichen und nothwendigen Anſpruͤchen der Geſellſchaft,
immer dieſelben, es mag ſie ein Jude oder Chriſt beſitzen;
ſie mag verkauft, verſchenkt, verliehen, verheuret oder ver-
pachter werden. Die Perſon des Beſitzers hat bis dahin
nicht den geringſten Einfluß, und ſo iſt auch auf dieſe die
letzte Ruͤckſicht zu nehmen, wenn ein dauerhaftes und voll-
ſtaͤndiges Buͤrger- Bauer- oder Landrecht entworfen werden
ſoll.

Allein der wahre Beſtand dieſer Actie oder dieſes Manſus
erfordert eine deſto genauere und umſtaͤndlichere Betrachtung.
Ihr wahres Maaß, ihre Erhaltung, die Verhuͤtung ihrer
Verſplitterung, ihre Wiederergaͤnzung, wenn ſie verſplittert
worden, ihr Bau und Gewehr, ihre Gerechtſame in der
Mark, ihre Holzung, ihre Beſchwerden, ihre Verbindlich-
keit gegen den Staat, das Amt, das Kirchſpiel und die Bauer-
ſchaft, alles dieſes gehoͤrt zum Sachenrecht, und muß be-
ſtimmt und beurtheilet werden, ohne die geringſte Einmiſchung
der Perſon, welche die Actie beſitzt. Wenn dieſes in dem
erſten Buche eines Landrechts nach den Localbeduͤrfniſſen und
Abſichten jeder Staatscompagnie gehoͤrig auseinander geſetzt
worden: ſo kan im zweyten Buche die Materie von Con-
tracten abgehandelt werden, und dieſes noch immer wiederum
ohne alle Ruͤckſicht auf die Perſon des Actioniſten. Daß
von der Actie nichts veraͤußert, nichts beſchweret oder verſetzt,
und nichts zum Brautſchatz mitgegeben werden duͤrfe; daß
die Gebaͤude der Actie, die darauf erforderliche Viehzucht,
und alles was zum Beſtande derſelben gehoͤret, in gutem

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[144/0162] Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. weit nichts zur Sache thun, ob der Manſus mit einem ur- ſpruͤnglich freyen Mann, mit einem Meyer, Erbpaͤchter oder Leibeignen beſetzt wurde; denn die Verpflichtungen der Actie bleiben nach der Natur der Sache, oder nach den urſpruͤnglichen und nothwendigen Anſpruͤchen der Geſellſchaft, immer dieſelben, es mag ſie ein Jude oder Chriſt beſitzen; ſie mag verkauft, verſchenkt, verliehen, verheuret oder ver- pachter werden. Die Perſon des Beſitzers hat bis dahin nicht den geringſten Einfluß, und ſo iſt auch auf dieſe die letzte Ruͤckſicht zu nehmen, wenn ein dauerhaftes und voll- ſtaͤndiges Buͤrger- Bauer- oder Landrecht entworfen werden ſoll. Allein der wahre Beſtand dieſer Actie oder dieſes Manſus erfordert eine deſto genauere und umſtaͤndlichere Betrachtung. Ihr wahres Maaß, ihre Erhaltung, die Verhuͤtung ihrer Verſplitterung, ihre Wiederergaͤnzung, wenn ſie verſplittert worden, ihr Bau und Gewehr, ihre Gerechtſame in der Mark, ihre Holzung, ihre Beſchwerden, ihre Verbindlich- keit gegen den Staat, das Amt, das Kirchſpiel und die Bauer- ſchaft, alles dieſes gehoͤrt zum Sachenrecht, und muß be- ſtimmt und beurtheilet werden, ohne die geringſte Einmiſchung der Perſon, welche die Actie beſitzt. Wenn dieſes in dem erſten Buche eines Landrechts nach den Localbeduͤrfniſſen und Abſichten jeder Staatscompagnie gehoͤrig auseinander geſetzt worden: ſo kan im zweyten Buche die Materie von Con- tracten abgehandelt werden, und dieſes noch immer wiederum ohne alle Ruͤckſicht auf die Perſon des Actioniſten. Daß von der Actie nichts veraͤußert, nichts beſchweret oder verſetzt, und nichts zum Brautſchatz mitgegeben werden duͤrfe; daß die Gebaͤude der Actie, die darauf erforderliche Viehzucht, und alles was zum Beſtande derſelben gehoͤret, in gutem Stan-

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/162>, abgerufen am 24.11.2024.