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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.

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Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
und die Rechte so aus seiner persönlichen Verbindung folgen,
zuerst vortragen, und dann zuletzt auf die Sachen kommen.
So lange wir diesen Plan verfolgen, werden wir nie zu
irgend einer guten Theorie gelangen; es giebt lauter falsche
Schlüsse und Sprünge: und ob gleich das Resultat was wir
zuletzt durch viele Umwege herausbringen, richtig ist; so ist
das System doch immer falsch, aus Trümmern zusammen
gesetzt, und unzulänglich eine wahre und große Gesetzgebung
zu unterstützen.

Kein Wort kömmt in den Nordischen Urkunden häufiger
vor als das Wort Mansus, und noch hat es kein Gelehrter
vermogt davon einen richtigen Begrif zu geben. Ich müste
mich aber sehr irren, oder es hat eine Actie bedeutet, und
zwar eine Landactie. Nach dieser Vermuthung kan ein
Mansus, nach der Verschiedenheit der Staatsvereinigungen
aus 40, 80 oder hundert Morgen Landes bestanden haben,
eben wie eine Actie aus großen und kleinen Summen bestehn
kan. Das Wort Actie läßt sich nicht bequem übersetzen, das
Wort Mansus auch nicht; aber wir kennen den ganzen Be-
grif davon; man kan den Mansus ein ganzes Wehrgut nen-
nen, hier zu Lande heißt es ein Vollerbe; Halb- und Vier-
telerbe sind Coupons, oder Theile des Looses, Erbes, oder
Mansus.

Vereinigte Landbesitzer machen eine Compagnie aus, und sie
mögen nun durch einen besonders errichteten Socialcontract
oder stillschweigend, es sey wie es wolle, vereiniget seyn: so
ist ein jeder nach dem Verhältniß seines Mansus zu gemei-
nem Vortheil und Schaden berechtiget und verpflichtet. Er
ist ein ganzer, halber oder viertel Actionist, nachdem er viel
oder wenig Land besitzt. Unsre nordischen Vorfahren ließen

es

Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
und die Rechte ſo aus ſeiner perſoͤnlichen Verbindung folgen,
zuerſt vortragen, und dann zuletzt auf die Sachen kommen.
So lange wir dieſen Plan verfolgen, werden wir nie zu
irgend einer guten Theorie gelangen; es giebt lauter falſche
Schluͤſſe und Spruͤnge: und ob gleich das Reſultat was wir
zuletzt durch viele Umwege herausbringen, richtig iſt; ſo iſt
das Syſtem doch immer falſch, aus Truͤmmern zuſammen
geſetzt, und unzulaͤnglich eine wahre und große Geſetzgebung
zu unterſtuͤtzen.

Kein Wort koͤmmt in den Nordiſchen Urkunden haͤufiger
vor als das Wort Manſus, und noch hat es kein Gelehrter
vermogt davon einen richtigen Begrif zu geben. Ich muͤſte
mich aber ſehr irren, oder es hat eine Actie bedeutet, und
zwar eine Landactie. Nach dieſer Vermuthung kan ein
Manſus, nach der Verſchiedenheit der Staatsvereinigungen
aus 40, 80 oder hundert Morgen Landes beſtanden haben,
eben wie eine Actie aus großen und kleinen Summen beſtehn
kan. Das Wort Actie laͤßt ſich nicht bequem uͤberſetzen, das
Wort Manſus auch nicht; aber wir kennen den ganzen Be-
grif davon; man kan den Manſus ein ganzes Wehrgut nen-
nen, hier zu Lande heißt es ein Vollerbe; Halb- und Vier-
telerbe ſind Coupons, oder Theile des Looſes, Erbes, oder
Manſus.

Vereinigte Landbeſitzer machen eine Compagnie aus, und ſie
moͤgen nun durch einen beſonders errichteten Socialcontract
oder ſtillſchweigend, es ſey wie es wolle, vereiniget ſeyn: ſo
iſt ein jeder nach dem Verhaͤltniß ſeines Manſus zu gemei-
nem Vortheil und Schaden berechtiget und verpflichtet. Er
iſt ein ganzer, halber oder viertel Actioniſt, nachdem er viel
oder wenig Land beſitzt. Unſre nordiſchen Vorfahren ließen

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[142/0160] Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. und die Rechte ſo aus ſeiner perſoͤnlichen Verbindung folgen, zuerſt vortragen, und dann zuletzt auf die Sachen kommen. So lange wir dieſen Plan verfolgen, werden wir nie zu irgend einer guten Theorie gelangen; es giebt lauter falſche Schluͤſſe und Spruͤnge: und ob gleich das Reſultat was wir zuletzt durch viele Umwege herausbringen, richtig iſt; ſo iſt das Syſtem doch immer falſch, aus Truͤmmern zuſammen geſetzt, und unzulaͤnglich eine wahre und große Geſetzgebung zu unterſtuͤtzen. Kein Wort koͤmmt in den Nordiſchen Urkunden haͤufiger vor als das Wort Manſus, und noch hat es kein Gelehrter vermogt davon einen richtigen Begrif zu geben. Ich muͤſte mich aber ſehr irren, oder es hat eine Actie bedeutet, und zwar eine Landactie. Nach dieſer Vermuthung kan ein Manſus, nach der Verſchiedenheit der Staatsvereinigungen aus 40, 80 oder hundert Morgen Landes beſtanden haben, eben wie eine Actie aus großen und kleinen Summen beſtehn kan. Das Wort Actie laͤßt ſich nicht bequem uͤberſetzen, das Wort Manſus auch nicht; aber wir kennen den ganzen Be- grif davon; man kan den Manſus ein ganzes Wehrgut nen- nen, hier zu Lande heißt es ein Vollerbe; Halb- und Vier- telerbe ſind Coupons, oder Theile des Looſes, Erbes, oder Manſus. Vereinigte Landbeſitzer machen eine Compagnie aus, und ſie moͤgen nun durch einen beſonders errichteten Socialcontract oder ſtillſchweigend, es ſey wie es wolle, vereiniget ſeyn: ſo iſt ein jeder nach dem Verhaͤltniß ſeines Manſus zu gemei- nem Vortheil und Schaden berechtiget und verpflichtet. Er iſt ein ganzer, halber oder viertel Actioniſt, nachdem er viel oder wenig Land beſitzt. Unſre nordiſchen Vorfahren ließen es

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/160>, abgerufen am 27.11.2024.