sind freyes natürliches (allodial) Vermögen, womit er nach seinem Gefallen handeln kann. Wegen der erstern ist er ein Mitglied der Compagnie, und wer das Recht der Sa- chen in einem Compagnierecht abhandeln wollte, würde blos die Pflichten bestimmen, welche auf der Actie haften, sich aber durchaus nicht um das übrige Vermögen des Actionairs bekümmern. Gegen diesen offenbar richtigen Begrif stossen noch alle diejenigen an, welche das bürgerliche Sachenrecht behandeln.
Man glaube nicht, daß dieses auf eine bloße Speculation hinaus laufe, und daß in unsern Zeiten, wo jeder Einwoh- ner eines Staates mit seinem ganzen Vermögen für alle Ausgaben der bürgerlichen Compagnie zu haften scheinet, jener Unterschied völlig unnütz sey. Wahr ist es zwar, daß wir eben dadurch, daß wir nach und nach, da wir Vermö- gen- und Personensteuren eingeführet haben, nicht allein unsre liegende Gründe, sondern auch unsern Geldreichthum und selbst unsre Leiber mit in die Compagnie gelegt, folglich alles was wir haben und uns selbst zu Staatsactien gemacht haben. Allein eben diese Art der Vorstellung leitet uns doch zu einer bessern Ordnung unsrer Begriffe; sie zeigt in der na- türlichen Geschichte der Staatsverfassung, wie zuerst blos das Land, was einer besessen, und wovon allein gedienet oder gesteuret wurde, die ursprüngliche Einlage zur Compa- gnie gewesen; wie zu dieser Zeit der Mann, der Waaren zu verkaufen oder Schuh zu machen gehabt, ohne Actie und folglich ein Knecht gewesen; wie derselbe später als die Land- actie zur Bestreitung der Compagnieauslagen nicht mehr zu- reichen wollen, und er ebenfalls etwas von seinem baaren Vermögen oder Verdienste zuschiessen müssen, das Recht ei- nes Actionisten erhalten; wie solches, so lange die Auslagen
der
Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
ſind freyes natuͤrliches (allodial) Vermoͤgen, womit er nach ſeinem Gefallen handeln kann. Wegen der erſtern iſt er ein Mitglied der Compagnie, und wer das Recht der Sa- chen in einem Compagnierecht abhandeln wollte, wuͤrde blos die Pflichten beſtimmen, welche auf der Actie haften, ſich aber durchaus nicht um das uͤbrige Vermoͤgen des Actionairs bekuͤmmern. Gegen dieſen offenbar richtigen Begrif ſtoſſen noch alle diejenigen an, welche das buͤrgerliche Sachenrecht behandeln.
Man glaube nicht, daß dieſes auf eine bloße Speculation hinaus laufe, und daß in unſern Zeiten, wo jeder Einwoh- ner eines Staates mit ſeinem ganzen Vermoͤgen fuͤr alle Ausgaben der buͤrgerlichen Compagnie zu haften ſcheinet, jener Unterſchied voͤllig unnuͤtz ſey. Wahr iſt es zwar, daß wir eben dadurch, daß wir nach und nach, da wir Vermoͤ- gen- und Perſonenſteuren eingefuͤhret haben, nicht allein unſre liegende Gruͤnde, ſondern auch unſern Geldreichthum und ſelbſt unſre Leiber mit in die Compagnie gelegt, folglich alles was wir haben und uns ſelbſt zu Staatsactien gemacht haben. Allein eben dieſe Art der Vorſtellung leitet uns doch zu einer beſſern Ordnung unſrer Begriffe; ſie zeigt in der na- tuͤrlichen Geſchichte der Staatsverfaſſung, wie zuerſt blos das Land, was einer beſeſſen, und wovon allein gedienet oder geſteuret wurde, die urſpruͤngliche Einlage zur Compa- gnie geweſen; wie zu dieſer Zeit der Mann, der Waaren zu verkaufen oder Schuh zu machen gehabt, ohne Actie und folglich ein Knecht geweſen; wie derſelbe ſpaͤter als die Land- actie zur Beſtreitung der Compagnieauslagen nicht mehr zu- reichen wollen, und er ebenfalls etwas von ſeinem baaren Vermoͤgen oder Verdienſte zuſchieſſen muͤſſen, das Recht ei- nes Actioniſten erhalten; wie ſolches, ſo lange die Auslagen
der
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Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
ſind freyes natuͤrliches (allodial) Vermoͤgen, womit er nach
ſeinem Gefallen handeln kann. Wegen der erſtern iſt er
ein Mitglied der Compagnie, und wer das Recht der Sa-
chen in einem Compagnierecht abhandeln wollte, wuͤrde blos
die Pflichten beſtimmen, welche auf der Actie haften, ſich
aber durchaus nicht um das uͤbrige Vermoͤgen des Actionairs
bekuͤmmern. Gegen dieſen offenbar richtigen Begrif ſtoſſen
noch alle diejenigen an, welche das buͤrgerliche Sachenrecht
behandeln.
Man glaube nicht, daß dieſes auf eine bloße Speculation
hinaus laufe, und daß in unſern Zeiten, wo jeder Einwoh-
ner eines Staates mit ſeinem ganzen Vermoͤgen fuͤr
alle Ausgaben der buͤrgerlichen Compagnie zu haften ſcheinet,
jener Unterſchied voͤllig unnuͤtz ſey. Wahr iſt es zwar, daß
wir eben dadurch, daß wir nach und nach, da wir Vermoͤ-
gen- und Perſonenſteuren eingefuͤhret haben, nicht allein
unſre liegende Gruͤnde, ſondern auch unſern Geldreichthum
und ſelbſt unſre Leiber mit in die Compagnie gelegt, folglich
alles was wir haben und uns ſelbſt zu Staatsactien gemacht
haben. Allein eben dieſe Art der Vorſtellung leitet uns doch
zu einer beſſern Ordnung unſrer Begriffe; ſie zeigt in der na-
tuͤrlichen Geſchichte der Staatsverfaſſung, wie zuerſt blos
das Land, was einer beſeſſen, und wovon allein gedienet
oder geſteuret wurde, die urſpruͤngliche Einlage zur Compa-
gnie geweſen; wie zu dieſer Zeit der Mann, der Waaren zu
verkaufen oder Schuh zu machen gehabt, ohne Actie und
folglich ein Knecht geweſen; wie derſelbe ſpaͤter als die Land-
actie zur Beſtreitung der Compagnieauslagen nicht mehr zu-
reichen wollen, und er ebenfalls etwas von ſeinem baaren
Vermoͤgen oder Verdienſte zuſchieſſen muͤſſen, das Recht ei-
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/158>, abgerufen am 24.11.2024.
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