Kriegesrechts zu zeigen; und wie wenig wir Ursache haben, dasselbe als das Werk barbarischer Völker zu betrachten.
Rousseau mag noch so sehr getadelt werden: so bleibt die Stärke und die Wissenschaft, solche zu gebrauchen, doch alle- mal ein wesentlicher Vorzug. Unsre neuern Gesetzgeber mögen dem Menschen Hände und Füsse binden; sie mögen ihm Schwerdt und Rad vormahlen; er wird seine Kraft allemal gegen seinen Feind versuchen, so oft er beleidigt wird. Unsre Vorfahren wagten es nicht, dieses angebohrne Recht zu unter- drücken. Sie gönneten ihm seinen Lauf; aber sie lenkten es durch Gesetze. Und das Faustrecht war das Recht des Pri- vatkrieges unter der Aussicht der Land-Friedensrichter.
Die Landfrieden, welche in Pohlen Conföderations heissen, waren eine Vereinigung mehrer Mächte, um die Ge- setze des Privatkrieges in Ansehen und Ausübung zu erhalten. Der Pflug war geheiligt; der Landmann in seinen Zäunen, wenn er keinen Angriff daraus that; und der Fuhrmann auf der Heerstrasse, er mochte geladen haben was er wollte, wa- ren gegen alle Gewalt gesichert. Die kriegenden Theile durften im höchsten Nothfalle nicht mehr Fourage vom Felde nehmen, als sie mit der Lanze von der Heerstrasse erreichen konnten. Renten und Gülten wurden durch den Krieg nicht aufgehoben. Keiner durfte seine Bauern bewafnen und als Helfer gebrau- chen; keiner durste an gefriedigten Tagen a) Waffen führen.
Die
a) In dem ersten westphälischen Landfrieden, oder den statutis Synodalibus Concilii Coloniensis de pace publica vom Jahr 1083 heißt es: a primo die adventus domini usque ad exactum diem epiphaniae, et ab intrante Septuagesima usque in octavas pentecostes, et per totam illam diem, et per annum omni die Domi-
nica,
Der hohe Styl der Kunſt
Kriegesrechts zu zeigen; und wie wenig wir Urſache haben, daſſelbe als das Werk barbariſcher Voͤlker zu betrachten.
Rouſſeau mag noch ſo ſehr getadelt werden: ſo bleibt die Staͤrke und die Wiſſenſchaft, ſolche zu gebrauchen, doch alle- mal ein weſentlicher Vorzug. Unſre neuern Geſetzgeber moͤgen dem Menſchen Haͤnde und Fuͤſſe binden; ſie moͤgen ihm Schwerdt und Rad vormahlen; er wird ſeine Kraft allemal gegen ſeinen Feind verſuchen, ſo oft er beleidigt wird. Unſre Vorfahren wagten es nicht, dieſes angebohrne Recht zu unter- druͤcken. Sie goͤnneten ihm ſeinen Lauf; aber ſie lenkten es durch Geſetze. Und das Fauſtrecht war das Recht des Pri- vatkrieges unter der Auſſicht der Land-Friedensrichter.
Die Landfrieden, welche in Pohlen Confoͤderations heiſſen, waren eine Vereinigung mehrer Maͤchte, um die Ge- ſetze des Privatkrieges in Anſehen und Ausuͤbung zu erhalten. Der Pflug war geheiligt; der Landmann in ſeinen Zaͤunen, wenn er keinen Angriff daraus that; und der Fuhrmann auf der Heerſtraſſe, er mochte geladen haben was er wollte, wa- ren gegen alle Gewalt geſichert. Die kriegenden Theile durften im hoͤchſten Nothfalle nicht mehr Fourage vom Felde nehmen, als ſie mit der Lanze von der Heerſtraſſe erreichen konnten. Renten und Guͤlten wurden durch den Krieg nicht aufgehoben. Keiner durfte ſeine Bauern bewafnen und als Helfer gebrau- chen; keiner durſte an gefriedigten Tagen a) Waffen fuͤhren.
Die
a) In dem erſten weſtphaͤliſchen Landfrieden, oder den ſtatutis Synodalibus Concilii Colonienſis de pace publica vom Jahr 1083 heißt es: a primo die adventus domini usque ad exactum diem epiphaniae, et ab intrante Septuageſima usque in octavas pentecoſtes, et per totam illam diem, et per annum omni die Domi-
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Der hohe Styl der Kunſt
Kriegesrechts zu zeigen; und wie wenig wir Urſache haben,
daſſelbe als das Werk barbariſcher Voͤlker zu betrachten.
Rouſſeau mag noch ſo ſehr getadelt werden: ſo bleibt
die Staͤrke und die Wiſſenſchaft, ſolche zu gebrauchen, doch alle-
mal ein weſentlicher Vorzug. Unſre neuern Geſetzgeber moͤgen
dem Menſchen Haͤnde und Fuͤſſe binden; ſie moͤgen ihm
Schwerdt und Rad vormahlen; er wird ſeine Kraft allemal
gegen ſeinen Feind verſuchen, ſo oft er beleidigt wird. Unſre
Vorfahren wagten es nicht, dieſes angebohrne Recht zu unter-
druͤcken. Sie goͤnneten ihm ſeinen Lauf; aber ſie lenkten es
durch Geſetze. Und das Fauſtrecht war das Recht des Pri-
vatkrieges unter der Auſſicht der Land-Friedensrichter.
Die Landfrieden, welche in Pohlen Confoͤderations
heiſſen, waren eine Vereinigung mehrer Maͤchte, um die Ge-
ſetze des Privatkrieges in Anſehen und Ausuͤbung zu erhalten.
Der Pflug war geheiligt; der Landmann in ſeinen Zaͤunen,
wenn er keinen Angriff daraus that; und der Fuhrmann auf
der Heerſtraſſe, er mochte geladen haben was er wollte, wa-
ren gegen alle Gewalt geſichert. Die kriegenden Theile durften
im hoͤchſten Nothfalle nicht mehr Fourage vom Felde nehmen,
als ſie mit der Lanze von der Heerſtraſſe erreichen konnten.
Renten und Guͤlten wurden durch den Krieg nicht aufgehoben.
Keiner durfte ſeine Bauern bewafnen und als Helfer gebrau-
chen; keiner durſte an gefriedigten Tagen a) Waffen fuͤhren.
Die
a) In dem erſten weſtphaͤliſchen Landfrieden, oder den ſtatutis
Synodalibus Concilii Colonienſis de pace publica
vom Jahr 1083 heißt es: a primo die adventus domini
usque ad exactum diem epiphaniae, et ab intrante
Septuageſima usque in octavas pentecoſtes, et per
totam illam diem, et per annum omni die Domi-
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien01_1775/338>, abgerufen am 23.07.2024.
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