Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.erster Abschnitt. und Aldermanns 8000; des Generals 4000; des Prie-sters und Thans 2000 etc. Die Engländer wissen aber nicht recht mehr was sie aus den Thrymsen machen sollen. S. SPELLMAN h. v. WILKINS in gloss. ad LL. Angl. v. Manca und SELDEN. tit. hon ed. l. p. 204. Die Rech- nung scheinet aber so schwer nicht. Thrymse hat den Nahmen de tribus tremissibus, welche bey den Sachsen den schweren Solidum ausmachten. v. L L Sax. §. 17. beym LINDENB. p. 478. Und nun angenommen daß dieser schwere Solidus, gegen einen andern noch schwerern, welchen die Mercier hatten, sich wie unser courant zur specie verhalten habe: so ist die Stelle in jud civit. Lond. beym WILK. p. 71., wo 266 2/3 Thrymse gegen 200 Soli- dos Mercios gerechnet werden, nicht irrig wie SPELL- MAN und andre davor gehalten haben. (d) Parentibus occisi fiat emendatio aut guerra eorum portetur LL. Edw. conf. §. 12. Eine richtige Folge ihres Grund- satzes. §. 21. Und einer Gesamt-Bürgschaft. Es wurde weiter dazu erfordert, daß man sich ein- Quelle C 2
erſter Abſchnitt. und Aldermanns 8000; des Generals 4000; des Prie-ſters und Thans 2000 ꝛc. Die Englaͤnder wiſſen aber nicht recht mehr was ſie aus den Thrymſen machen ſollen. S. SPELLMAN h. v. WILKINS in gloſſ. ad LL. Angl. v. Manca und SELDEN. tit. hon ed. l. p. 204. Die Rech- nung ſcheinet aber ſo ſchwer nicht. Thrymſe hat den Nahmen de tribus tremiſſibus, welche bey den Sachſen den ſchweren Solidum ausmachten. v. L L Sax. §. 17. beym LINDENB. p. 478. Und nun angenommen daß dieſer ſchwere Solidus, gegen einen andern noch ſchwerern, welchen die Mercier hatten, ſich wie unſer courant zur ſpecie verhalten habe: ſo iſt die Stelle in jud civit. Lond. beym WILK. p. 71., wo 266⅔ Thrymſe gegen 200 Soli- dos Mercios gerechnet werden, nicht irrig wie SPELL- MAN und andre davor gehalten haben. (d) Parentibus occiſi fiat emendatio aut guerra eorum portetur LL. Edw. conf. §. 12. Eine richtige Folge ihres Grund- ſatzes. §. 21. Und einer Geſamt-Buͤrgſchaft. Es wurde weiter dazu erfordert, daß man ſich ein- Quelle C 2
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erſter Abſchnitt.
⁽c⁾
und Aldermanns 8000; des Generals 4000; des Prie-
ſters und Thans 2000 ꝛc. Die Englaͤnder wiſſen aber
nicht recht mehr was ſie aus den Thrymſen machen ſollen.
S. SPELLMAN h. v. WILKINS in gloſſ. ad LL. Angl. v.
Manca und SELDEN. tit. hon ed. l. p. 204. Die Rech-
nung ſcheinet aber ſo ſchwer nicht. Thrymſe hat den
Nahmen de tribus tremiſſibus, welche bey den Sachſen
den ſchweren Solidum ausmachten. v. L L Sax. §. 17.
beym LINDENB. p. 478. Und nun angenommen daß
dieſer ſchwere Solidus, gegen einen andern noch ſchwerern,
welchen die Mercier hatten, ſich wie unſer courant zur
ſpecie verhalten habe: ſo iſt die Stelle in jud civit. Lond.
beym WILK. p. 71., wo 266⅔ Thrymſe gegen 200 Soli-
dos Mercios gerechnet werden, nicht irrig wie SPELL-
MAN und andre davor gehalten haben.
⁽d⁾ Parentibus occiſi fiat emendatio aut guerra eorum portetur
LL. Edw. conf. §. 12. Eine richtige Folge ihres Grund-
ſatzes.
§. 21.
Und einer Geſamt-Buͤrgſchaft.
Es wurde weiter dazu erfordert, daß man ſich ein-
ander dieſe Wehrung verſicherte, und ſich dafuͤr mit
geſamter Hand verbuͤrgte.
⁽a⁾
Dieſe Buͤrgſchaft mogte
gleichſam die Stelle der obrigkeitlichen Obhut vertre-
ten, und der Grund ſeyn, warum an einigen Orten
ein Theil des Wehrgeldes der Gemeinheit,
⁽b⁾
an
andern aber dem Koͤnige entrichtet werden mußte.
Durch jede Erhoͤhung des Wehrgeldes wurde die ge-
meine Buͤrgſchaft ſchwerer. Sie muſte alſo wohl mit
gemeiner Bewilligung geſchehen, und der vornehmſte
Privat-Dienſt mogte daher eines Menſchen oͤffentliche
Wehrung nicht erhoͤhen. Vielleicht zeigt dieſes eini-
ger maſſen den Grund
⁽c⁾
warum der Kayſer die
Quelle
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