Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte gehobenen Land-eigenthums seyn mogte, (b) weilman ihn gerade ausser ihren Gränzen, (c) bey den Franken, besonders aber bey den Sachsen und Frie- sen findet; und vermuthlich ist er mit den Sachsen nach Engelland übergegangen. Bey den Westphä- lingern hat er sich am längsten (d) in seiner eignen Verfassung (e) erhalten. Als Geissel, (f) als Zehnt- pflichtiger (g) und als ein Mensch, der unter keiner Leibes-strafe stund, (h) wiederspricht er einem knech- tischen (i) Ursprunge, ob er gleich gar frühzeitig mit Leib und Gut in eine Gilde, Echte oder Vogts-rolle gerathen, und solchergestalt von einem Vogt geschützt, vertreten und aufgeboten worden. Er leistete auch den Leut-eid der Treue, (k) zog im Heerbann zu Felde, stand unter dem Heergewedde, (l) heyrathete wo er wollte, (m) gab aber keine Kinder aus ohne Freybrief des Edelvogts. Der Lehnhof ward später nach dem Vogts-hofe gebildet; (n) und der Unter- schied der Höfe machte billig einen Unterschied der Leute. (o) (a) Man darf nur die Gesetze der Allemannier, Bayern, Burgundier, Wisigothen, Anglier und Weriner auf- merksam durchlesen, und solche mit den Salischen, Sächsischen und Friesischen vergleichen, um sich davon zu überzeugen. Jn den erstern wird keines Leuts haupt- sächlich gedacht, in letztern aber heißt es immer: Nobi- les, ingenui & liti. Man fieht aber aus allen Spuren, daß die sächsische Erfindung des nexus litonici Beyfall ge- funden, und die Kayser mit ihren fiscalinis aldionibus &c. sich jenen zum Muster vorgestellet haben. Daher kamen Liti in Jtalien, wie Holländereyen in Deutschland. Die Ausführung hievon ist zu weitläufig. Sonst könnte man es auch ex LL. feud. Long. wahrscheinlich machen, Oſnabruͤckſche Geſchichte gehobenen Land-eigenthums ſeyn mogte, (b) weilman ihn gerade auſſer ihren Graͤnzen, (c) bey den Franken, beſonders aber bey den Sachſen und Frie- ſen findet; und vermuthlich iſt er mit den Sachſen nach Engelland uͤbergegangen. Bey den Weſtphaͤ- lingern hat er ſich am laͤngſten (d) in ſeiner eignen Verfaſſung (e) erhalten. Als Geiſſel, (f) als Zehnt- pflichtiger (g) und als ein Menſch, der unter keiner Leibes-ſtrafe ſtund, (h) wiederſpricht er einem knech- tiſchen (i) Urſprunge, ob er gleich gar fruͤhzeitig mit Leib und Gut in eine Gilde, Echte oder Vogts-rolle gerathen, und ſolchergeſtalt von einem Vogt geſchuͤtzt, vertreten und aufgeboten worden. Er leiſtete auch den Leut-eid der Treue, (k) zog im Heerbann zu Felde, ſtand unter dem Heergewedde, (l) heyrathete wo er wollte, (m) gab aber keine Kinder aus ohne Freybrief des Edelvogts. Der Lehnhof ward ſpaͤter nach dem Vogts-hofe gebildet; (n) und der Unter- ſchied der Hoͤfe machte billig einen Unterſchied der Leute. (o) (a) Man darf nur die Geſetze der Allemannier, Bayern, Burgundier, Wiſigothen, Anglier und Weriner auf- merkſam durchleſen, und ſolche mit den Saliſchen, Saͤchſiſchen und Frieſiſchen vergleichen, um ſich davon zu uͤberzeugen. Jn den erſtern wird keines Leuts haupt- ſaͤchlich gedacht, in letztern aber heißt es immer: Nobi- les, ingenui & liti. Man fieht aber aus allen Spuren, daß die ſaͤchſiſche Erfindung des nexus litonici Beyfall ge- funden, und die Kayſer mit ihren fiſcalinis aldionibus &c. ſich jenen zum Muſter vorgeſtellet haben. Daher kamen Liti in Jtalien, wie Hollaͤndereyen in Deutſchland. Die Ausfuͤhrung hievon iſt zu weitlaͤufig. Sonſt koͤnnte man es auch ex LL. feud. Long. wahrſcheinlich machen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0322" n="292"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Oſnabruͤckſche Geſchichte</hi></fw><lb/> gehobenen Land-eigenthums ſeyn mogte, <note place="end" n="(b)"/> weil<lb/> man ihn gerade auſſer ihren Graͤnzen, <note place="end" n="(c)"/> bey den<lb/> Franken, beſonders aber bey den Sachſen und Frie-<lb/> ſen findet; und vermuthlich iſt er mit den Sachſen<lb/> nach Engelland uͤbergegangen. Bey den Weſtphaͤ-<lb/> lingern hat er ſich am laͤngſten <note place="end" n="(d)"/> in ſeiner eignen<lb/> Verfaſſung <note place="end" n="(e)"/> erhalten. 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Oſnabruͤckſche Geſchichte
gehobenen Land-eigenthums ſeyn mogte,
⁽b⁾
weil
man ihn gerade auſſer ihren Graͤnzen,
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bey den
Franken, beſonders aber bey den Sachſen und Frie-
ſen findet; und vermuthlich iſt er mit den Sachſen
nach Engelland uͤbergegangen. Bey den Weſtphaͤ-
lingern hat er ſich am laͤngſten
⁽d⁾
in ſeiner eignen
Verfaſſung
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erhalten. Als Geiſſel,
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als Zehnt-
pflichtiger
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und als ein Menſch, der unter keiner
Leibes-ſtrafe ſtund,
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wiederſpricht er einem knech-
tiſchen
⁽i⁾
Urſprunge, ob er gleich gar fruͤhzeitig mit
Leib und Gut in eine Gilde, Echte oder Vogts-rolle
gerathen, und ſolchergeſtalt von einem Vogt geſchuͤtzt,
vertreten und aufgeboten worden. Er leiſtete auch
den Leut-eid der Treue,
⁽k⁾
zog im Heerbann zu
Felde, ſtand unter dem Heergewedde,
⁽l⁾
heyrathete
wo er wollte,
⁽m⁾
gab aber keine Kinder aus ohne
Freybrief des Edelvogts. Der Lehnhof ward ſpaͤter
nach dem Vogts-hofe gebildet;
⁽n⁾
und der Unter-
ſchied der Hoͤfe machte billig einen Unterſchied der
Leute.
⁽o⁾
⁽a⁾ Man darf nur die Geſetze der Allemannier, Bayern,
Burgundier, Wiſigothen, Anglier und Weriner auf-
merkſam durchleſen, und ſolche mit den Saliſchen,
Saͤchſiſchen und Frieſiſchen vergleichen, um ſich davon
zu uͤberzeugen. Jn den erſtern wird keines Leuts haupt-
ſaͤchlich gedacht, in letztern aber heißt es immer: Nobi-
les, ingenui & liti. Man fieht aber aus allen Spuren,
daß die ſaͤchſiſche Erfindung des nexus litonici Beyfall ge-
funden, und die Kayſer mit ihren fiſcalinis aldionibus &c.
ſich jenen zum Muſter vorgeſtellet haben. Daher kamen
Liti in Jtalien, wie Hollaͤndereyen in Deutſchland.
Die Ausfuͤhrung hievon iſt zu weitlaͤufig. Sonſt koͤnnte
man es auch ex LL. feud. Long. wahrſcheinlich machen,
daß
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