gestalt, daß es wenig fehlte oder die Reichsgesetze selbst hätten die ehrlosesten Leute aus christlicher Liebe ehrenhaft und zunftfähig erklärt.
Die Schicksale des Reichsgutes waren noch sonder- barer. Erst hatte jeder Mansus seinen Eigenthümer zu Felde geschickt; hernach einen Bauer aufgenom- men, der den Dienstmann ernährte; und zuletzt auch seinen Bauer unter die Vogelstange gestellet. Jetzt aber muste es zu diesen Lasten auch noch einen Söld- ner stellen, und zu dessen Unterhaltung eine Landsteuer übernehmen, indem die Territorialhoheit zu ihrer Er- haltung stärkere Nerven, und das Reich zu seiner Vertheidigung grössere Anstalten erforderte, nachdem Frankreich sich nicht wie Deutschland in einer Menge von Territorien aufgelöset, sondern unter unruhigen Herrn vereiniget hatte. Von nun an ward es zu ei- ner allgemeinen Politik das Reichseigenthum so viel möglich wieder aufzusuchen, und zur gemeinen Hülfe zu bringen. Der Kayser unterstützte in diesem Plan die Fürsten. Diese untersuchten die Rechte der Dienst- leute, der Geistlichen und der Städte in Ansehung des Reichseigenthums; und bemüheten sich so viel möglich solches auf eine oder andre Art wieder zum Reichs-Land-kataster zu bringen. Der Rechtsgelehr- samkeit fehlte es an genugsamer Kenntnis der alten Verfassung, und vielleicht auch an Kühnheit, die Grundsätze wieder einzuführen, nach welcher wie in England von dem ganzen Reichsboden eine gemeine Hülfe gefordert werden mogte. Das Steuerwesen gieng also durch unendliche Krümmungen und quere
Pro-
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Vorrede.
geſtalt, daß es wenig fehlte oder die Reichsgeſetze ſelbſt haͤtten die ehrloſeſten Leute aus chriſtlicher Liebe ehrenhaft und zunftfaͤhig erklaͤrt.
Die Schickſale des Reichsgutes waren noch ſonder- barer. Erſt hatte jeder Manſus ſeinen Eigenthuͤmer zu Felde geſchickt; hernach einen Bauer aufgenom- men, der den Dienſtmann ernaͤhrte; und zuletzt auch ſeinen Bauer unter die Vogelſtange geſtellet. Jetzt aber muſte es zu dieſen Laſten auch noch einen Soͤld- ner ſtellen, und zu deſſen Unterhaltung eine Landſteuer uͤbernehmen, indem die Territorialhoheit zu ihrer Er- haltung ſtaͤrkere Nerven, und das Reich zu ſeiner Vertheidigung groͤſſere Anſtalten erforderte, nachdem Frankreich ſich nicht wie Deutſchland in einer Menge von Territorien aufgeloͤſet, ſondern unter unruhigen Herrn vereiniget hatte. Von nun an ward es zu ei- ner allgemeinen Politik das Reichseigenthum ſo viel moͤglich wieder aufzuſuchen, und zur gemeinen Huͤlfe zu bringen. Der Kayſer unterſtuͤtzte in dieſem Plan die Fuͤrſten. Dieſe unterſuchten die Rechte der Dienſt- leute, der Geiſtlichen und der Staͤdte in Anſehung des Reichseigenthums; und bemuͤheten ſich ſo viel moͤglich ſolches auf eine oder andre Art wieder zum Reichs-Land-kataſter zu bringen. Der Rechtsgelehr- ſamkeit fehlte es an genugſamer Kenntnis der alten Verfaſſung, und vielleicht auch an Kuͤhnheit, die Grundſaͤtze wieder einzufuͤhren, nach welcher wie in England von dem ganzen Reichsboden eine gemeine Huͤlfe gefordert werden mogte. Das Steuerweſen gieng alſo durch unendliche Kruͤmmungen und quere
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[0025]
Vorrede.
geſtalt, daß es wenig fehlte oder die Reichsgeſetze
ſelbſt haͤtten die ehrloſeſten Leute aus chriſtlicher Liebe
ehrenhaft und zunftfaͤhig erklaͤrt.
Die Schickſale des Reichsgutes waren noch ſonder-
barer. Erſt hatte jeder Manſus ſeinen Eigenthuͤmer
zu Felde geſchickt; hernach einen Bauer aufgenom-
men, der den Dienſtmann ernaͤhrte; und zuletzt auch
ſeinen Bauer unter die Vogelſtange geſtellet. Jetzt
aber muſte es zu dieſen Laſten auch noch einen Soͤld-
ner ſtellen, und zu deſſen Unterhaltung eine Landſteuer
uͤbernehmen, indem die Territorialhoheit zu ihrer Er-
haltung ſtaͤrkere Nerven, und das Reich zu ſeiner
Vertheidigung groͤſſere Anſtalten erforderte, nachdem
Frankreich ſich nicht wie Deutſchland in einer Menge
von Territorien aufgeloͤſet, ſondern unter unruhigen
Herrn vereiniget hatte. Von nun an ward es zu ei-
ner allgemeinen Politik das Reichseigenthum ſo viel
moͤglich wieder aufzuſuchen, und zur gemeinen Huͤlfe
zu bringen. Der Kayſer unterſtuͤtzte in dieſem Plan
die Fuͤrſten. Dieſe unterſuchten die Rechte der Dienſt-
leute, der Geiſtlichen und der Staͤdte in Anſehung
des Reichseigenthums; und bemuͤheten ſich ſo viel
moͤglich ſolches auf eine oder andre Art wieder zum
Reichs-Land-kataſter zu bringen. Der Rechtsgelehr-
ſamkeit fehlte es an genugſamer Kenntnis der alten
Verfaſſung, und vielleicht auch an Kuͤhnheit, die
Grundſaͤtze wieder einzufuͤhren, nach welcher wie in
England von dem ganzen Reichsboden eine gemeine
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Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/25>, abgerufen am 16.02.2025.
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