Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte (c) S. §. 58. n. a. (d) Jn der alten Verfassung gieng alles nach Frieden, und es ist ganz natürlich, daß diejenigen so zu einer Gilde oder Gesellschaft gehören, ihre Verbindung und Wohl- farth am besten kennen, und allezeit bedenken werden, daß dasjenige was dem einen Recht ist, ihnen selbst der- maleinst kein Unrecht seyn werde. Die Landes Obrig- keiten sollten daher die Frieden oder Gilden nur gegen einander erhalten, sie in modo procedendi dirigiren, und dahin sehen, daß sie nicht incompetenter urtheilten: so würden viele Processe bald wegfallen. (e) Jetzt ist fast kein Unterscheid unter Klops-Leuten und Sunder-leuten mehr. S. §. 58. n. d. Beyde sind auf gleiche Weise der Weisheit oder der Willkühr eines Herrn unterworfen; da doch erstere nur nach ihrer eignen Abrede gerichtet werden können. (f) Es ist unstreitig sehr viel Klugheit darin, daß die Alten den Schultheissen von dem Richter getrennet haben. Und warum hat nicht noch jede Jnnung, jeder Friede seinen besondern Boten, Pfänder oder Schultheissen? Ein Mitglied der Gesellschaft, wenn es Schulden macht, unterwirft sich seiner Verbindung. Die Erfüllung der- selben erfordert keinen Richter, sondern nur den Nach- druck des Schultheissen. (g) Die Weisheit des Herrn verbindet seinen Knecht und Sundermann. Der Grund aber, warum der Ausspruch eines Richters, einen Klopsmann verbinden solle, ist nicht zu finden. Die Gesellschaft, oder ihre erwählte Schöpfen, haben ihre Befugniß ex pacto; und ihr Ur- theil gilt nicht als Vernunft, sondern als ein Zeugniß der Abrede. Jn den mehrsten alten Abreden steht: Wenn die Schöpfen die Streit-Sache nicht verstehen, so mögen sie sich des Rechts bey N. N. belehren. Hier ist wiederum eine Verbindlichkeit ex pacto, worin sich auch die Appellationes von einer Stadt an die andre grün- deten. Unbegreiflich ist es daher auch warum nicht Par- theyen, ganze Gemeinheiten und Länder der Appellation Oſnabruͤckſche Geſchichte (c) S. §. 58. n. a. (d) Jn der alten Verfaſſung gieng alles nach Frieden, und es iſt ganz natuͤrlich, daß diejenigen ſo zu einer Gilde oder Geſellſchaft gehoͤren, ihre Verbindung und Wohl- farth am beſten kennen, und allezeit bedenken werden, daß dasjenige was dem einen Recht iſt, ihnen ſelbſt der- maleinſt kein Unrecht ſeyn werde. Die Landes Obrig- keiten ſollten daher die Frieden oder Gilden nur gegen einander erhalten, ſie in modo procedendi dirigiren, und dahin ſehen, daß ſie nicht incompetenter urtheilten: ſo wuͤrden viele Proceſſe bald wegfallen. (e) Jetzt iſt faſt kein Unterſcheid unter Klops-Leuten und Sunder-leuten mehr. S. §. 58. n. d. Beyde ſind auf gleiche Weiſe der Weisheit oder der Willkuͤhr eines Herrn unterworfen; da doch erſtere nur nach ihrer eignen Abrede gerichtet werden koͤnnen. (f) Es iſt unſtreitig ſehr viel Klugheit darin, daß die Alten den Schultheiſſen von dem Richter getrennet haben. Und warum hat nicht noch jede Jnnung, jeder Friede ſeinen beſondern Boten, Pfaͤnder oder Schultheiſſen? Ein Mitglied der Geſellſchaft, wenn es Schulden macht, unterwirft ſich ſeiner Verbindung. Die Erfuͤllung der- ſelben erfordert keinen Richter, ſondern nur den Nach- druck des Schultheiſſen. (g) Die Weisheit des Herrn verbindet ſeinen Knecht und Sundermann. Der Grund aber, warum der Ausſpruch eines Richters, einen Klopsmann verbinden ſolle, iſt nicht zu finden. Die Geſellſchaft, oder ihre erwaͤhlte Schoͤpfen, haben ihre Befugniß ex pacto; und ihr Ur- theil gilt nicht als Vernunft, ſondern als ein Zeugniß der Abrede. Jn den mehrſten alten Abreden ſteht: Wenn die Schoͤpfen die Streit-Sache nicht verſtehen, ſo moͤgen ſie ſich des Rechts bey N. N. belehren. Hier iſt wiederum eine Verbindlichkeit ex pacto, worin ſich auch die Appellationes von einer Stadt an die andre gruͤn- deten. Unbegreiflich iſt es daher auch warum nicht Par- theyen, ganze Gemeinheiten und Laͤnder der Appellation <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0180" n="150"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Oſnabruͤckſche Geſchichte</hi> </fw><lb/> <note place="end" n="(c)">S. §. 58. <hi rendition="#aq">n. a.</hi></note><lb/> <note place="end" n="(d)">Jn der alten Verfaſſung gieng alles nach <hi rendition="#fr">Frieden,</hi><lb/> und es iſt ganz natuͤrlich, daß diejenigen ſo zu einer Gilde<lb/> oder Geſellſchaft gehoͤren, ihre Verbindung und Wohl-<lb/> farth am beſten kennen, und allezeit bedenken werden,<lb/> daß dasjenige was dem einen Recht iſt, ihnen ſelbſt der-<lb/> maleinſt kein Unrecht ſeyn werde. 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Oſnabruͤckſche Geſchichte
⁽c⁾ S. §. 58. n. a.
⁽d⁾ Jn der alten Verfaſſung gieng alles nach Frieden,
und es iſt ganz natuͤrlich, daß diejenigen ſo zu einer Gilde
oder Geſellſchaft gehoͤren, ihre Verbindung und Wohl-
farth am beſten kennen, und allezeit bedenken werden,
daß dasjenige was dem einen Recht iſt, ihnen ſelbſt der-
maleinſt kein Unrecht ſeyn werde. Die Landes Obrig-
keiten ſollten daher die Frieden oder Gilden nur gegen
einander erhalten, ſie in modo procedendi dirigiren, und
dahin ſehen, daß ſie nicht incompetenter urtheilten: ſo
wuͤrden viele Proceſſe bald wegfallen.
⁽e⁾ Jetzt iſt faſt kein Unterſcheid unter Klops-Leuten und
Sunder-leuten mehr. S. §. 58. n. d. Beyde ſind auf
gleiche Weiſe der Weisheit oder der Willkuͤhr eines
Herrn unterworfen; da doch erſtere nur nach ihrer eignen
Abrede gerichtet werden koͤnnen.
⁽f⁾ Es iſt unſtreitig ſehr viel Klugheit darin, daß die Alten
den Schultheiſſen von dem Richter getrennet haben.
Und warum hat nicht noch jede Jnnung, jeder Friede
ſeinen beſondern Boten, Pfaͤnder oder Schultheiſſen?
Ein Mitglied der Geſellſchaft, wenn es Schulden macht,
unterwirft ſich ſeiner Verbindung. Die Erfuͤllung der-
ſelben erfordert keinen Richter, ſondern nur den Nach-
druck des Schultheiſſen.
⁽g⁾ Die Weisheit des Herrn verbindet ſeinen Knecht und
Sundermann. Der Grund aber, warum der Ausſpruch
eines Richters, einen Klopsmann verbinden ſolle, iſt
nicht zu finden. Die Geſellſchaft, oder ihre erwaͤhlte
Schoͤpfen, haben ihre Befugniß ex pacto; und ihr Ur-
theil gilt nicht als Vernunft, ſondern als ein Zeugniß
der Abrede. Jn den mehrſten alten Abreden ſteht:
Wenn die Schoͤpfen die Streit-Sache nicht verſtehen,
ſo moͤgen ſie ſich des Rechts bey N. N. belehren. Hier
iſt wiederum eine Verbindlichkeit ex pacto, worin ſich
auch die Appellationes von einer Stadt an die andre gruͤn-
deten. Unbegreiflich iſt es daher auch warum nicht Par-
theyen, ganze Gemeinheiten und Laͤnder der Appellation
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