Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte "Auf von euch eingesandten casum und darüber gestel-"lete Anfrage antworten wir erstlich, daß eben kein auf "Erben und Kotten gesessener Unterthan nothwendig "in einer Hode oder Schutz seyn müsse; sondern sind "dieselben genug immatriculirt welche Schatz und "Steuer geben, dergestalt auf Schatzregister befindlich "und billig Landesfürstl. Schutz und Schirm geniessen; "so wird auch die von euch angezogene K. M. ander- "gestalt nicht, denn von ihren Kindern als rechten na- "türlichen Erben geerbtheilet werden können. Ein an- "ders ist wenn ledige Leute, so irgendwo zur Heuer "wohnen oder sitzen, versterben und keine Kinder ver- "lassen und anders beym Leben nicht disponiren, da als- "denn der Fiscus succedirt, wornach ihr euch in diesem "und sonst zu achten. Oßnabr. den 13. Mart. 1680. Fürstl. Oßn. z. Canzley heimgel. Räthe Philip von dem Bussche. Ein anders Rescriptum Cancell. sagt: "Auf der Wittwen "St. K. beschehenes Suchen und eure Anfrage bey uns, "wegen jetztbesagten K. Verlassenschafft ohnverhalten "wir euch antwortlich, daß derjenige, welcher in diesem "Stiffte verstirbt und lebendige eheliche Leibes-Erben "hinterläßt ob er gleich keiner Hode einverleibt, den- "noch dergestalt nicht für also genannt Biester-frey zu "achten sey, daß dessen Verlassenschafft dem Fisco ver- "falle sondern den Kindern, ein oder mehrern billig ge- "bühre und von denselben geerbet werde etc. ad Supp. "der Wittwen Kuhlmans vom 26 Febr. 1684. Dies ist die Stimme der Territorial-Hoheit. Alle kleine Stricke dehnen sich endlich in dieses grosse glücklicher Weise aus; und das jus Wildfangiatus wird hier in thesi Cancellariae nur noch als ein jus occupandi bona vacantia betrachtet; jedoch in vorkommenden Fällen nicht allemal so ausgeübt. Alles Abzugs-Recht gründet sich darin, daß eine der Hode gleichsam verhaftete Erbschaft dar- aus und in eine andre geführet wird. (c) Jch will hier zum Schluß noch einen Hode-Brief bey- Oſnabruͤckſche Geſchichte „Auf von euch eingeſandten caſum und daruͤber geſtel-„lete Anfrage antworten wir erſtlich, daß eben kein auf „Erben und Kotten geſeſſener Unterthan nothwendig „in einer Hode oder Schutz ſeyn muͤſſe; ſondern ſind „dieſelben genug immatriculirt welche Schatz und „Steuer geben, dergeſtalt auf Schatzregiſter befindlich „und billig Landesfuͤrſtl. Schutz und Schirm genieſſen; „ſo wird auch die von euch angezogene K. M. ander- „geſtalt nicht, denn von ihren Kindern als rechten na- „tuͤrlichen Erben geerbtheilet werden koͤnnen. Ein an- „ders iſt wenn ledige Leute, ſo irgendwo zur Heuer „wohnen oder ſitzen, verſterben und keine Kinder ver- „laſſen und anders beym Leben nicht diſponiren, da als- „denn der Fiſcus ſuccedirt, wornach ihr euch in dieſem „und ſonſt zu achten. Oßnabr. den 13. Mart. 1680. Fuͤrſtl. Oßn. z. Canzley heimgel. Raͤthe Philip von dem Buſſche. Ein anders Reſcriptum Cancell. ſagt: „Auf der Wittwen „St. K. beſchehenes Suchen und eure Anfrage bey uns, „wegen jetztbeſagten K. Verlaſſenſchafft ohnverhalten „wir euch antwortlich, daß derjenige, welcher in dieſem „Stiffte verſtirbt und lebendige eheliche Leibes-Erben „hinterlaͤßt ob er gleich keiner Hode einverleibt, den- „noch dergeſtalt nicht fuͤr alſo genannt Bieſter-frey zu „achten ſey, daß deſſen Verlaſſenſchafft dem Fiſco ver- „falle ſondern den Kindern, ein oder mehrern billig ge- „buͤhre und von denſelben geerbet werde ꝛc. ad Supp. „der Wittwen Kuhlmans vom 26 Febr. 1684. Dies iſt die Stimme der Territorial-Hoheit. Alle kleine Stricke dehnen ſich endlich in dieſes groſſe gluͤcklicher Weiſe aus; und das jus Wildfangiatus wird hier in theſi Cancellariæ nur noch als ein jus occupandi bona vacantia betrachtet; jedoch in vorkommenden Faͤllen nicht allemal ſo ausgeuͤbt. Alles Abzugs-Recht gruͤndet ſich darin, daß eine der Hode gleichſam verhaftete Erbſchaft dar- aus und in eine andre gefuͤhret wird. (c) Jch will hier zum Schluß noch einen Hode-Brief bey- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <note place="end" n="(b)"><pb facs="#f0138" n="108"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Oſnabruͤckſche Geſchichte</hi></fw><lb/> „Auf von euch eingeſandten <hi rendition="#aq">caſum</hi> und daruͤber geſtel-<lb/> „lete Anfrage antworten wir erſtlich, daß eben kein auf<lb/> „Erben und Kotten geſeſſener Unterthan nothwendig<lb/> „in einer Hode oder Schutz ſeyn muͤſſe; ſondern ſind<lb/> „dieſelben genug immatriculirt welche Schatz und<lb/> „Steuer geben, dergeſtalt auf Schatzregiſter befindlich<lb/> „und billig Landesfuͤrſtl. Schutz und Schirm genieſſen;<lb/> „ſo wird auch die von euch angezogene K. M. ander-<lb/> „geſtalt nicht, denn von ihren Kindern als rechten na-<lb/> „tuͤrlichen Erben geerbtheilet werden koͤnnen. 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Oſnabruͤckſche Geſchichte
⁽b⁾
„Auf von euch eingeſandten caſum und daruͤber geſtel-
„lete Anfrage antworten wir erſtlich, daß eben kein auf
„Erben und Kotten geſeſſener Unterthan nothwendig
„in einer Hode oder Schutz ſeyn muͤſſe; ſondern ſind
„dieſelben genug immatriculirt welche Schatz und
„Steuer geben, dergeſtalt auf Schatzregiſter befindlich
„und billig Landesfuͤrſtl. Schutz und Schirm genieſſen;
„ſo wird auch die von euch angezogene K. M. ander-
„geſtalt nicht, denn von ihren Kindern als rechten na-
„tuͤrlichen Erben geerbtheilet werden koͤnnen. Ein an-
„ders iſt wenn ledige Leute, ſo irgendwo zur Heuer
„wohnen oder ſitzen, verſterben und keine Kinder ver-
„laſſen und anders beym Leben nicht diſponiren, da als-
„denn der Fiſcus ſuccedirt, wornach ihr euch in dieſem
„und ſonſt zu achten. Oßnabr. den 13. Mart. 1680.
Fuͤrſtl. Oßn. z. Canzley heimgel. Raͤthe
Philip von dem Buſſche.
Ein anders Reſcriptum Cancell. ſagt: „Auf der Wittwen
„St. K. beſchehenes Suchen und eure Anfrage bey uns,
„wegen jetztbeſagten K. Verlaſſenſchafft ohnverhalten
„wir euch antwortlich, daß derjenige, welcher in dieſem
„Stiffte verſtirbt und lebendige eheliche Leibes-Erben
„hinterlaͤßt ob er gleich keiner Hode einverleibt, den-
„noch dergeſtalt nicht fuͤr alſo genannt Bieſter-frey zu
„achten ſey, daß deſſen Verlaſſenſchafft dem Fiſco ver-
„falle ſondern den Kindern, ein oder mehrern billig ge-
„buͤhre und von denſelben geerbet werde ꝛc. ad Supp.
„der Wittwen Kuhlmans vom 26 Febr. 1684. Dies
iſt die Stimme der Territorial-Hoheit. Alle kleine
Stricke dehnen ſich endlich in dieſes groſſe gluͤcklicher
Weiſe aus; und das jus Wildfangiatus wird hier in theſi
Cancellariæ nur noch als ein jus occupandi bona vacantia
betrachtet; jedoch in vorkommenden Faͤllen nicht allemal
ſo ausgeuͤbt. Alles Abzugs-Recht gruͤndet ſich darin,
daß eine der Hode gleichſam verhaftete Erbſchaft dar-
aus und in eine andre gefuͤhret wird.
⁽c⁾ Jch will hier zum Schluß noch einen Hode-Brief bey-
fuͤgen:
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