Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.theilungen bestimmt das Gesetz. Der Wahlkörper wählt sich §. 56. Kein besoldeter Beamte des Bundes kann Mitglied §. 57. Die Abgeordneten werden alle drei Jahre vom §. 58. Die Volksvertreter sind immer wieder wählbar; sie §. 59. Die neue Versammlung ist von Rechtswegen auf §. 60. Fünfundvierzig Tage wenigstens vor Ablauf dieser §. 61. Die Versammlung ist unauflösbar; doch kann sie §. 62. Während der Dauer der Vertagung hat ein Aus- §. 63. Das Oberhaupt Deutschlands hat auch das Recht, §. 64. Die gesetzgebende Versammlung bestimmt den Ort §. 65. Die Sitzungen der Versammlung sind öffentlich. theilungen beſtimmt das Geſetz. Der Wahlkörper wählt ſich §. 56. Kein beſoldeter Beamte des Bundes kann Mitglied §. 57. Die Abgeordneten werden alle drei Jahre vom §. 58. Die Volksvertreter ſind immer wieder wählbar; ſie §. 59. Die neue Verſammlung iſt von Rechtswegen auf §. 60. Fünfundvierzig Tage wenigſtens vor Ablauf dieſer §. 61. Die Verſammlung iſt unauflösbar; doch kann ſie §. 62. Während der Dauer der Vertagung hat ein Aus- §. 63. Das Oberhaupt Deutſchlands hat auch das Recht, §. 64. Die geſetzgebende Verſammlung beſtimmt den Ort §. 65. Die Sitzungen der Verſammlung ſind öffentlich. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0145" n="135"/> theilungen beſtimmt das Geſetz. Der Wahlkörper wählt ſich<lb/> ſeinen Vorſtand.</p><lb/> <p>§. 56. Kein beſoldeter Beamte des Bundes kann Mitglied<lb/> der geſetzgebenden Verſammlung ſein, und kein Volksvertreter darf<lb/> ein ſolches beſoldetes Amt annehmen, ohne ſofort aus der Ver-<lb/> ſammlung zu treten.</p><lb/> <p>§. 57. Die Abgeordneten werden alle drei Jahre vom<lb/> Volke der einzelnen Staaten erwählt. Die Ernennung von Stell-<lb/> vertretern derſelben iſt unſtatthaft.</p><lb/> <p>§. 58. Die Volksvertreter ſind immer wieder wählbar; ſie<lb/> ſind nicht die Vertreter des Staats, der ſie ernennt, ſondern des<lb/> geſammten Deutſchlands; ſie ſind an Aufträge und Verhaltungs-<lb/> befehle nicht gebunden.</p><lb/> <p>§. 59. Die neue Verſammlung iſt von Rechtswegen auf<lb/> den Tag zuſammenberufen, welcher auf denjenigen folgt, an<lb/> welchem die Vollmacht der früheren Verſammlung zu Ende geht.</p><lb/> <p>§. 60. Fünfundvierzig Tage wenigſtens vor Ablauf dieſer<lb/> Vollmacht muß ein Geſetz die Zeit der neuen Wahl beſtimmen.<lb/> Jſt kein ſolches Geſetz erſchienen, ſo verſammeln ſich die Wähler<lb/> von ſelbſt dreißig Tage vor dem Ablauf dieſer früheren Ge-<lb/> ſetzgebung.</p><lb/> <p>§. 61. Die Verſammlung iſt unauflösbar; doch kann ſie<lb/> ſich bis zu einem beſtimmten Zeitpunkt vertagen.</p><lb/> <p>§. 62. Während der Dauer der Vertagung hat ein Aus-<lb/> chuß, aus den Sprechern, den Schriftführern und fünfundzwanzig<lb/> Mitgliedern beſtehend, die durch geheime Wahl ernannt ſind, das<lb/> Recht, die Verſammlung in Dringlichkeitsfällen zu berufen.</p><lb/> <p>§. 63. Das Oberhaupt Deutſchlands hat auch das Recht,<lb/> die Verſammlung zu berufen.</p><lb/> <p>§. 64. Die geſetzgebende Verſammlung beſtimmt den Ort<lb/> ihrer Sitzung, die Größe der Heeresmacht, welche ſie für ihre<lb/> Sicherheit nöthig findet; und ohne ihren Willen dürfen keine<lb/> Truppen ſich auf zwei Meilen ihrem Umkreiſe nähern.</p><lb/> <p>§. 65. Die Sitzungen der Verſammlung ſind öffentlich.<lb/> Auf den Antrag ihres Sprechers oder von zehn Mitgliedern tritt<lb/> ſie zu einer geheimen Sitzung zuſammen, in welcher dann zunächſt<lb/> über dieſen Antrag zu beſchließen iſt.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [135/0145]
theilungen beſtimmt das Geſetz. Der Wahlkörper wählt ſich
ſeinen Vorſtand.
§. 56. Kein beſoldeter Beamte des Bundes kann Mitglied
der geſetzgebenden Verſammlung ſein, und kein Volksvertreter darf
ein ſolches beſoldetes Amt annehmen, ohne ſofort aus der Ver-
ſammlung zu treten.
§. 57. Die Abgeordneten werden alle drei Jahre vom
Volke der einzelnen Staaten erwählt. Die Ernennung von Stell-
vertretern derſelben iſt unſtatthaft.
§. 58. Die Volksvertreter ſind immer wieder wählbar; ſie
ſind nicht die Vertreter des Staats, der ſie ernennt, ſondern des
geſammten Deutſchlands; ſie ſind an Aufträge und Verhaltungs-
befehle nicht gebunden.
§. 59. Die neue Verſammlung iſt von Rechtswegen auf
den Tag zuſammenberufen, welcher auf denjenigen folgt, an
welchem die Vollmacht der früheren Verſammlung zu Ende geht.
§. 60. Fünfundvierzig Tage wenigſtens vor Ablauf dieſer
Vollmacht muß ein Geſetz die Zeit der neuen Wahl beſtimmen.
Jſt kein ſolches Geſetz erſchienen, ſo verſammeln ſich die Wähler
von ſelbſt dreißig Tage vor dem Ablauf dieſer früheren Ge-
ſetzgebung.
§. 61. Die Verſammlung iſt unauflösbar; doch kann ſie
ſich bis zu einem beſtimmten Zeitpunkt vertagen.
§. 62. Während der Dauer der Vertagung hat ein Aus-
chuß, aus den Sprechern, den Schriftführern und fünfundzwanzig
Mitgliedern beſtehend, die durch geheime Wahl ernannt ſind, das
Recht, die Verſammlung in Dringlichkeitsfällen zu berufen.
§. 63. Das Oberhaupt Deutſchlands hat auch das Recht,
die Verſammlung zu berufen.
§. 64. Die geſetzgebende Verſammlung beſtimmt den Ort
ihrer Sitzung, die Größe der Heeresmacht, welche ſie für ihre
Sicherheit nöthig findet; und ohne ihren Willen dürfen keine
Truppen ſich auf zwei Meilen ihrem Umkreiſe nähern.
§. 65. Die Sitzungen der Verſammlung ſind öffentlich.
Auf den Antrag ihres Sprechers oder von zehn Mitgliedern tritt
ſie zu einer geheimen Sitzung zuſammen, in welcher dann zunächſt
über dieſen Antrag zu beſchließen iſt.
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