Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.geben, weil er überhaupt dem Capital keine Zeugungsfähigkeit zu- Lebensversicherungsbanken, um z. B. auf seine Ar- g) Der Ruhestand. So sind wir denn zuletzt auf das Recht zum Ruhestand geben, weil er überhaupt dem Capital keine Zeugungsfähigkeit zu- Lebensverſicherungsbanken, um z. B. auf ſeine Ar- γ) Der Ruheſtand. So ſind wir denn zuletzt auf das Recht zum Ruheſtand <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0133" n="123"/> geben, weil er überhaupt dem Capital keine Zeugungsfähigkeit zu-<lb/> ſchreibt, ſondern dieſe nur für die Arbeit anerkennt; wohin er all-<lb/> mählig durch eine vorläufige Verzinſung des Capitals mit zwei<lb/> vom Hundert, die nie unter ¼ vom Hundert — alſo, wie ſich ein Un-<lb/> genannter ausdrückt, nur bis zur Verſicherungs-Prämie — fallen<lb/> darf, zu gelangen hofft. So faſt ohne allen Zins wäre das Capital<lb/> eigentlich nur noch eine Sparbüchſe zur Sicherung gegen unvor-<lb/> hergeſehene Ausgaben, unerwartete Bedürfniſſe, ſo wie für außeror-<lb/> dentliche Genüſſe, z. B. große Reiſen, Familien-Feſte u. ſ. w.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Lebensverſicherungsbanken,</hi> um z. B. auf ſeine Ar-<lb/> beitskraft Credit zu bekommen, indem ſie als Capital auch über<lb/> die Gegenwart und für den Todesfall gebraucht wird, ſind ſchon<lb/> erwähnt. Sie würden aber auch zur Deckung von Schulden,<lb/> Sicherung eines Capitals für die Erben, für die Ausſtattung der<lb/> Kinder u. ſ. w. dienen. Endlich möchte ich noch <hi rendition="#g">Renten-An-<lb/> ſtalten</hi> anführen, in die ein Capitaliſt ſehr gern bei fallendem<lb/> Zinsfuß ſein Vermögen ſchütten wird, um es als Rente für den<lb/> Reſt ſeines Lebens zu ſeiner Verſorgung einträglicher verwenden<lb/> zu können. Dies, ſo wie <hi rendition="#g">Beſchränkungen der Erbſchaften</hi><lb/> entfernter Verwandten durch einen größeren Abzug, wird dazu bei-<lb/> tragen, die Capitalien ohne Rechtsverletzung mehr und mehr in<lb/> den Schooß der Geſellſchaft zurückzuführen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>γ) <hi rendition="#g">Der Ruheſtand.</hi></head><lb/> <p>So ſind wir denn zuletzt auf das <hi rendition="#g">Recht zum Ruheſtand</hi><lb/> gekommen, das die franzöſiſche Verfaſſung nicht minder, als die<lb/> ſo eben angegebenen Sicherungsanſtalten anerkennt. Wir brauchen<lb/> alles dies jetzt nur zu berühren, nachdem uns die Einrichtung<lb/> der Banken, wie wir ſie beſchrieben haben, die Allgewährleiſtung<lb/> aller Menſchen für alle durch die Gegenſeitigkeit ſo anſchaulich<lb/> gemacht hat. Wer nicht bei den Banken als Leibrentner ſich<lb/> einkaufen oder überhaupt durch ſein Vermögen leben kann, den<lb/> muß ſein Verein, die Gemeinde und als letzter Gewährsmann die<lb/> größere Geſellſchaft unterhalten. Dieſer Unterhalt muß aber nicht<lb/> in einem Hospital, wie ein nothdürftiges Almoſen, gewährt wer-<lb/> den; ſondern die <hi rendition="#g">Jnvaliden der Arbeit</hi> müſſen ehrenvoll, wenn<lb/> ſie wollen, in einem öffentlichen Gebäude etwa wie in dem<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [123/0133]
geben, weil er überhaupt dem Capital keine Zeugungsfähigkeit zu-
ſchreibt, ſondern dieſe nur für die Arbeit anerkennt; wohin er all-
mählig durch eine vorläufige Verzinſung des Capitals mit zwei
vom Hundert, die nie unter ¼ vom Hundert — alſo, wie ſich ein Un-
genannter ausdrückt, nur bis zur Verſicherungs-Prämie — fallen
darf, zu gelangen hofft. So faſt ohne allen Zins wäre das Capital
eigentlich nur noch eine Sparbüchſe zur Sicherung gegen unvor-
hergeſehene Ausgaben, unerwartete Bedürfniſſe, ſo wie für außeror-
dentliche Genüſſe, z. B. große Reiſen, Familien-Feſte u. ſ. w.
Lebensverſicherungsbanken, um z. B. auf ſeine Ar-
beitskraft Credit zu bekommen, indem ſie als Capital auch über
die Gegenwart und für den Todesfall gebraucht wird, ſind ſchon
erwähnt. Sie würden aber auch zur Deckung von Schulden,
Sicherung eines Capitals für die Erben, für die Ausſtattung der
Kinder u. ſ. w. dienen. Endlich möchte ich noch Renten-An-
ſtalten anführen, in die ein Capitaliſt ſehr gern bei fallendem
Zinsfuß ſein Vermögen ſchütten wird, um es als Rente für den
Reſt ſeines Lebens zu ſeiner Verſorgung einträglicher verwenden
zu können. Dies, ſo wie Beſchränkungen der Erbſchaften
entfernter Verwandten durch einen größeren Abzug, wird dazu bei-
tragen, die Capitalien ohne Rechtsverletzung mehr und mehr in
den Schooß der Geſellſchaft zurückzuführen.
γ) Der Ruheſtand.
So ſind wir denn zuletzt auf das Recht zum Ruheſtand
gekommen, das die franzöſiſche Verfaſſung nicht minder, als die
ſo eben angegebenen Sicherungsanſtalten anerkennt. Wir brauchen
alles dies jetzt nur zu berühren, nachdem uns die Einrichtung
der Banken, wie wir ſie beſchrieben haben, die Allgewährleiſtung
aller Menſchen für alle durch die Gegenſeitigkeit ſo anſchaulich
gemacht hat. Wer nicht bei den Banken als Leibrentner ſich
einkaufen oder überhaupt durch ſein Vermögen leben kann, den
muß ſein Verein, die Gemeinde und als letzter Gewährsmann die
größere Geſellſchaft unterhalten. Dieſer Unterhalt muß aber nicht
in einem Hospital, wie ein nothdürftiges Almoſen, gewährt wer-
den; ſondern die Jnvaliden der Arbeit müſſen ehrenvoll, wenn
ſie wollen, in einem öffentlichen Gebäude etwa wie in dem
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |