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Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.

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und einschranken wollen/ daß es gleichsam allerdings in ihrem Arbitrio und willfuhr gestanden wäre/ um was sachen sie das Recht antretten wollen oder nicht/ darneben ihre abstanden wäre/ um was sachen sie das Recht antretten wollen oder nicht/ darneben ihre abgesandte auff der im Decembri 1655. zu Baden gehaltenen Tagleistung/ nach gethaner scharffer Protestation/ und undergemängten sehr nach denklichen worten/ von dannen abgereist/ und hiemit alle fehrnere gütliche handlung gestekt und abgeschnitten: inmittelst die loblichen fünt Ort sich der gemeinen Pässen und Orten/ Mellingen und Bremgarten/ durch eingelegte Commandanten versichert/ und mit andern gleiches vorgehabt. Als befinden wir daß ein lobliche statt Zürich auch ihrer seits zu vigiliren/ und vermittelst ergreiffung der waaffen ihrem gegenteil vorzukommen/ die sicher heit ihres Stands und das liebe Recht dadurch zu suchen/ genugsam befügt gewesen/ Consegventer ihnen der kosten/ billichen dingen nach/ von dem gegenteil von rechtswegen ersezt und abgetragen werden solle/ um so vil desto mehr/ weil vor der Ruptur eine lobliche statt Zürich durch ihr abgesandte sich austrukenlich erklärt/ des loblichen Orts Schweiz Religion Souuerainete/ und Judicatur nicht zu berühren noch anzufechten/ und darüber an dem Eidgnössischen Rechten zu erfahren begert/ ob nicht auff solches hin/ man ihnen des unbedingten Rechten zu gestehen schuldig seje? Mit erbietung in dergleichen fällen sich dem Rechten ebenmässig ohne beding und fürwort zu underwerffen/ durch welches alles aber das lobliche Ort Schweiz/ so wenig als durch abschikung einer gesandschafft aus Baden zum unbedingten Rechten und dessen antritt disponirt werden mögen/ sondern auff voriger meinung bis nach der Ruptur verharret/ und hiemit den krieg unwidersprechlich verursachet hat/ wie es dann die gesamte uninteressirte Ort loblicher Eidgnoßschafft von beiden Religionen ohne underscheid nach erfolgter Ruptur/ laut ihres zu Solothurn mit ein andern gemachten gemeinen abscheids/ und zwejer schreiben in aller nammen/ under loblicher Statt Solothurn Insigel / an beide lobliche stätt Zürich und Bern absonderlich abgangen/ auch also gefunden haben.

Was dann endlichen des Drittmans erlittene schäden anlangen und berühren thut[unleserliches Material] befinden wir/ daß der Fridensschluß nicht alle und jede beschädigte ohne underscheid zu klagen und restitution zu begeren zulast/ dann darinnen ein underscheid under den Prätendenten gemacht/ und allein die jenigen/ die bei disem kriegswesen nicht interessirt/ noch eintwederer Parthei anhängig gewesen/ und denen daß ihrige wider kriegsbräuch/ auch recht und billichkeit/ oder under wärendem anstand entfrömdet/ und sie sonsten beschädiget worden/ zum unparthejischen Rechten gewisen/ übriges was vorgangen mit der Amnesti bedekt/ und hiemit folgende Classes allerdings ab- und zu ruh gewisen werden: Erstlich die jenigen/ so eintwederer Parthei mit Burg-Schirm- und Land-Recht zugethan / oder in deren Terricorio begütert/ und an solchen ihren gütern schaden erlitten: zum andern die/ so in entwedirem theil Commandanten oder besazungen eingenommen oder begert. Viertens/ die jenegen gemeinen underthanen/ so entwederm theil sich widersezt/ und mit gewalt bezwungen werden müssen. Fünfftens/ die/ so aus den eroberten Orten ausgewichen / und sich dem jenigen/ so die Ort occupirt/ nicht underwerffen wollen. Sechstens die / welche den jenigen under deren gewalt/ schuz und schirm sie gerahten/ zu ihrer Subsistenz etwas von futter/ proviant/ und andern lebensmittlen contribu[unleserliches Material]rt und zugetragen/ sie könten dann/ daß ihnen restitution und ersazung versprochen worden / genugsam und glaubwürdig darthun und bescheinen: item/ welche etwas an ihre Salvaqvardien verwendet haben. Letstlich die jenigen/ deren haab und gut in wärendem krieg in ihrer feinden hände Jure Belli kommen/ und erst in währendem anstand verändert und abgeführt worden.

Die jenigen aber/ so in disen Classen nicht begriffen find/ und denen der Fridensschluß den zugang zum Rechten vergont und zugibt/ betreffend: könten selbige vorderist die gütig-

und einschranken wollen/ daß es gleichsam allerdings in ihrem Arbitrio und willfuhr gestanden wäre/ um was sachen sie das Recht antretten wollen oder nicht/ darneben ihre abstanden wäre/ um was sachen sie das Recht antretten wollen oder nicht/ darneben ihre abgesandte auff der im Decembri 1655. zu Baden gehaltenen Tagleistung/ nach gethaner scharffer Protestation/ und undergemängten sehr nach denklichen worten/ von dannen abgereist/ und hiemit alle fehrnere gütliche handlung gestekt und abgeschnitten: inmittelst die loblichen fünt Ort sich der gemeinen Pässen und Orten/ Mellingen und Bremgarten/ durch eingelegte Commandanten versichert/ und mit andern gleiches vorgehabt. Als befinden wir daß ein lobliche statt Zürich auch ihrer seits zu vigiliren/ und vermittelst ergreiffung der waaffen ihrem gegenteil vorzukommen/ die sicher heit ihres Stands und das liebe Recht dadurch zu suchen/ genugsam befügt gewesen/ Consegventer ihnen der kosten/ billichen dingen nach/ von dem gegenteil von rechtswegen ersezt und abgetragen werden solle/ um so vil desto mehr/ weil vor der Ruptur eine lobliche statt Zürich durch ihr abgesandte sich austrukenlich erklärt/ des loblichen Orts Schweiz Religion Souuerainete/ und Judicatur nicht zu berühren noch anzufechten/ und darüber an dem Eidgnössischen Rechten zu erfahren begert/ ob nicht auff solches hin/ man ihnen des unbedingten Rechten zu gestehen schuldig seje? Mit erbietung in dergleichen fällen sich dem Rechten ebenmässig ohne beding und fürwort zu underwerffen/ durch welches alles aber das lobliche Ort Schweiz/ so wenig als durch abschikung einer gesandschafft aus Baden zum unbedingten Rechten und dessen antritt disponirt werden mögen/ sondern auff voriger meinung bis nach der Ruptur verharret/ und hiemit den krieg unwidersprechlich verursachet hat/ wie es dann die gesamte uninteressirte Ort loblicher Eidgnoßschafft von beiden Religionen ohne underscheid nach erfolgter Ruptur/ laut ihres zu Solothurn mit ein andern gemachten gemeinen abscheids/ und zwejer schreiben in aller nammen/ under loblicher Statt Solothurn Insigel / an beide lobliche stätt Zürich und Bern absonderlich abgangen/ auch also gefunden haben.

Was dann endlichen des Drittmans erlittene schäden anlangen und berühren thut[unleserliches Material] befinden wir/ daß der Fridensschluß nicht alle und jede beschädigte ohne underscheid zu klagen und restitution zu begeren zulast/ dann darinnen ein underscheid under den Prätendenten gemacht/ und allein die jenigen/ die bei disem kriegswesen nicht interessirt/ noch eintwederer Parthei anhängig gewesen/ und denen daß ihrige wider kriegsbräuch/ auch recht und billichkeit/ oder under wärendem anstand entfrömdet/ und sie sonsten beschädiget worden/ zum unparthejischen Rechten gewisen/ übriges was vorgangen mit der Amnesti bedekt/ und hiemit folgende Classes allerdings ab- und zu ruh gewisen werden: Erstlich die jenigen/ so eintwederer Parthei mit Burg-Schirm- und Land-Recht zugethan / oder in deren Terricorio begütert/ und an solchen ihren gütern schaden erlitten: zum andern die/ so in entwedirem theil Commandanten oder besazungen eingenommen oder begert. Viertens/ die jenegen gemeinen underthanen/ so entwederm theil sich widersezt/ und mit gewalt bezwungen werden müssen. Fünfftens/ die/ so aus den eroberten Orten ausgewichen / und sich dem jenigen/ so die Ort occupirt/ nicht underwerffen wollen. Sechstens die / welche den jenigen under deren gewalt/ schuz und schirm sie gerahten/ zu ihrer Subsistenz etwas von futter/ proviant/ und andern lebensmittlen contribu[unleserliches Material]rt und zugetragen/ sie könten dann/ daß ihnen restitution und ersazung versprochen worden / genugsam und glaubwürdig darthun und bescheinen: item/ welche etwas an ihre Salvaqvardien verwendet haben. Letstlich die jenigen/ deren haab und gut in wärendem krieg in ihrer feinden hände Jure Belli kommen/ und erst in währendem anstand verändert und abgeführt worden.

Die jenigen aber/ so in disen Classen nicht begriffen find/ und denen der Fridensschluß den zugang zum Rechten vergont und zugibt/ betreffend: könten selbige vorderist die gütig-

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[484/0524] und einschranken wollen/ daß es gleichsam allerdings in ihrem Arbitrio und willfuhr gestanden wäre/ um was sachen sie das Recht antretten wollen oder nicht/ darneben ihre abstanden wäre/ um was sachen sie das Recht antretten wollen oder nicht/ darneben ihre abgesandte auff der im Decembri 1655. zu Baden gehaltenen Tagleistung/ nach gethaner scharffer Protestation/ und undergemängten sehr nach denklichen worten/ von dannen abgereist/ und hiemit alle fehrnere gütliche handlung gestekt und abgeschnitten: inmittelst die loblichen fünt Ort sich der gemeinen Pässen und Orten/ Mellingen und Bremgarten/ durch eingelegte Commandanten versichert/ und mit andern gleiches vorgehabt. Als befinden wir daß ein lobliche statt Zürich auch ihrer seits zu vigiliren/ und vermittelst ergreiffung der waaffen ihrem gegenteil vorzukommen/ die sicher heit ihres Stands und das liebe Recht dadurch zu suchen/ genugsam befügt gewesen/ Consegventer ihnen der kosten/ billichen dingen nach/ von dem gegenteil von rechtswegen ersezt und abgetragen werden solle/ um so vil desto mehr/ weil vor der Ruptur eine lobliche statt Zürich durch ihr abgesandte sich austrukenlich erklärt/ des loblichen Orts Schweiz Religion Souuerainete/ und Judicatur nicht zu berühren noch anzufechten/ und darüber an dem Eidgnössischen Rechten zu erfahren begert/ ob nicht auff solches hin/ man ihnen des unbedingten Rechten zu gestehen schuldig seje? Mit erbietung in dergleichen fällen sich dem Rechten ebenmässig ohne beding und fürwort zu underwerffen/ durch welches alles aber das lobliche Ort Schweiz/ so wenig als durch abschikung einer gesandschafft aus Baden zum unbedingten Rechten und dessen antritt disponirt werden mögen/ sondern auff voriger meinung bis nach der Ruptur verharret/ und hiemit den krieg unwidersprechlich verursachet hat/ wie es dann die gesamte uninteressirte Ort loblicher Eidgnoßschafft von beiden Religionen ohne underscheid nach erfolgter Ruptur/ laut ihres zu Solothurn mit ein andern gemachten gemeinen abscheids/ und zwejer schreiben in aller nammen/ under loblicher Statt Solothurn Insigel / an beide lobliche stätt Zürich und Bern absonderlich abgangen/ auch also gefunden haben. Was dann endlichen des Drittmans erlittene schäden anlangen und berühren thut_ befinden wir/ daß der Fridensschluß nicht alle und jede beschädigte ohne underscheid zu klagen und restitution zu begeren zulast/ dann darinnen ein underscheid under den Prätendenten gemacht/ und allein die jenigen/ die bei disem kriegswesen nicht interessirt/ noch eintwederer Parthei anhängig gewesen/ und denen daß ihrige wider kriegsbräuch/ auch recht und billichkeit/ oder under wärendem anstand entfrömdet/ und sie sonsten beschädiget worden/ zum unparthejischen Rechten gewisen/ übriges was vorgangen mit der Amnesti bedekt/ und hiemit folgende Classes allerdings ab- und zu ruh gewisen werden: Erstlich die jenigen/ so eintwederer Parthei mit Burg-Schirm- und Land-Recht zugethan / oder in deren Terricorio begütert/ und an solchen ihren gütern schaden erlitten: zum andern die/ so in entwedirem theil Commandanten oder besazungen eingenommen oder begert. Viertens/ die jenegen gemeinen underthanen/ so entwederm theil sich widersezt/ und mit gewalt bezwungen werden müssen. Fünfftens/ die/ so aus den eroberten Orten ausgewichen / und sich dem jenigen/ so die Ort occupirt/ nicht underwerffen wollen. Sechstens die / welche den jenigen under deren gewalt/ schuz und schirm sie gerahten/ zu ihrer Subsistenz etwas von futter/ proviant/ und andern lebensmittlen contribu_ rt und zugetragen/ sie könten dann/ daß ihnen restitution und ersazung versprochen worden / genugsam und glaubwürdig darthun und bescheinen: item/ welche etwas an ihre Salvaqvardien verwendet haben. Letstlich die jenigen/ deren haab und gut in wärendem krieg in ihrer feinden hände Jure Belli kommen/ und erst in währendem anstand verändert und abgeführt worden. Die jenigen aber/ so in disen Classen nicht begriffen find/ und denen der Fridensschluß den zugang zum Rechten vergont und zugibt/ betreffend: könten selbige vorderist die gütig-

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Zitationshilfe: Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665, S. 484. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/meyer_theatrum_1665/524>, abgerufen am 22.11.2024.