Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.Vnd dem Haus Hohen-Solms alle seine Güter. Der Graaf von Iseuburg solte auch der Amnestie geniessen. Den Rhein Graafen solten ihre ämter restituiret werden/ und Graaf Ernsten Wittibe in das amt Hachenberg. Die Graafschafft Falkenstein solte der jenige haben/ deme es von rechts wegen zukäme. Das Haus Waldek solte widerum bekommen die Herrschafft Didinghausen/ wie er solche im jahr 1624. gehabt. Graaf Joachim Ernst von Ottingen solte in alles/ was sein Vatter gehabt. restituiret werden: Wie auch das Haus Hohen lohn in das was ihme abgenommen. Friderich Ludwig und Ferdinand Carl/ Graafen von Löwenstein und Wertheim solten wider bekommen alle ihre Graaf- und Herrschafften. Vnd Johann Casimiri Wittibe ihren Wittibe siz. Das Haus Erbach solte restituiret werden: wie auch die Erben und Wittiben des Graafen von Brandenstein. Des Freiherren Kevenhüllers/ Canzlers Löfflers/ und der von Rhelingen Erben und Kinder solten in ihre Güter wider eingesezet werden. Die vergleichungen/ handschrifften und Instrumenta/ so den stätten Spejer/ Weissenburg / Landau/ Reutlingen/ Heilbrunn und andern mit gewalt abgetrungen/ solten null und nichts sein. Wo ein schuldner die schuld seinem Creditorn zum nachtheil/ einem kriegenden Part zu erlegen gezwungen worden: So solte der Ereditor von seinem Debitor solches nit forderen. Die deshalben angefangene Processe solten sich innerhalb 2. jahren enden/ und hernach nicht mehr gedacht werden. Was vor Rechts-sprüche in Kriegs-zeiten in Weltlichen sachen gefallen/ solten (wo das Part innerhalb einem halben jahre die Revision der Acten begeret) revidiret werden. So auch einige lehen und gerechtigkeit von Anno 1618. nicht renoviret worden/ oder davon dienste geschehen/ so solte solches niemanden verfänglich sein. Endlich solten alle und jede bediente/ Geistliche und Weltliche/ Officirer und soldaten / welche einem oder dem andern theil gedienet/ mit ihren weibern/ erben/ kindern/ und dienern/ vom understen bis zum obersten/ (welche der Käserl. Majest. und hauses Oesterreichs underthanen und Vasalleu nicht wären) in alle ihre güter und gerechtigkeiten / welche sie vor dem kriege gehabt/ völlig restituiret nerden. Aber der Käiserl. Majest. und Hauses Oesterreich erb- underthanen und Vasallen solten zwar auch der Amnesti/ was ihre Person/ leben und ehre betreffe/ zu geniessen haben/ daß sie in ihrem vatterland sicher wohnen möchten. Doch/ daß sie sich der Reiche und Lande sazungen gemäß verhalten: Was ihre güter anlangete/ so solten nur die jenigen/ welche/ ehe und bevor sich die Personen zu der Cron Schweden oder Frankreich geschlagen/ eingezogen worden/ nicht restituiret werden: welche güter aber nach derselben zeit ihnen abgenommen worden/ solten ihnen widerum eingeraumet werden. In Böhmen und den Käiserlichen Erblande solte den Augspuagischen Confessions verwandten gleiches recht wie den Catholischen widerfahren. Aber von der universal Restitution wurden ausgenommen die jenigen güter/ so nicht restituiret werden köndten: als namlich die Mobilia/ die abnuzuug/ und was durch die Kriegende verderbe: Wie ingleichen was zukirchen oder anderen gebäuen angewendet worden. Vnd dem Haus Hohen-Solms alle seine Güter. Der Graaf von Iseuburg solte auch der Amnestie geniessen. Den Rhein Graafen solten ihre ämter restituiret werden/ und Graaf Ernsten Wittibe in das amt Hachenberg. Die Graafschafft Falkenstein solte der jenige haben/ deme es von rechts wegen zukäme. Das Haus Waldek solte widerum bekommen die Herrschafft Didinghausen/ wie er solche im jahr 1624. gehabt. Graaf Joachim Ernst von Ottingen solte in alles/ was sein Vatter gehabt. restituiret werden: Wie auch das Haus Hohen lohn in das was ihme abgenommen. Friderich Ludwig und Ferdinand Carl/ Graafen von Löwenstein und Wertheim solten wider bekommen alle ihre Graaf- und Herrschafften. Vnd Johann Casimiri Wittibe ihren Wittibe siz. Das Haus Erbach solte restituiret werden: wie auch die Erben und Wittiben des Graafen von Brandenstein. Des Freiherren Kevenhüllers/ Canzlers Löfflers/ und der von Rhelingen Erben und Kinder solten in ihre Güter wider eingesezet werden. Die vergleichungen/ handschrifften und Instrumenta/ so den stätten Spejer/ Weissenburg / Landau/ Reutlingen/ Heilbrunn und andern mit gewalt abgetrungen/ solten null und nichts sein. Wo ein schuldner die schuld seinem Creditorn zum nachtheil/ einem kriegenden Part zu erlegen gezwungen worden: So solte der Ereditor von seinem Debitor solches nit forderen. Die deshalben angefangene Processe solten sich innerhalb 2. jahren enden/ und hernach nicht mehr gedacht werden. Was vor Rechts-sprüche in Kriegs-zeiten in Weltlichen sachen gefallen/ solten (wo das Part innerhalb einem halben jahre die Revision der Acten begeret) revidiret werden. So auch einige lehen und gerechtigkeit von Anno 1618. nicht renoviret worden/ oder davon dienste geschehen/ so solte solches niemanden verfänglich sein. Endlich solten alle und jede bediente/ Geistliche und Weltliche/ Officirer und soldaten / welche einem oder dem andern theil gedienet/ mit ihren weibern/ erben/ kindern/ und dienern/ vom understen bis zum obersten/ (welche der Käserl. Majest. und hauses Oesterreichs underthanen und Vasalleu nicht wären) in alle ihre güter und gerechtigkeiten / welche sie vor dem kriege gehabt/ völlig restituiret nerden. Aber der Käiserl. Majest. und Hauses Oesterreich erb- underthanen und Vasallen solten zwar auch der Amnesti/ was ihre Person/ leben und ehre betreffe/ zu geniessen haben/ daß sie in ihrem vatterland sicher wohnen möchten. Doch/ daß sie sich der Reiche und Lande sazungen gemäß verhalten: Was ihre güter anlangete/ so solten nur die jenigen/ welche/ ehe und bevor sich die Personen zu der Cron Schweden oder Frankreich geschlagen/ eingezogen worden/ nicht restituiret werden: welche güter aber nach derselben zeit ihnen abgenommen worden/ solten ihnen widerum eingeraumet werden. In Böhmen und den Käiserlichen Erblande solte den Augspuagischen Confessions verwandten gleiches recht wie den Catholischen widerfahren. Aber von der universal Restitution wurden ausgenommen die jenigen güter/ so nicht restituiret werden köndten: als namlich die Mobilia/ die abnuzuug/ und was durch die Kriegende verderbe: Wie ingleichen was zukirchen oder anderen gebäuen angewendet worden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0481" n="441"/> Vnd dem Haus Hohen-Solms alle seine Güter. Der Graaf von Iseuburg solte auch der Amnestie geniessen. Den Rhein Graafen solten ihre ämter restituiret werden/ und Graaf Ernsten Wittibe in das amt Hachenberg. Die Graafschafft Falkenstein solte der jenige haben/ deme es von rechts wegen zukäme. Das Haus Waldek solte widerum bekommen die Herrschafft Didinghausen/ wie er solche im jahr 1624. gehabt. Graaf Joachim Ernst von Ottingen solte in alles/ was sein Vatter gehabt. restituiret werden: Wie auch das Haus Hohen lohn in das was ihme abgenommen. Friderich Ludwig und Ferdinand Carl/ Graafen von Löwenstein und Wertheim solten wider bekommen alle ihre Graaf- und Herrschafften. Vnd Johann Casimiri Wittibe ihren Wittibe siz. Das Haus Erbach solte restituiret werden: wie auch die Erben und Wittiben des Graafen von Brandenstein. Des Freiherren Kevenhüllers/ Canzlers Löfflers/ und der von Rhelingen Erben und Kinder solten in ihre Güter wider eingesezet werden.</p> <p>Die vergleichungen/ handschrifften und Instrumenta/ so den stätten Spejer/ Weissenburg / Landau/ Reutlingen/ Heilbrunn und andern mit gewalt abgetrungen/ solten null und nichts sein. Wo ein schuldner die schuld seinem Creditorn zum nachtheil/ einem kriegenden Part zu erlegen gezwungen worden: So solte der Ereditor von seinem Debitor solches nit forderen. Die deshalben angefangene Processe solten sich innerhalb 2. jahren enden/ und hernach nicht mehr gedacht werden. Was vor Rechts-sprüche in Kriegs-zeiten in Weltlichen sachen gefallen/ solten (wo das Part innerhalb einem halben jahre die Revision der Acten begeret) revidiret werden. So auch einige lehen und gerechtigkeit von Anno 1618. nicht renoviret worden/ oder davon dienste geschehen/ so solte solches niemanden verfänglich sein.</p> <p>Endlich solten alle und jede bediente/ Geistliche und Weltliche/ Officirer und soldaten / welche einem oder dem andern theil gedienet/ mit ihren weibern/ erben/ kindern/ und dienern/ vom understen bis zum obersten/ (welche der Käserl. Majest. und hauses Oesterreichs underthanen und Vasalleu nicht wären) in alle ihre güter und gerechtigkeiten / welche sie vor dem kriege gehabt/ völlig restituiret nerden. Aber der Käiserl. Majest. und Hauses Oesterreich erb- underthanen und Vasallen solten zwar auch der Amnesti/ was ihre Person/ leben und ehre betreffe/ zu geniessen haben/ daß sie in ihrem vatterland sicher wohnen möchten. Doch/ daß sie sich der Reiche und Lande sazungen gemäß verhalten: Was ihre güter anlangete/ so solten nur die jenigen/ welche/ ehe und bevor sich die Personen zu der Cron Schweden oder Frankreich geschlagen/ eingezogen worden/ nicht restituiret werden: welche güter aber nach derselben zeit ihnen abgenommen worden/ solten ihnen widerum eingeraumet werden. In Böhmen und den Käiserlichen Erblande solte den Augspuagischen Confessions verwandten gleiches recht wie den Catholischen widerfahren. Aber von der universal Restitution wurden ausgenommen die jenigen güter/ so nicht restituiret werden köndten: als namlich die Mobilia/ die abnuzuug/ und was durch die Kriegende verderbe: Wie ingleichen was zukirchen oder anderen gebäuen angewendet worden. </p> </div> </body> </text> </TEI> [441/0481]
Vnd dem Haus Hohen-Solms alle seine Güter. Der Graaf von Iseuburg solte auch der Amnestie geniessen. Den Rhein Graafen solten ihre ämter restituiret werden/ und Graaf Ernsten Wittibe in das amt Hachenberg. Die Graafschafft Falkenstein solte der jenige haben/ deme es von rechts wegen zukäme. Das Haus Waldek solte widerum bekommen die Herrschafft Didinghausen/ wie er solche im jahr 1624. gehabt. Graaf Joachim Ernst von Ottingen solte in alles/ was sein Vatter gehabt. restituiret werden: Wie auch das Haus Hohen lohn in das was ihme abgenommen. Friderich Ludwig und Ferdinand Carl/ Graafen von Löwenstein und Wertheim solten wider bekommen alle ihre Graaf- und Herrschafften. Vnd Johann Casimiri Wittibe ihren Wittibe siz. Das Haus Erbach solte restituiret werden: wie auch die Erben und Wittiben des Graafen von Brandenstein. Des Freiherren Kevenhüllers/ Canzlers Löfflers/ und der von Rhelingen Erben und Kinder solten in ihre Güter wider eingesezet werden.
Die vergleichungen/ handschrifften und Instrumenta/ so den stätten Spejer/ Weissenburg / Landau/ Reutlingen/ Heilbrunn und andern mit gewalt abgetrungen/ solten null und nichts sein. Wo ein schuldner die schuld seinem Creditorn zum nachtheil/ einem kriegenden Part zu erlegen gezwungen worden: So solte der Ereditor von seinem Debitor solches nit forderen. Die deshalben angefangene Processe solten sich innerhalb 2. jahren enden/ und hernach nicht mehr gedacht werden. Was vor Rechts-sprüche in Kriegs-zeiten in Weltlichen sachen gefallen/ solten (wo das Part innerhalb einem halben jahre die Revision der Acten begeret) revidiret werden. So auch einige lehen und gerechtigkeit von Anno 1618. nicht renoviret worden/ oder davon dienste geschehen/ so solte solches niemanden verfänglich sein.
Endlich solten alle und jede bediente/ Geistliche und Weltliche/ Officirer und soldaten / welche einem oder dem andern theil gedienet/ mit ihren weibern/ erben/ kindern/ und dienern/ vom understen bis zum obersten/ (welche der Käserl. Majest. und hauses Oesterreichs underthanen und Vasalleu nicht wären) in alle ihre güter und gerechtigkeiten / welche sie vor dem kriege gehabt/ völlig restituiret nerden. Aber der Käiserl. Majest. und Hauses Oesterreich erb- underthanen und Vasallen solten zwar auch der Amnesti/ was ihre Person/ leben und ehre betreffe/ zu geniessen haben/ daß sie in ihrem vatterland sicher wohnen möchten. Doch/ daß sie sich der Reiche und Lande sazungen gemäß verhalten: Was ihre güter anlangete/ so solten nur die jenigen/ welche/ ehe und bevor sich die Personen zu der Cron Schweden oder Frankreich geschlagen/ eingezogen worden/ nicht restituiret werden: welche güter aber nach derselben zeit ihnen abgenommen worden/ solten ihnen widerum eingeraumet werden. In Böhmen und den Käiserlichen Erblande solte den Augspuagischen Confessions verwandten gleiches recht wie den Catholischen widerfahren. Aber von der universal Restitution wurden ausgenommen die jenigen güter/ so nicht restituiret werden köndten: als namlich die Mobilia/ die abnuzuug/ und was durch die Kriegende verderbe: Wie ingleichen was zukirchen oder anderen gebäuen angewendet worden.
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