bei lockerem Boden, durch ihre eigne Last, und bei festerem Boden durch Regenauswaschungen nicht nachstürzen, ist es nothwendig, die Fundamentgraben unten schmaler, oben breiter anzulegen; man nennt diese schräge Linie die Dossirung. Wird die Dossirung so ange- legt, daß man bei 1 Fuß Höhe den Erdwall unten um 1/2 Fuß ver- breitert (also bei 4 Fuß Höhe um 2 Fuß), so heißt eine solche Dos- sirung eine Einhalbfüßige. Wird die Dossirung so angelegt, daß man bei 1 Fuß Höhe den Erdwall unten auch um 1 Fuß ver- breitert (also bei 4 Fuß Höhe um 4 Fuß), so heißt eine solche Dos- sirung eine Einfüßige u. s. w. Werden die Erdwälle der Fun- damentgraben höher als 6--8 Fuß, so werden bei leichtem Boden die Dossirungen in Absätzen von 4 zu 4 Fuß Höhe angelegt. Die Ab- sätze selbst werden 1 bis 11/2 Fuß breit, damit von oben herabfallendes Erdreich nicht bis auf die Sohle der Fundamentgräben fallen kann. Dieß ist jedoch nur bei Fundamenten von mehr als 6 Fuß Höhe durchaus nöthig.
Man nennt solche Absätze Banquets. Besonders trüglich sind Lehm- und Thonschichten. Bei trocknem Wetter sind darin an- gelegte Fundamentausgrabungen sehr fest, aus welchem Grunde die Maurer auch selbst tiefe Ausgrabungen in diesem Erdreich, ohne alle Dossirung (senkrecht) anlegen. Dies Verfahren ist aber durchaus schlecht, denn bei anhaltendem Regen wird Lehm und Thon von dem- selben erweicht und es geschieht alsdann nicht selten, daß solche zu wenig oder gar nicht dossirte Erdwände einstürzen, die Fundamentgra- ben verschütten, und bei großer Tiefe auch wohl die in den Gruben befindlichen Arbeiter beschädigen oder gar tödten können. Man muß daher auch bei scheinbar festem Boden eine angemessene Dossirung geben.
Bei Fundamenten von nur 11/2 Fuß Tiefe ist gar keine Dossi- rung erforderlich; in diesem Falle werden die Fundamentgraben eben so breit gemacht als die Fundamentmauern selbst werden sollen.
Bei Fundamenten von 3--4 Fuß Tiefe ist eine Einviertheil- füßige Dossirung hinlänglich. Bei 4--6 Fuß eine Einhalbfüßige etc., so kann man auf jede 3 Fuß mehr Tiefe einen halben Fuß Breite der Dossirung zulegen, und außerdem bei jeder Tiefe von etwa 4 Fuß ein Banquet anlegen, so wird man gegen Verschüttung der Baugru- be und der Arbeiter hinlänglich gesichert sein. Bei sehr lockerem Bo- den müssen die Dossirungen erforderlichen Falles noch durch einge- schlagne Pfähle, Streben und vorgeschobne Bretter gehalten werden.
Eine andere Nothwendigkeit bei den Fundamentgrabungen ist:
Das Feststampfen der Sohle der Fundamentgraben. Außer
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bei lockerem Boden, durch ihre eigne Laſt, und bei feſterem Boden durch Regenauswaſchungen nicht nachſtürzen, iſt es nothwendig, die Fundamentgraben unten ſchmaler, oben breiter anzulegen; man nennt dieſe ſchräge Linie die Doſſirung. Wird die Doſſirung ſo ange- legt, daß man bei 1 Fuß Höhe den Erdwall unten um ½ Fuß ver- breitert (alſo bei 4 Fuß Höhe um 2 Fuß), ſo heißt eine ſolche Doſ- ſirung eine Einhalbfüßige. Wird die Doſſirung ſo angelegt, daß man bei 1 Fuß Höhe den Erdwall unten auch um 1 Fuß ver- breitert (alſo bei 4 Fuß Höhe um 4 Fuß), ſo heißt eine ſolche Doſ- ſirung eine Einfüßige u. ſ. w. Werden die Erdwälle der Fun- damentgraben höher als 6—8 Fuß, ſo werden bei leichtem Boden die Doſſirungen in Abſätzen von 4 zu 4 Fuß Höhe angelegt. Die Ab- ſätze ſelbſt werden 1 bis 1½ Fuß breit, damit von oben herabfallendes Erdreich nicht bis auf die Sohle der Fundamentgräben fallen kann. Dieß iſt jedoch nur bei Fundamenten von mehr als 6 Fuß Höhe durchaus nöthig.
Man nennt ſolche Abſätze Banquets. Beſonders trüglich ſind Lehm- und Thonſchichten. Bei trocknem Wetter ſind darin an- gelegte Fundamentausgrabungen ſehr feſt, aus welchem Grunde die Maurer auch ſelbſt tiefe Ausgrabungen in dieſem Erdreich, ohne alle Doſſirung (ſenkrecht) anlegen. Dies Verfahren iſt aber durchaus ſchlecht, denn bei anhaltendem Regen wird Lehm und Thon von dem- ſelben erweicht und es geſchieht alsdann nicht ſelten, daß ſolche zu wenig oder gar nicht doſſirte Erdwände einſtürzen, die Fundamentgra- ben verſchütten, und bei großer Tiefe auch wohl die in den Gruben befindlichen Arbeiter beſchädigen oder gar tödten können. Man muß daher auch bei ſcheinbar feſtem Boden eine angemeſſene Doſſirung geben.
Bei Fundamenten von nur 1½ Fuß Tiefe iſt gar keine Doſſi- rung erforderlich; in dieſem Falle werden die Fundamentgraben eben ſo breit gemacht als die Fundamentmauern ſelbſt werden ſollen.
Bei Fundamenten von 3—4 Fuß Tiefe iſt eine Einviertheil- füßige Doſſirung hinlänglich. Bei 4—6 Fuß eine Einhalbfüßige ꝛc., ſo kann man auf jede 3 Fuß mehr Tiefe einen halben Fuß Breite der Doſſirung zulegen, und außerdem bei jeder Tiefe von etwa 4 Fuß ein Banquet anlegen, ſo wird man gegen Verſchüttung der Baugru- be und der Arbeiter hinlänglich geſichert ſein. Bei ſehr lockerem Bo- den müſſen die Doſſirungen erforderlichen Falles noch durch einge- ſchlagne Pfähle, Streben und vorgeſchobne Bretter gehalten werden.
Eine andere Nothwendigkeit bei den Fundamentgrabungen iſt:
Das Feſtſtampfen der Sohle der Fundamentgraben. Außer
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bei lockerem Boden, durch ihre eigne Laſt, und bei feſterem Boden
durch Regenauswaſchungen nicht nachſtürzen, iſt es nothwendig, die
Fundamentgraben unten ſchmaler, oben breiter anzulegen; man nennt
dieſe ſchräge Linie die Doſſirung. Wird die Doſſirung ſo ange-
legt, daß man bei 1 Fuß Höhe den Erdwall unten um ½ Fuß ver-
breitert (alſo bei 4 Fuß Höhe um 2 Fuß), ſo heißt eine ſolche Doſ-
ſirung eine Einhalbfüßige. Wird die Doſſirung ſo angelegt,
daß man bei 1 Fuß Höhe den Erdwall unten auch um 1 Fuß ver-
breitert (alſo bei 4 Fuß Höhe um 4 Fuß), ſo heißt eine ſolche Doſ-
ſirung eine Einfüßige u. ſ. w. Werden die Erdwälle der Fun-
damentgraben höher als 6—8 Fuß, ſo werden bei leichtem Boden
die Doſſirungen in Abſätzen von 4 zu 4 Fuß Höhe angelegt. Die Ab-
ſätze ſelbſt werden 1 bis 1½ Fuß breit, damit von oben herabfallendes
Erdreich nicht bis auf die Sohle der Fundamentgräben fallen kann.
Dieß iſt jedoch nur bei Fundamenten von mehr als 6 Fuß Höhe
durchaus nöthig.
Man nennt ſolche Abſätze Banquets. Beſonders trüglich
ſind Lehm- und Thonſchichten. Bei trocknem Wetter ſind darin an-
gelegte Fundamentausgrabungen ſehr feſt, aus welchem Grunde die
Maurer auch ſelbſt tiefe Ausgrabungen in dieſem Erdreich, ohne alle
Doſſirung (ſenkrecht) anlegen. Dies Verfahren iſt aber durchaus
ſchlecht, denn bei anhaltendem Regen wird Lehm und Thon von dem-
ſelben erweicht und es geſchieht alsdann nicht ſelten, daß ſolche zu
wenig oder gar nicht doſſirte Erdwände einſtürzen, die Fundamentgra-
ben verſchütten, und bei großer Tiefe auch wohl die in den Gruben
befindlichen Arbeiter beſchädigen oder gar tödten können. Man muß
daher auch bei ſcheinbar feſtem Boden eine angemeſſene Doſſirung geben.
Bei Fundamenten von nur 1½ Fuß Tiefe iſt gar keine Doſſi-
rung erforderlich; in dieſem Falle werden die Fundamentgraben eben
ſo breit gemacht als die Fundamentmauern ſelbſt werden ſollen.
Bei Fundamenten von 3—4 Fuß Tiefe iſt eine Einviertheil-
füßige Doſſirung hinlänglich. Bei 4—6 Fuß eine Einhalbfüßige ꝛc.,
ſo kann man auf jede 3 Fuß mehr Tiefe einen halben Fuß Breite
der Doſſirung zulegen, und außerdem bei jeder Tiefe von etwa 4 Fuß
ein Banquet anlegen, ſo wird man gegen Verſchüttung der Baugru-
be und der Arbeiter hinlänglich geſichert ſein. Bei ſehr lockerem Bo-
den müſſen die Doſſirungen erforderlichen Falles noch durch einge-
ſchlagne Pfähle, Streben und vorgeſchobne Bretter gehalten werden.
Eine andere Nothwendigkeit bei den Fundamentgrabungen iſt:
Das Feſtſtampfen der Sohle der Fundamentgraben. Außer
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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/93>, abgerufen am 06.07.2024.
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