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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.

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sich in Zukunft mit Bauführungen nach eigenem Plane, und mit dem
Entwerfen von Plänen für Private, Gemeinden etc. beschäftigen wollen,
haben sich der im §. 34. bis 40. vorgeschriebenen gesteigerten Prü-
fung zu unterwerfen.

§. 45.

Diejenigen Jndividuen, welche die Prüfung als Mau-
rer-, Zimmer- und Steinmetzmeister bei einer Kreisregierung schon
früher bestanden, und dadurch nur einen Anspruch auf Ansässigma-
chung außerhalb der Städte erster Klasse begründet haben, erhalten
zwar nach §. 42. die Befugniß, sich auch um die Ansässigmachung in
den Städten erster Klasse zu bewerben, allein sie haben sich dann ledig-
lich auf den gewöhnlichen Betrieb ihres Handwerks zu beschränken.

Geprüft wird in der Arithmetik, Geometrie, Architektur, allen-
falls auch im Steinschnitt an jeder Regierung im Königreiche.



(Gedruckt bei W. Plötz in Halle.)

ſich in Zukunft mit Bauführungen nach eigenem Plane, und mit dem
Entwerfen von Plänen für Private, Gemeinden ꝛc. beſchäftigen wollen,
haben ſich der im §. 34. bis 40. vorgeſchriebenen geſteigerten Prü-
fung zu unterwerfen.

§. 45.

Diejenigen Jndividuen, welche die Prüfung als Mau-
rer-, Zimmer- und Steinmetzmeiſter bei einer Kreisregierung ſchon
früher beſtanden, und dadurch nur einen Anſpruch auf Anſäſſigma-
chung außerhalb der Städte erſter Klaſſe begründet haben, erhalten
zwar nach §. 42. die Befugniß, ſich auch um die Anſäſſigmachung in
den Städten erſter Klaſſe zu bewerben, allein ſie haben ſich dann ledig-
lich auf den gewöhnlichen Betrieb ihres Handwerks zu beſchränken.

Geprüft wird in der Arithmetik, Geometrie, Architektur, allen-
falls auch im Steinſchnitt an jeder Regierung im Königreiche.



(Gedruckt bei W. Plötz in Halle.)

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[394/0404] ſich in Zukunft mit Bauführungen nach eigenem Plane, und mit dem Entwerfen von Plänen für Private, Gemeinden ꝛc. beſchäftigen wollen, haben ſich der im §. 34. bis 40. vorgeſchriebenen geſteigerten Prü- fung zu unterwerfen. §. 45. Diejenigen Jndividuen, welche die Prüfung als Mau- rer-, Zimmer- und Steinmetzmeiſter bei einer Kreisregierung ſchon früher beſtanden, und dadurch nur einen Anſpruch auf Anſäſſigma- chung außerhalb der Städte erſter Klaſſe begründet haben, erhalten zwar nach §. 42. die Befugniß, ſich auch um die Anſäſſigmachung in den Städten erſter Klaſſe zu bewerben, allein ſie haben ſich dann ledig- lich auf den gewöhnlichen Betrieb ihres Handwerks zu beſchränken. Geprüft wird in der Arithmetik, Geometrie, Architektur, allen- falls auch im Steinſchnitt an jeder Regierung im Königreiche. (Gedruckt bei W. Plötz in Halle.)

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Zitationshilfe: Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/404>, abgerufen am 27.11.2024.